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Unterhaltsrecht - Düsseldorfer Tabelle

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  1. A început 2008
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  5. Succes

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

08.06.2017, 13:14

Petra Bergmann Unterhaltsrecht Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.05.2009 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Düsseldorfer Tabelle 2008 neu zu überarbeiten,
um Ungerechtigkeiten zu beseitigen.

Weiterhin solle die Bemessung des Kindesunterhaltes nach der Anzahl der
Unterhaltsberechtigten differenziert berechnet werden.

Die Petentin kritisiert die seit 1. Januar 2008 zur Anwendung kommende Düsseldor-
fer Tabelle. Diese führe zu ungerechten Ergebnissen. Die Einkommensstufen hätten
sich von 13 auf 10 verringert und würden sich nunmehr über 400 , statt bisher
200 , erstrecken. Des Weiteren sei die Steigerungsrate des Unterhaltes von einer
Einkommensgruppe zur nächsten unverhältnismäßig niedrig. Die Petentin fordert
eine prozentuale Steigerung zum Einkommen. Daneben müsse der Unterhalt nach
der Anzahl der Unterhaltsberechtigten differenziert werden.

Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Petentin wird auf den Akteninhalt Bezug
genommen.

Die Petition wurde als öffentliche Petition im Internet veröffentlicht und von 51 Unter-
stützern mitgezeichnet. Zu der Petition wurden 17 Diskussionsbeiträge abgegeben. Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen der Petentin eine Stellungnahme des
Bundesministeriums der Justiz eingeholt. Unter Berücksichtigung dieser lässt sich
das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt darstellen:

Die
Verpflichtung
zur
Zahlung
von
Kindesunterhalt
beruht
auf
§ 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach sind Verwandte in gerader Linie
verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dem Gesetz nach umfasst der Unter-
haltsanspruch eines Kindes seine gesamten Lebenshaltungskosten. Hierzu gehören
die Kosten für Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Schulausbildung, Ferien- und
Freizeitgestaltung und Taschengeld (§ 1610 Abs. 2 BGB). Der Mindestunterhalt für
minderjährige Kinder ist - gestaffelt in drei Altersstufen - gesetzlich vorgeschrieben
(§ 1612 a Abs. 1 BGB). Anknüpfungspunkt für den Mindestunterhalt ist grundsätzlich
der doppelte Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz. Dieser
steuerrechtliche Freibetrag stellt den existenznotwendigen Bedarf von Kindern dar
und wird in regelmäßigen Abständen neu ermittelt.

Allerdings hat nicht jedes Kind nur Anspruch auf den Mindestunterhalt. Das Unter-
haltsmaß
bestimmt
sich
nach
der
Lebensstellung
des
Bedürftigen
(§ 1610 Abs. 1 BGB). Solange ein Kind mangels eigener Einkünfte oder eigenem
Vermögen noch keine eigene Lebensstellung besitzt, leitet sich die Lebensstellung
von der seiner Eltern ab. Konkret bedeutet dies, dass ein Kind, dessen barun-
terhaltspflichtiger Elternteil in besseren Einkommensverhältnissen lebt, auch höheren
Kindesunterhalt beanspruchen kann.

In der Praxis wird der Unterhaltsbedarf von Kindern nach der Düsseldorfer Tabelle
bemessen. Darin wird der regelmäßige Unterhaltsbedarf von Kindern mittels pau-
schaler Unterhaltssätze erfasst, wobei entsprechend den Vorgaben des Gesetzes
zwischen verschiedenen Altersstufen des Kindes und Einkommensgruppen des
unterhaltspflichtigen Elternteils unterschieden wird. Der gesetzlich festgelegte
Mindestunterhalt bildet hierbei den Unterhaltsbedarf von Kindern der ersten Ein-
kommensgruppe. In den höheren Einkommensgruppen wird der Mindestunterhalt
nach oben fortgeschrieben. Eine Einkommensgruppe erstreckt sich seit dem
1. Januar 2008 über 400 . Zuvor waren es in den unteren Einkommensgruppen
200 , in den mittleren und höheren 300 bzw. 400 . Die Anwendung pauschalierter Unterhaltssätze nach der Düsseldorfer Tabelle hat
zunächst ganz allgemein den Vorteil, dass jeder Beteiligte den Kindesunterhalt
unkompliziert ablesen kann. Zudem ist auf diese Weise gewährleistet, dass bundes-
weit weitestgehend einheitliche Kindesunterhaltssätze zum Einsatz kommen. Nicht
zuletzt wird damit aber auch die Arbeit der Jugendämter und Gerichte erleichtert, die
anderenfalls bei jedem Kind den konkreten Lebensbedarf zeit- und arbeitsintensiv
ermitteln müssten.

Soweit die Petentin kritisiert, die Einkommensstufen seien mit 400 zu großzügig
bemessen, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass dies Vorteile für das Kind
bieten kann. Reduziert sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, ist die
Wahrscheinlichkeit höher, dass der Unterhaltsbetrag unverändert bleibt. Neben
finanziellen Erwägungen hat dies auch zur Folge, dass das Kind und der betreuende
Elternteil von häufig psychisch belastenden gerichtlichen Abänderungsverfahren
in erhöhtem Maße verschont bleiben.

Bei der Auswahl der Steigerungsraten muss weiterhin zwingend darauf Rücksicht
genommen werden, dass in allen Einkommensgruppen angemessene Unterhalts-
sätze zur Anwendung kommen. Die von der Petentin vorgeschlagene prozentuale
Steigerung zum Einkommen hätte in den höheren Einkommensgruppen Unterhalts-
sätze von zum Teil mehr als 1000 monatlich zur Folge.

Der Petitionsausschuss weist des Weiteren die Petentin darauf hin, dass die
Düsseldorfer Tabelle nicht vom Gesetzgeber erstellt wird. Sie basiert auf
Familiensenate
der
zwischen
Richtern
der
Koordinierungsgesprächen
Oberlandesgerichte
und
der
Unterhaltskommission
des
Deutschen
Familiengerichtstages e.V., unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage
bei allen Oberlandesgerichten. Die nähere Ausgestaltung insbesondere auch die
Steigerungsraten von Einkommensgruppe zu Einkommensgruppe und der Umfang
der Einkommensgruppen obliegt somit allein der Entscheidung der beteiligten
Richterinnen und Richter, nicht dem Gesetzgeber. Dieses Verfahren hat sich über
viele Jahre bewährt und ist auch nach der Reform des Unterhaltsrechtes beibehalten
worden. Die Forderung der Petentin nach einer Differenzierung bei der Bemessung des
Kindesunterhaltes nach der Anzahl der Unterhaltsberechtigten wurde in der Düssel-
dorfer Tabelle bereits berücksichtigt. Die Unterhaltssätze stellen auf drei unterhalts-
berechtigte Personen ab (Anm. 1 der Düsseldorfer Tabelle, einsehbar unter www.olg-
duesseldorf.de). Hat der Unterhaltspflichtige weniger Personen zu unterhalten, erfolgt
regelmäßig eine Höhergruppierung um mindestens eine Einkommensstufe.
Umgekehrt wird eine Einstufung in niedrigere Einkommensgruppen vorgenommen,
wenn der Unterhaltspflichtige mehr als drei Personen gegenüber unter-
haltsverpflichtet ist. Damit wird dem Anliegen der Petentin teilweise schon durch die
bestehenden Regelungen der Düsseldorfer Tabelle Rechnung getragen.

Der Petitionsausschuss sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise
entsprochen worden ist.


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