Tierschutz - Einfuhrverbot für Delfine, Mindestbeckengrößen

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
279 Ondersteunend 279 in Duitsland

De petitie is afgesloten

279 Ondersteunend 279 in Duitsland

De petitie is afgesloten

  1. Begonnen 2013
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

11-02-2016 03:26

Pet 3-17-10-787-056088

Tierschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.01.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft – zu überweisen, soweit es um das Einfuhrverbot von Delphinen
geht,
2. Das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen. Begründung

Die Petentin fordert ein Verbot der Einfuhr von Delphinen und eine Mindestlänge von
1.000 m für Wasserbecken, in denen die Tiere gehalten werden.
Zur Begründung führt sie aus, dass Delphine viele und lange Wanderungen und tiefe
Tauchgänge vornehmen würden. Es sei Tierquälerei, sie in zu kleinen Becken zu
halten. Forschungsergebnisse hätten gezeigt, dass Delphine in Gefangenschaft
aggressiver seien als in der freien Wildbahn und kaum Nachwuchs bekämen.
Biologen hätten bei einer Untersuchung der Haltungsformen herausgefunden, dass
die Wasserbecken mindestens 850 bis 900 m lang sein müssten, damit die Tiere
wenigstens eine Minute geradeaus schwimmen können. In Deutschland gebe es
derzeit zwei Delphinarien, die nicht diesen Anforderungen entsprechen würden.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 279 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu dem Anliegen darzustellen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im
Folgenden dargestellte Ergebnis:
Nach § 2 des Tierschutzgesetzes liegt es in der Verantwortung des Menschen für
das Tier als Mitgeschöpf, dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand
darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Dementsprechend legt § 2 des Tierschutzgesetzes unter anderem fest, dass
derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses seiner Art und

seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und
verhaltensgerecht unterbringen muss. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben
und die Bestimmungen eingehalten sind, kann eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes erteilt werden, die für das Halten von Tieren in einem
zoologischen Garten bzw. einem Delphinarium vorgeschrieben ist.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(BMELV) hat 1996 das „Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von
Säugetieren“, das Säugetiergutachten, herausgegeben, um die im Tierschutzgesetz
vorgeschriebenen Haltungsgrundsätze zu konkretisieren. Das Säugetiergutachten
dient sowohl den zoologischen Gärten als auch den für die Durchführung des
Tierschutzgesetzes zuständigen Behörden der Länder als Orientierungshilfe bei der
Einrichtung, Genehmigung und Überwachung von Zootierhaltungen einschließlich
Delphinarien. Das Säugetiergutachten wurde von Experten aus
Tierschutzverbänden, Tierhalterverbänden, der Wissenschaft sowie Behörden im
Auftrag des BMELV erarbeitet.
Das Säugetiergutachten wurde mittlerweile aktualisiert. Das BMELV und jetzige
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hatte hierzu eine
Arbeitsgruppe mit Vertretern von Tierschutz- und Zooverbänden, unabhängigen
Wissenschaftlern sowie einem Vertreter der Länder und des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingerichtet. Für Delphine wurde eigens
eine Unterarbeitsgruppe geschaffen, in der die verfügbare Expertise zur Haltung von
Delphinen berücksichtigt wurde. Das aktualisierte Gutachten ist am 7. Mai 2014
veröffentlicht worden. Es stellt erhöhte Anforderungen an die Mindestabmessungen
des für die Haltung von Delfinen erforderlichen Mehrbeckensystems. Für eine
Gruppe von bis zu fünf Delfinen muss die von den Tieren voll nutzbare und frei
zugängliche Gesamtfläche des Mehrbeckensystems mindestens 600 m² mit einem
Wasservolumen von mindestens 2.200 m³ betragen. Mit dem neuen
Säugetiergutachten sind daher die Mindestanforderungen an die Haltung von
Delfinen im Hinblick auf die Beckengröße erhöht worden. Dem mit der Petition
vorgetragenen Anliegen, eine Mindestlänge von 1.000 m für das Wasserbecken
vorzuschreiben, hat die Arbeitsgruppe jedoch nicht entsprochen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt jedoch, die Petition dem BMEL zu überweisen,
soweit es um das Einfuhrverbot von Delphinen geht, und das Petitionsverfahren im
Übrigen abzuschließen.

Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen und den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.Begründung (pdf)


Help mee om burgerparticipatie te vergroten. We willen je kwesties kenbaar maken en daarbij onafhankelijk blijven.

Nu ondersteunen