06/07/2016 12:15
Pet 1-18-12-9213-024335Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 23.06.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die Lichtzeichenregelung für den Radverkehr in der
Straßenverkehrs-Ordnung zu konkretisieren und bei neuen Lichtzeichenanlagen für
den Fuß- und Radverkehr eine Gelbphase zu installieren.
Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
wurde, liegen dem Petitionsausschuss 53 Mitzeichnungen und
53 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden
Gesichtspunkt gesondert eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass für
Radfahrende bei Lichtzeichen für den Fahrradverkehr häufig nicht erkennbar sei,
welches Lichtzeichen beachtet werden müsse. Der zugrundeliegende § 37 der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der die Regelungen fürWechsellichtzeichen,
Dauerlichtzeichen und Grünpfeil enthalte,sei zudem sehr kompliziert formuliert.
Beispielsweise sei oft unklar, ob der Radweg an einen Fußweg oder an eine Fahrbahn
angrenze. Auch an Kreuzungen trete dieses Problem auf. Dadurch käme es zu
gefährlichen Verkehrssituationen. Um diese Situationen zu umgehen, nutzten viele
Radfahrende die Fahrbahn. Erschwerend käme hinzu, dass Fußgänger- und
Radfahrerampeln meist kein Gelblicht aufwiesen, dies müsse geändert werden.
Theoretisch müssten sich Radfahrende jeder Ampel in Schrittgeschwindigkeit nähern,
um keinen Rotlichtverstoß zu begehen. Aus Kostengründen sollten nur neue Anlagen
mit einer Gelbphase ausgestattet werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die mit der Petition eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:
Der Forderung des Petenten nach einer eindeutigeren Regelung des § 37 StVO wurde
mit dem Neuerlass der StVO bereits Rechnung getragen. Seit 2013 hat der
Radverkehr gemäß § 37 Absatz 2 Nr. 6 Satz 1 StVO grundsätzlich die Lichtzeichen für
den Fahrverkehr zu beachten.
Es sei denn, es ist für eine markierte Radverkehrsführung ein eigenständiges
Lichtzeichen für den Radverkehr vorhanden und der Radfahrer muss diese benutzen,
z. B. bei Fortführung eines benutzungspflichtigen Radweges (vgl. § 37 Absatz 2 Nr. 6
Satz 2 StVO). Nach Satz 3 sind übergangsweise nur noch bis zum 31. Dezember 2016
an Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für
Radfahrer weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger von Radfahrern zu beachten,
soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt. Radfahrerfurten sind
Markierungen auf der Fahrbahn (unterbrochene Linien), die einen Radweg gleichsam
über die kreuzende oder einmündende Fahrbahn hinweg fortsetzen.
In den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV)
herausgegebenen Richtlinien für die Anlage von Lichtsignalanlagen an Straßen
(RiLSA) ist geregelt, dass im Gegensatz zur Aufstellung der Signalgeber für den
Fußgängerverkehr (hinter dem zu sichernden Konfliktbereich) „bei gesonderter
Signalisierung des Radverkehrs die Signalgeber für den Radverkehr vor dem zu
sichernden Konfliktbereich aufzustellen“ sind. Da es sich um eine gesonderte
Signalisierung von Radverkehr und Fußverkehr handelt (mit unterschiedlichen
Freigabezeiten), wäre ansonsten eine längere Freigabezeit für Radfahrer bei Bedarf
nicht möglich.
Eine Gelbphase bei Lichtsignalanlagen für Fußgänger- und Radfahrer ist aufgrund
eines deutlich kürzeren Bremsweges im Vergleich zum Kfz-Verkehr nicht erforderlich.
Zudem räumen bei der Verfolgung und Ahndung sogenannter Rotlichtverstöße die für
die Verkehrsüberwachung zuständigen Behörden der Länder den
Verkehrsteilnehmern im Allgemeinen eine gewisse Toleranzzeit ein. Damit soll
sichergestellt werden, dass die für Rotlichtverstöße im Bußgeldkatalog (BKat)
vorgesehenen Geldbußen nur bei objektiv groben Zuwiderhandlungen verhängt
werden. Geringfügigen Zuwiderhandlungen wird in der Praxis somit durch die
Einräumung einer gewissen Toleranzzeit entsprochen.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sieht daher keinen
Änderungsbedarf.
Nach den vorangegangenen Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen mit dem oben dargestellten
Neuerlass der StVO zur Beachtung der Lichtzeichen durch den Radverkehr, teilweise
entsprochen werden konnte.
Begründung (pdf)