Verbraucherschutz - Mindesthaltbarkeitsdatum

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
2.130 Unterstützende 2.130 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

2.130 Unterstützende 2.130 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:43

Julian GrickschVerbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass eine Alternative zur verpflichtenden
Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums erarbeitet wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass es vor allem am Mindesthaltbarkeitsdatum
(MHD) liege, dass hochwertige und noch genießbare Lebensmittel in großem Maße
frühzeitig entsorgt würden. Im Gegensatz zum Verfallsdatum nenne das MHD den
Zeitraum, in dem das Produkt seine äußerlichen Eigenschaften, seine Konsistenz
und möglicherweise Geschmack und Farbe behalte. Irrigerweise werde jedoch oft
angenommen, dass das Produkt nach Ablauf des MHD nicht mehr genießbar sei.
Um die daraus resultierende Lebensmittelverschwendung einzudämmen, müsse eine
Alternative erarbeitet werden.
Es handelt sich vorliegend um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der
Petition schlossen sich 2.130 Mitzeichnende an und zu diesem Thema gingen
85 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung eine
Stellungnahme des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (BMELV) eingeholt. Die parlamentarische Prüfung hatte unter
Berücksichtigung der Ausführungen des BMELV das im Folgenden dargestellte
Ergebnis:
Das allgemeine Lebensmittelkennzeichnungsrecht ist in der Europäischen Union
harmonisiert. Die Regelungen zum Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum
basieren auf der Umsetzung der Richtlinie 2000/13/EG. Das

Mindesthaltbarkeitsdatum wurde vor ca. 30 Jahren auf europäischer Ebene
eingeführt. Dadurch wurde die bis dahin in der Regel alternativ zulässige Angabe von
Herstellungs-, Abpack- bzw. Abfülldatum aufgegeben, die den Verbraucherinnen und
Verbrauchern keine weitere Information über die Haltbarkeit eines Lebensmittels
vermittelte.
Den Verbraucherinnen und Verbrauchern wird daher mit dem
Mindesthaltbarkeitsdatum, das gut lesbar auf der Verpackung mit den klaren,
verständlichen Wörtern „mindestens haltbar bis ..." anzugeben ist, eine wichtige
Orientierungshilfe an die Hand gegeben, bis zu welchem Zeitpunkt ein Lebensmittel
unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften
behält (z. B. Farbe, Geschmack, Konsistenz). Ein Lebensmittel ist aber in der Regel
bei richtiger Lagerung auch nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums noch
verzehrfähig. Es handelt sich nicht um ein Verfallsdatum sondern um eine
Gütegarantie. Demgegenüber steht das Verbrauchsdatum. Dieses muss bei leicht
verderblichen Lebensmitteln, wie z. B. Hackfleisch, anstelle des
Mindesthaltbarkeitsdatums angegeben werden. Nach Ablauf dieses Datums sollte
ein Lebensmittel nicht mehr verzehrt werden.
Diese Regelungen haben sich grundsätzlich für die Verbraucherinnen und
Verbraucher als informativ und für den Handel als praktikabel erwiesen. Auch der
Unionsgesetzgeber hat bei den Beratungen zu einer neuen, unmittelbar in allen
EU-Mitgliedstaaten geltenden EU-Verordnung betreffend die Information der
Verbraucher über Lebensmittel (sog. Lebensmittel-Informationsverordnung - LMIV),
mit der das geltende Recht abgelöst wurde, keinen grundlegenden rechtlichen
Änderungsbedarf gesehen.
Der Petitionsausschuss betont, dass der Wortlaut der Bezeichnung
„Mindesthaltbarkeitsdatum“ eindeutig ist und insbesondere einer über das Datum
hinaus gehenden Genießbarkeit des Lebensmittels nicht widerspricht.
Der Petition ist jedoch zuzustimmen, dass es ein wichtiges Ziel darstellt, die Mengen
entsorgter, aber noch verzehrfähiger Lebensmittel zu reduzieren. Das BMELV lässt
derzeit eine umfassende Untersuchung durchführen, die erstmals konkrete Zahlen
über die Art und Menge der Nahrungsmittel liefern wird, die jedes Jahr in
Deutschland weggeworfen werden. Darüber hinaus sollen konkrete Vorschläge
erarbeitet werden, mit deren Hilfe das Wegwerfverhalten entlang der gesamten
Lebensmittelkette deutlich verbessert werden kann.

Die Bundesrepublik Deutschland hat sich auf europäischer Ebene bereits für einige
Maßnahmen eingesetzt, die die Mengen der Lebensmittelabfälle minimieren sollen:
So wurden im Jahr 2007 im Bereich Obst und Gemüse 26 Vermarktungsnormen
abgeschafft mit der Folge, dass jetzt auch Obst und Gemüse, das nicht den
standardisierten Vorgaben entsprach, vermarktet werden darf. Auch die nur in
Deutschland geltenden Handelsklassen für Speisekartoffeln wurden gestrichen, so
dass es keine Vorgaben beispielsweise für die Größe von Kartoffeln mehr gibt.
Darüber hinaus wurde am 30. März 2011 die Novelle des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes verabschiedet, welches am 6. Oktober 2011 in Kraft trat. Darin
werden Bund und Länder verpflichtet, Abfallvermeidungsprogramme zuerstellen, die
alle sechs Jahre ausgewertet und bei Bedarf fortgeschrieben werden. Diese
Programme beziehen die Lebensmittelabfälle ausdrücklich ein. Die Bundesregierung
bereitet derzeit die Erstellung dieser Programme vor und hat hierzu verschiedene
Forschungsvorhaben in Auftrag gegeben. Die Begleitung und Auswertung erfolgt
gemeinsam mit den Ländern und kommunalen Behörden.
In Anbetracht des eindeutigen Wortlautes ist eine Gesetzesänderung daher nicht
zielführend. Es ist vielmehr von Bedeutung, die Verbraucherinnen und Verbraucher
aufzuklären und über die inhaltliche Bedeutung der Rechtsvorschriften zum
Mindesthaltbarkeitsdatum zu informieren, um Fehlinterpretationen vorzubeugen. Nur
so kann langfristig ein sorgsamer Umgang mit Lebensmitteln sowohl beim
Endverbraucher als auch im Handel erreicht werden.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der Deutsche Bundestag mit breiter
Mehrheit die Bundesregierung am 18. Oktober 2012 aufgefordert hat, bis zum Jahr
2020 anzustreben, dass nur noch halb so viele noch genießbare Lebensmittel wie
heute entsorgt werden müssen. Dazu soll sie Studien auswerten, Konsequenzen
aufzeigen und branchenspezifische Zielmarken mit der Wirtschaft vereinbaren, um
Abfallmengen zu verringern. Es handelt sich um einen gemeinsamen Antrag von
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 17/10987). Die
Bundesregierung soll auch über den Unterschied zwischen Mindesthaltbarkeitsdatum
und Verbrauchsdatum informieren.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die BMELV-Kampagne „Jedes Mahl ist
wertvoll" sowie auf die auf der Website des BMELV www.bmelv.de verfügbaren
Informationen zu dieser Thematik hinzuweisen.

Der Petitionsausschuss kann in Hinblick auf das Dargelegte nicht in Aussicht stellen,
im Sinne der Petition tätig zu werden. Er beschließt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Die Anträge der Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die
Petition der Bundesregierung – dem BMELV – als Material zu überweisen und dem
Europäischen Parlament zuzuleiten, wurden mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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