08. 06. 2017 7:01
Sven Krebs
Tierschutz
Die Petition allen Landesvolksvertretungen zuzuleiten.
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.11.2010 abschließend beraten und
beschlossen:
Begründung
Der Petent will eine eindeutige Rechtslage zur selektiven Entnahme maßiger und
außerhalb der Schonzeit gefangener Fische für Sport- und Freizeitfischer erreichen.
Er führt aus, dass Anglern mehr Sicherheit bei der Ausübung ihres Hobbys gewährt
werden müsse und durch eine derartige Regelung auch der Fischbestand gesichert
werden solle. Viele Angler in Deutschland litten unter einer unklaren Rechtslage.
Einige seien der Auffassung, dass jeder maßige Fisch weidgerecht getötet werden
müsse. Andere sähen aufgrund der aktuellen Rechtslage keine Veranlassung, einen
Fisch dem Gewässer zu entnehmen.
Es sei ein Gesetz zur selektiven Entnahme von Fischen nach dem Vorbild der bri-
tischen Inseln, Skandinaviens oder Frankreichs erforderlich. Dort würden nur die
Fische entnommen, die gezielt geangelt wurden, und eventueller Beifang dürfe wie-
der zurückgesetzt werden.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die ins Internet des Deutschen Bun-
destages eingestellt und dort diskutiert wurde. 458 Mitzeichner haben das Anliegen
unterstützt. Die parlamentarische Prüfung hatte folgendes Ergebnis:
Gemäß § 1 Tierschutzgesetz darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund
Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Bei einem Angelvorgang, der den Fang
von Fischen zum Verzehr zum Ziel hat, ist dieser vernünftige Grund gegeben. Nach
den Ausführungen des BMELV spricht aus tierschutzrechtlicher Sicht nichts gegen
eine zügige und schonende Rücksetzung eines unbeabsichtigt gefangenen Fisches
ins Wasser. Die vom Petenten vorgeschlagene Praxis der selektiven Entnahme ist
daher nach der Gesetzeslage bereits möglich. Die gesetzlichen Rahmenbedingun-
gen für die Binnenfischerei werden jedoch von den Bundesländern in ihren Landesfi-
schereigesetzen und Binnenfischereiordnungen geregelt. Der Bund hat auf diesem
Gebiet kaum gesetzgeberische Kompetenz. Die Notwendigkeit einer weitergehenden
bundeseinheitlichen Regelung zur selektiven Entnahme besteht nach Auffassung
des Petitionsausschusses auch nicht. Der Zustand des Fischbestandes in einem
Gewässer oder Gewässerkomplex hängt zudem von vielen verschiedenen lokalen
Faktoren ab, wobei sich erhebliche Unterschiede zwischen einzelnen Gewässern
ergeben. Der Zustand der Gewässer ist auch nicht ausschließlich von der fischereili-
chen Bewirtschaftung abhängig.
Da das Anliegen jedoch überwiegend landesrechtliche Kompetenzen betrifft, emp-
fiehlt der Petitionsausschuss, die Petition allen Landesvolksvertretungen zuzuleiten.