Región: Alemania

Unlauterer Wettbewerb - Werbung für Telekommunikationsangebote hinsichtlich der Übertragungsgeschwindigkeit

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
111 Apoyo 111 En. Alemania

No se aceptó la petición.

111 Apoyo 111 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

14/08/2018 4:29

Pet 4-18-07-43-037024 Unlauterer Wettbewerb

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.04.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, Werbende zu verpflichten, in Werbung für
Telekommunikationsangebote nicht mehr mit einer maximalen
Übertragungsgeschwindigkeit durch den Zusatz "bis zu" zu werben, sondern nur mit
einer mindestens garantierten Leistung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Verbraucher nach
derzeitiger Gesetzeslage häufig für eine Leistung bezahlen würde, die er in dieser
Form möglicherweise nur eingeschränkt erhielte. Eine verpflichtende Angabe zu einer
garantierten Mindestleistung würde es dem Verbraucher dagegen ermöglichen, eine
fundiertere Entscheidung zu treffen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 111 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 16 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:

Nach § 5 Absatz 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter,
wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den
Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu
veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung –
hierunter fällt auch Werbung – ist irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur
Täuschung geeignete Angaben über verschiedene im Gesetz genannte Umstände
enthält. Hierzu gehören nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 UWG die wesentlichen
Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie zum Beispiel Verfügbarkeit, Art,
Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Lieferung oder Erbringung.

Zur Irreführung bei der Angabe von Übertragungsgeschwindigkeiten bei
Telekommunikationsangeboten besteht eine umfangreiche Rechtsprechung. Für die
Beurteilung einer Werbeaussage als unlauter ist danach die konkrete Aussage
entscheidend sowie die tatsächlich vorliegenden Gegebenheiten.

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass dem durchschnittlichen Verbraucher
bewusst ist, dass die tatsächliche Übertragungsgeschwindigkeit von Gegebenheiten
und Strukturen außerhalb des vom Telekommunikationsdiensteanbieter zur Verfügung
gestellten Netzes abhängen kann, wie zum Beispiel der Belastung des Servers, von
dem Informationen abgerufen werden, oder der Belastung des Internets insgesamt,
also der Menge der aktuell versandten Datenpakete (BGH, Urteil vom 10.12.2009 - I
ZR 149/07 = GRUR 2010, 744, 749). Eine Irreführung kann jedoch auch bei der
Angabe einer Übertragungsgeschwindigkeit mit der Einschränkung „bis zu“ vorliegen,
wenn die genannte Maximalgeschwindigkeit unter realistischen Bedingungen nicht
erreicht werden kann (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.09.2013 - 6 U 94/13 =
BeckRS 2014, 05790). Eine Irreführung wird von der Rechtsprechung auch
angenommen, wenn im Mittel keine Übertragungsgeschwindigkeit erreicht werden
kann, die die Erwartungen erfüllt, die mit der in der Werbung genannten
Maximalgeschwindigkeit geweckt werden (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 07.05.2015
- Aktenzeichen 6 U 79/14 = GRUR-RS 2016, 02494).

Ein vom Petenten gefordertes generelles gesetzliches Verbot von Werbeaussagen zu
Übertragungsgeschwindigkeiten bei Telekommunikationsangeboten mit der
Einschränkung „bis zu“ ist nach Auffassung des Petitionsausschusses vor dem
Hintergrund dieser ausdifferenzierten und Belange des Verbraucherschutzes
hinreichend berücksichtigenden Rechtsprechung nicht erforderlich. Ein generelles
Verbot der Werbung mit Maximalgeschwindigkeiten wäre zudem europarechtlich
unzulässig. Der Verbraucherschutz ist im Bereich des Lauterkeitsrechts durch die
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken weitestgehend
vollharmonisiert worden. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten über die Vorgaben
der Richtlinie nicht hinausgehen dürfen und damit keine strengeren Regelungen
vorsehen können als in der Richtlinie vorgesehen. Von einem generellen Verbot wären
auch Fälle betroffen, in denen die Angaben einer maximalen
Übertragungsgeschwindigkeit mit dem Zusatz „bis zu“ nicht irreführend sind.

Unabhängig davon werden Verbraucherinnen und Verbraucher in Zukunft durch die
kürzlich vom Deutschen Bundestag verabschiedete Verordnung zur Förderung der
Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt (TKTransparenzV) wesentlich
bessere Möglichkeiten haben, Telekommunikationstarife zu vergleichen und die
zugesagten Übertragungsgeschwindigkeiten zu überprüfen. Die TKTransparenzV
sieht zum einen vor, dass jeder Telekommunikationsdiensteanbieter ein
Produktionsblatt veröffentlichen muss, in dem die wichtigsten Eckdaten eines
angebotenen Produkts übersichtlich dargestellt werden (§§ 1 und 2). Zu diesen
Informationen gehören zum Beispiel die Vertragslaufzeit, die Datenübertragungsraten
sowie die Ausgestaltung einer etwaigen Datenvolumenbeschränkung. Zusätzlich
werden Verbraucher und andere Endnutzer die Möglichkeit erhalten, die Einhaltung
der vertraglich vereinbarten Datenübertragungsrate durch einen Rechtsanspruch auf
Information zur aktuellen Datenübertragungsrate zu überprüfen (§ 7
TKTransparenzV). Darüber hinaus werden die Anbieter verpflichtet, den Nutzern auf
einen Blick die vertraglich vereinbarteminimale und maximale Datenübertragungsrate
darzustellen (§ 9 TKTransparenzV).

Insoweit ist dem Anliegen der Petition entsprochen worden.

Aus den genannten Gründen empfiehlt daher der Petitionsausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.

Begründung (PDF)


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