Región: Alemania
 

Umgangsrecht - Teilung der Kosten

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag

539 Firmas

No se aceptó la petición.

539 Firmas

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2009
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

Noticias

08/06/2017 7:01

Franz Gatzen

Umgangsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.06.2012 abschließend beraten und

beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung

Der Deutsche Bundestag möge zum Umgangsrecht mit Kindern bei getrennt
lebenden Elternteilen beschließen: Beide Elternteile sollen für die Belastungen, wie
Reisekosten und Reisedauer, die bei der Ausführung des Umgangsrechts entstehen,
zu gleichen Teilen aufkommen. Sofern keine andere, von beiden Seiten
unterzeichnete Vereinbarung getroffen worden ist, soll
jedes Elternteil prinzipiell
verpflichtet sein, jede zweite Reise zur Ausübung des Umgangsrechts auf eigene
Kosten durchzuführen.

Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, bei einem Wegzug des Eltern-
teils mit den Kindern in eine andere Stadt werde die Durchführung des Umgangs-
rechts teilweise stark erschwert. Es entständen oft erhebliche zusätzliche Kosten und
Zeitaufwand. Diese Belastungen müssten nach der geltenden Rechtslage vom
getrennt lebenden Elternteil komplett getragen werden, obwohl er diese nicht verur-
sacht habe und keinen Einfluss darauf nehmen könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus-
schusses eingestellt. Sie wurde von 539 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen
25 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des Bundesministe-
riums der Justiz (BMJ) eingeholt. Darin erläutert das BMJ im Wesentlichen die
geltende Rechtslage und sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Unter

Einbeziehung der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parla-
mentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

Die Wahrnehmung des persönlichen Umgangs mit dem Kind ist Bestandteil der
elterlichen Verantwortung, die einem nicht mit dem Kind zusammenlebenden Eltern-
teil gegenüber dem Kind obliegt. In § 1684 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
ist dementsprechend festgeschrieben, dass der nicht mit dem Kind zusammenle-
bende Elternteil zum Umgang mit dem Kind nicht nur berechtigt, sondern auch
verpflichtet ist. Die dabei anfallenden Belastungen sind Kosten und Lasten, die er im
eigenen Interesse und im Interesse des Kindes grundsätzlich selbst aufzubringen
hat. Zur Entlastung dienen ihm dabei staatliche Vergünstigungen wie das Kinder-
geld.

Zur Erfüllung der Umgangspflicht gehört es grundsätzlich, das Kind zum Umgang
abzuholen und es nach dem Umgang zurückzubringen. Den Eltern steht es frei,
davon abweichende Regelungen zu vereinbaren.

Wenn er dies nicht in einer Vereinbarung übernimmt, trifft den alleinsorgeberechtig-
ten oder hauptbetreuenden Elternteil grundsätzlich keine Pflicht, sich am Holen und
Bringen des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu beteiligen. Das Gesetz
verpflichtet ihn lediglich zur sog. Umgangsloyalität, d. h., er hat alles zu unterlas-
sen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt
(§ 1684 Abs. 2 BGB). Der zum Umgang mit dem Kind verpflichtete Elternteil hat
grundsätzlich auch die zur Erfüllung dieser Pflicht notwendigen Kosten, wie etwa
Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, zu tragen.

Im Hinblick darauf, dass das Umgangsrecht des nicht mit dem Kind zusammenle-
benden Elternteils ebenso wie das Sorgerecht des hauptbetreuenden Elternteils
unter dem Schutz des Grundgesetzes steht (Artikel 6 Abs. 2 GG), ist jedoch eine
Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz zu machen, wenn das Umgangsrecht
anderenfalls faktisch vereitelt wird. Hierzu kann es insbesondere dann kommen,
wenn der Umgang aufgrund der unterschiedlichen Wohnorte der Eltern nur unter
einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden kann.

In solchen Fällen kann der hauptbetreuende Elternteil verpflichtet sein, sich anteilig
am Holen und Bringen des Kindes zur Ausübung des Umgangsrechts zu beteiligen
(vgl. Bundesverfassungsgericht vom 5. Februar 2002, Neue Juristische Wochen-
schrift
für das
[NJW ] 2002, 1863; Oberlandesgericht (OLG) Dresden, Zeitschrift
gesamte Familienrecht [FamRZ] 2005, 927).

Dies kann dazu führen, dass zum Beispiel der betreuende Elternteil verpflichtet sein
kann, das Kind auf seine Kosten beim umgangsberechtigten Elternteil wieder abzu-
holen, so dass es insoweit zu einer Kostenteilung kommt (vgl. OLG Dresden, FamRZ
2005, 927).

Auch über das Unterhaltsrecht gibt es Möglichkeiten zur Entlastung des Umgangsbe-
rechtigten. Der Umgangsberechtigte kann zwar nicht ohne weiteres dem unterhalts-
berechtigten Ehegatten oder gar dem unterhaltsberechtigten Kind Kosten für den
Umgang dergestalt entgegenhalten, dass sie von seinem zu berücksichtigenden
Einkommen abzuziehen sind. Ausnahmen von dieser Regel kommen aber nach der
Rechtsprechung aus Billigkeitsgründen in Betracht.

Dazu gehört beispielsweise, wenn der Umgangsberechtigte in einer solchen Entfer-
nung wohnt, dass angesichts ohnehin beengter wirtschaftlicher Verhältnisse die
Kostenbelastung für den Umgangsberechtigten schlechthin unzumutbar ist und es
dazu führt, dass dieser sein Umgangsrecht nicht oder nur noch in erheblich einge-
schränktem Umfang ausüben könnte (Bundesgerichtshof vom 9. November 1994,
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht [FamRZ] 1995, 215).

Im Hinblick darauf, dass das Umgangsrecht im Interesse des Kindes und im eigenen
Interesse des Umgangsberechtigten ausgeübt wird, ist grundsätzlich eine Aufwands-
und/oder Kostenbeteiligung des anderen betreuenden Elternteiles nicht geboten. Da
das Gesetz keine starren Regeln über die Kostenverteilung vorgibt, sind der Recht-
sprechung die genannten Möglichkeiten zur Korrektur von Härten gegeben.

Eine generelle Beteiligung der Mütter an Umgangskosten erscheint nicht gerechtfer-
tigt, da es auch Fälle gibt, dass Mütter durch einen Umzug zum Zwecke der Arbeits-
aufnahme die Väter von ihren Pflichten zur Zahlung von Trennungs- bzw. nacheheli-
chem Unterhalt (zumindest teilweise) entlasten und so der betreffende Vater wieder
freie Mittel für den Umgang hat,

Darüber hinaus werden auch sozialrechtlich von der Rechtsprechung Möglichkeiten
zum Ausgleich von Härten bei entstandenen Umgangskosten angenommen (vgl.
Bundessozialgericht, FamRZ 2007, 465). Ein Anspruch auf Hilfe in sonstigen Le-
benslagen kann sich nach dieser Rechtsprechung aus § 73 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII) ergeben ein Anspruch, der als Ermessensanspruch
ausgestaltet ist und zudem den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen muss.

Im Hinblick auf den Schutz des Umgangsrechtes durch Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG
ist dabei zu beachten, dass die Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums im

Ergebnis die Ausübung des Umgangsrechts bei Bedürftigkeit ermöglichen müssten.
Vor diesem Hintergrund kann eine atypische Bedarfslage angenommen werden, die
die Anwendung des § 73 SGB XII (Hilfe in sonstigen Lebenslagen) rechtfertigt. Diese
Rechtsprechung gilt sowohl für Personen, die einen Anspruch auf Sozialhilfe haben,
als auch solche, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II besitzen.

Dabei muss unterschieden werden zwischen den Ansprüchen des umgangsberech-
tigten Elternteils und denen seiner Kinder. Anspruchsinhaber ist der jeweils Bedürfti-
ge für seine Kosten. § 73 SGB XII ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil
allenfalls eine Übernahme seiner eigenen Fahrtkosten. Daneben sind Ansprüche der
Kinder wegen ihrer eigenen Fahrtkosten denkbar, für die ein weiterer Antrag beim
zuständigen Sozialleistungsträger erforderlich ist.

Gesondert zu prüfen ist die Angemessenheit der durch den Umgangskontakt entste-
henden Fahrtkosten im Hinblick auf die Höhe der Kosten und den Entstehungs-
grund. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Notwendigkeit der Abholung (und der so
entstehenden Mehrbelastung neben den Fahrtkosten des Kindes).

Kosten, die dem umgangsberechtigten Elternteil entstehen, können damit über § 73
SGB XII abgewickelt werden. Ein entsprechender Antrag ist beim am Wohnort des
umgangsberechtigten Elternteils zuständigen Sozialamt zu stellen.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und ausreichend; er
vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszuspre-
chen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.


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