Region: Thüringen

Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung (HortkBVO)

Kampanjer er ikke offentlig
Kampanje tas opp
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
497 Støttende 497 inn Thüringen

Dialog fullført

497 Støttende 497 inn Thüringen

Dialog fullført

  1. Startet 2014
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Thüringer Landtages .

Videresending

25.01.2016, 17:25

Die Petition wurde am 17. März 2014 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht und konnte bis zum 28. April 2014 mitgezeichnet werden. Dabei ist die Petition von 497 Bürgerinnen und Bürgern unterstützt worden. Nach § 16 Abs. 1 Thüringer Petitionsgesetz wird eine öffentliche Anhörung durchgeführt, wenn eine Petition von mindestens 1.500 Mitzeichnern unterstützt wurde. Deshalb fand keine öffentliche Anhörung zu der Petition statt.

Der Petitionsausschuss forderte die Thüringer Landesregierung auf, zu der Petition Stellung zu nehmen. In die Beratung zu der Petition bezog der Ausschuss entsprechende Ausführungen des Ministeriums für Wissenschaft, Bildung und Kultur ein.

Der Petitionsausschuss berücksichtigte im Ergebnis seiner Beratung insbesondere, dass in der aktuellen Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung (ThürHortkBVO) nicht nur der Ermäßigungstatbestand des § 4 Abs. 7 enthalten ist. Vielmehr wird bereits auf der Ebene der Einkommensermittlung die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder einer Familie einkommensmindernd berücksichtigt. Zum Einen wird nach § 3 Abs. 3 das Kindergeld nicht mehr als Einkommen angerechnet, zum Anderen ist in § 3 Abs. 5 ein pauschaler Freibetrag in Höhe von 220 Euro für das zweite und jedes weitere Kind vorgesehen. Der Petitionsausschuss ist deshalb davon ausgegangen, dass sich die Ausgangslage für die Berechnung der Personalkostenbeteiligung bei Familien mit mehreren Kindern gegenüber der bisherigen Verordnung verbessert hat.

Da mit der Petition letztlich eine weitere Änderung der ThürHortkBVO begehrt wurde, beschloss der Petitionsausschuss im Ergebnis seiner Beratung, die Petition gemäß § 17 Nr. 6 Thüringer Petitionsgesetz (ThürPetG) den Fraktionen des Landtags zur Kenntnis zu geben. Diese haben die Möglichkeit, entsprechende parlamentarische Initiativen zu ergreifen. Darüber hinaus hat der Ausschuss die Petition gemäß § 17 Nr. 5 ThürPetG an den Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur überwiesen, damit der insoweit zuständige Fachausschuss gegebenenfalls das Thema aufgreifen und mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erörtern kann.


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