Région: Allemagne
 

Umgangsrecht - Teilung der Kosten

Pétitionnaire non public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag

539 signatures

La pétition n'est pas acceptée.

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  1. Lancé 2009
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

La pétition est adressée à : Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge zum Umgangsrecht mit Kindern bei getrennt lebenden Elternteilen beschließen: Beide Elternteile sollen für die Belastungen, wie Reisekosten und Reisedauer, die bei der Ausführung des Umgangsrechts entstehen, zu gleichen Teilen aufkommen.
Sofern keine andere, von beiden Seiten unterzeichnete Vereinbarung getroffen worden ist, soll jedes Elternteil prinzipiell verpflichtet sein, jede 2. Reise zur Ausübung des Ungangsrechts auf eigene Kosten durchzuführen.

Raison

§ 1684 BGB besagt: ?Ein Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (Abs. 1)?. Das gilt sowohl beim gemeinsamen, als auch beim alleinigen Sorgerecht nur eines Elternteils, bei dem die Kinder leben. Aber auch der getrennt lebende Elternteil hat ein eigenes, einklagbares Umgangsrecht und die Umgangspflicht mit dem Kind. Laut aktueller Rechtssprechung muss der von den Kindern getrennt lebende Elternteil die Kinder bei dem mit den Kindern lebenden Elternteil auf eigene Kosten abholen und dort wieder abliefern. Bei einem Wegzug des Elternteils mit den Kindern in eine andere Stadt wird die Durchführung des Umgangsrechts z. T. stark erschwert. Es entstehnen zusätzliche Kosten und Zeitaufwände. Diese Belastungen müssen vom getrennt lebenden Elternteil komplett getragen werden, obwohl er diese nicht verursacht hat und keinen Einfluß darauf nehmen kann.
Diese Rechtsprechung bewirkt eine ungerechte und einseitige Belastung des getrennt lebenden Elternteils.

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détails de la pétition

Pétition lancée: 22/01/2009
Fin de la collecte: 03/06/2009
Région: Allemagne
Catégorie:  

Actualités

  • Franz Gatzen

    Umgangsrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.06.2012 abschließend beraten und

    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

    konnte.

    Begründung

    Der Deutsche Bundestag möge zum Umgangsrecht mit Kindern bei getrennt
    lebenden Elternteilen beschließen: Beide Elternteile sollen für die Belastungen, wie
    Reisekosten und Reisedauer, die bei der Ausführung des Umgangsrechts entstehen,
    zu gleichen Teilen aufkommen. Sofern keine andere, von beiden Seiten
    unterzeichnete Vereinbarung getroffen worden ist, soll
    jedes Elternteil prinzipiell
    verpflichtet sein, jede zweite Reise zur Ausübung des Umgangsrechts auf eigene
    Kosten durchzuführen.

    Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, bei einem Wegzug des Eltern-
    teils mit den Kindern in eine andere Stadt werde die Durchführung des Umgangs-
    rechts teilweise stark erschwert. Es entständen oft erhebliche zusätzliche Kosten und
    Zeitaufwand. Diese Belastungen müssten nach der geltenden Rechtslage vom
    getrennt lebenden Elternteil komplett getragen werden, obwohl er diese nicht verur-
    sacht habe und keinen Einfluss darauf nehmen könne.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus-
    schusses eingestellt. Sie wurde von 539 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen
    25 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des Bundesministe-
    riums der Justiz (BMJ) eingeholt. Darin erläutert das BMJ im Wesentlichen die
    geltende Rechtslage und sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Unter

    Einbeziehung der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parla-
    mentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

    Die Wahrnehmung des persönlichen Umgangs mit dem Kind ist Bestandteil der
    elterlichen Verantwortung, die einem nicht mit dem Kind zusammenlebenden Eltern-
    teil gegenüber dem Kind obliegt. In § 1684 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    ist dementsprechend festgeschrieben, dass der nicht mit dem Kind zusammenle-
    bende Elternteil zum Umgang mit dem Kind nicht nur berechtigt, sondern auch
    verpflichtet ist. Die dabei anfallenden Belastungen sind Kosten und Lasten, die er im
    eigenen Interesse und im Interesse des Kindes grundsätzlich selbst aufzubringen
    hat. Zur Entlastung dienen ihm dabei staatliche Vergünstigungen wie das Kinder-
    geld.

    Zur Erfüllung der Umgangspflicht gehört es grundsätzlich, das Kind zum Umgang
    abzuholen und es nach dem Umgang zurückzubringen. Den Eltern steht es frei,
    davon abweichende Regelungen zu vereinbaren.

    Wenn er dies nicht in einer Vereinbarung übernimmt, trifft den alleinsorgeberechtig-
    ten oder hauptbetreuenden Elternteil grundsätzlich keine Pflicht, sich am Holen und
    Bringen des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu beteiligen. Das Gesetz
    verpflichtet ihn lediglich zur sog. Umgangsloyalität, d. h., er hat alles zu unterlas-
    sen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt
    (§ 1684 Abs. 2 BGB). Der zum Umgang mit dem Kind verpflichtete Elternteil hat
    grundsätzlich auch die zur Erfüllung dieser Pflicht notwendigen Kosten, wie etwa
    Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, zu tragen.

    Im Hinblick darauf, dass das Umgangsrecht des nicht mit dem Kind zusammenle-
    benden Elternteils ebenso wie das Sorgerecht des hauptbetreuenden Elternteils
    unter dem Schutz des Grundgesetzes steht (Artikel 6 Abs. 2 GG), ist jedoch eine
    Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz zu machen, wenn das Umgangsrecht
    anderenfalls faktisch vereitelt wird. Hierzu kann es insbesondere dann kommen,
    wenn der Umgang aufgrund der unterschiedlichen Wohnorte der Eltern nur unter
    einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden kann.

    In solchen Fällen kann der hauptbetreuende Elternteil verpflichtet sein, sich anteilig
    am Holen und Bringen des Kindes zur Ausübung des Umgangsrechts zu beteiligen
    (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 5. Februar 2002, Neue Juristische Wochen-
    schrift
    für das
    [NJW ] 2002, 1863; Oberlandesgericht (OLG) Dresden, Zeitschrift
    gesamte Familienrecht [FamRZ] 2005, 927).

    Dies kann dazu führen, dass zum Beispiel der betreuende Elternteil verpflichtet sein
    kann, das Kind auf seine Kosten beim umgangsberechtigten Elternteil wieder abzu-
    holen, so dass es insoweit zu einer Kostenteilung kommt (vgl. OLG Dresden, FamRZ
    2005, 927).

    Auch über das Unterhaltsrecht gibt es Möglichkeiten zur Entlastung des Umgangsbe-
    rechtigten. Der Umgangsberechtigte kann zwar nicht ohne weiteres dem unterhalts-
    berechtigten Ehegatten oder gar dem unterhaltsberechtigten Kind Kosten für den
    Umgang dergestalt entgegenhalten, dass sie von seinem zu berücksichtigenden
    Einkommen abzuziehen sind. Ausnahmen von dieser Regel kommen aber nach der
    Rechtsprechung aus Billigkeitsgründen in Betracht.

    Dazu gehört beispielsweise, wenn der Umgangsberechtigte in einer solchen Entfer-
    nung wohnt, dass angesichts ohnehin beengter wirtschaftlicher Verhältnisse die
    Kostenbelastung für den Umgangsberechtigten schlechthin unzumutbar ist und es
    dazu führt, dass dieser sein Umgangsrecht nicht oder nur noch in erheblich einge-
    schränktem Umfang ausüben könnte (Bundesgerichtshof vom 9. November 1994,
    Zeitschrift für das gesamte Familienrecht [FamRZ] 1995, 215).

    Im Hinblick darauf, dass das Umgangsrecht im Interesse des Kindes und im eigenen
    Interesse des Umgangsberechtigten ausgeübt wird, ist grundsätzlich eine Aufwands-
    und/oder Kostenbeteiligung des anderen betreuenden Elternteiles nicht geboten. Da
    das Gesetz keine starren Regeln über die Kostenverteilung vorgibt, sind der Recht-
    sprechung die genannten Möglichkeiten zur Korrektur von Härten gegeben.

    Eine generelle Beteiligung der Mütter an Umgangskosten erscheint nicht gerechtfer-
    tigt, da es auch Fälle gibt, dass Mütter durch einen Umzug zum Zwecke der Arbeits-
    aufnahme die Väter von ihren Pflichten zur Zahlung von Trennungs- bzw. nacheheli-
    chem Unterhalt (zumindest teilweise) entlasten und so der betreffende Vater wieder
    freie Mittel für den Umgang hat,

    Darüber hinaus werden auch sozialrechtlich von der Rechtsprechung Möglichkeiten
    zum Ausgleich von Härten bei entstandenen Umgangskosten angenommen (vgl.
    Bundessozialgericht, FamRZ 2007, 465). Ein Anspruch auf Hilfe in sonstigen Le-
    benslagen kann sich nach dieser Rechtsprechung aus § 73 des Zwölften Buches
    Sozialgesetzbuch (SGB XII) ergeben ein Anspruch, der als Ermessensanspruch
    ausgestaltet ist und zudem den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen muss.

    Im Hinblick auf den Schutz des Umgangsrechtes durch Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG
    ist dabei zu beachten, dass die Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums im

    Ergebnis die Ausübung des Umgangsrechts bei Bedürftigkeit ermöglichen müssten.
    Vor diesem Hintergrund kann eine atypische Bedarfslage angenommen werden, die
    die Anwendung des § 73 SGB XII (Hilfe in sonstigen Lebenslagen) rechtfertigt. Diese
    Rechtsprechung gilt sowohl für Personen, die einen Anspruch auf Sozialhilfe haben,
    als auch solche, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II besitzen.

    Dabei muss unterschieden werden zwischen den Ansprüchen des umgangsberech-
    tigten Elternteils und denen seiner Kinder. Anspruchsinhaber ist der jeweils Bedürfti-
    ge für seine Kosten. § 73 SGB XII ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil
    allenfalls eine Übernahme seiner eigenen Fahrtkosten. Daneben sind Ansprüche der
    Kinder wegen ihrer eigenen Fahrtkosten denkbar, für die ein weiterer Antrag beim
    zuständigen Sozialleistungsträger erforderlich ist.

    Gesondert zu prüfen ist die Angemessenheit der durch den Umgangskontakt entste-
    henden Fahrtkosten im Hinblick auf die Höhe der Kosten und den Entstehungs-
    grund. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Notwendigkeit der Abholung (und der so
    entstehenden Mehrbelastung neben den Fahrtkosten des Kindes).

    Kosten, die dem umgangsberechtigten Elternteil entstehen, können damit über § 73
    SGB XII abgewickelt werden. Ein entsprechender Antrag ist beim am Wohnort des
    umgangsberechtigten Elternteils zuständigen Sozialamt zu stellen.

    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und ausreichend; er
    vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszuspre-
    chen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

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