Región: Alemania

Suchtgefahren - Legalisierung von Psilocybin

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
79 Apoyo 79 En. Alemania

No se aceptó la petición.

79 Apoyo 79 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2015
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:05

Pet 2-18-15-2127-017763

Suchtgefahren
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.10.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, Psilocybin zu legalisieren.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 79 Mitzeichnungen sowie 26 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Psilocybin ist ein Indoalkaloid aus der Gruppe der Tryptamine. Es ist bereits seit
25. Februar 1967 durch die Vierte Verordnung über die den Betäubungsmitteln
gleichgestellten Stoffe (Vierte Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung -
4. BtMGIV) den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften unterstellt. Psilocybin ist in
Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) als nicht verkehrsfähiger Stoff
aufgeführt.
Die Aussage, dass nach aktueller Forschungslage sich der Gebrauch klassischer
Halluzinogene nicht negativ auf die psychische Entwicklung auswirke, ist derzeit
nicht wissenschaftlich belegt. Aktuell kursieren lediglich Hypothesen, welche auch
öffentlich im Internet diskutiert werden, die jedoch keinen gesicherten
Erkenntnisstand darstellen.
Wissenschaftlich unbestritten ist hingegen, dass Psilocybin zu stark veränderter
Wahrnehmung, zu Halluzinationen und zu Panikattacken führen kann. Für eine

Veränderung der betäubungsmittelrechtlichen Einschätzung von Psilocybin besteht
daher keine Veranlassung. Ein Verbot zur Verwendung des Stoffes durch Aufnahme
in Anlage I des BtMG ist weiterhin begründet.
Eine Verhinderung der Forschung ist gleichfalls nicht zu erkennen. Die Anwendung
von Psilocybin zu Forschungszwecken ist unter der Voraussetzung, dass zusätzlich
zur Genehmigung einer klinischen Prüfung durch das BfArM und die
Ethikkommission eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG vorliegt, grundsätzlich
möglich.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)


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