Verbraucherschutz - Offenlegung von Produktteuerungen durch Unternehmen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
427 Unterstützende 427 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

427 Unterstützende 427 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:54

Pet 4-17-07-43-038971Unlauterer Wettbewerb
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert den Deutschen Bundestag auf, eine Darlegungspflicht für
Unternehmen bei Produktteuerungen zu beschließen. (ID 24919)
Zur Begründung trägt der Petent vor, dass Unternehmen durch kleinere
Abpackungen eines Produkts bei gleichbleibendem Preis versteckte
Preiserhöhungen vornähmen. Zwar werde die Verpackung mit dem neuen Gewicht
versehen, jedoch werde dies vom Verbraucher oftmals nicht bemerkt. Hierin sei eine
Täuschung der Kunden zu sehen. Die Preiserhöhung eines Produkts müsse für die
Verbraucherinnen und Verbraucher sofort nachvollziehbar sein oder es müsse
ersichtlich gemacht werden, dass der Inhalt des Produkts reduziert worden ist.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 427 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 38 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der
vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
wie folgt zusammenfassen:
Wie das BMJ sachlich und rechtlich zutreffend ausführt, gewährleistet die
bestehende Rechtslage bereits einen hohen Grad an Transparenz für
Preiserhöhungen für den Fall, dass Unternehmen bei gleichbleibendem Preis den
Verpackungsinhalt reduzieren. Dem Verbraucher wird es durch die schon

bestehende Verpflichtung nach der Preisangabenverordnung (PAngV) zur Angabe
von Preis und Gewicht des Produkts auf dessen Verpackung ermöglicht, die
Preiswürdigkeit eines Angebots zu bewerten. Um eine transparente und
unmissverständliche Information der Verbraucher über die Preise der ihnen
angebotenen Erzeugnisse zu unterstützen, hat der deutsche Gesetzgeber in
Umsetzung der Richtlinie 97/6/EG vom 16.Februar1998 über den Schutz der
Verbraucher bei der Angabe der ihnen angebotenen Erzeugnisse in §2 der PAngV
Regelungen erlassen.
Danach muss, wer Letztverbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen
Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen,
Länge oder Fläche anbietet, neben dem Endpreis auch den Grundpreis angeben.
Dieser wird definiert als der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer
und sonstiger Preisbestandteile. Dies gilt auch, wenn für solche Waren geworben
wird (§2Absatz1 Satz2PAngV).
Um sicherzustellen, dass der Verbraucher die Angaben zum Grundpreis auch
wahrnehmen kann, ist in §2 Absatz1 Satz1PAngV vorgesehen, dass der
Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben ist. Weiter regelt
§1 Absatz6 Satz1PAngV, dass die Angaben nach der PAngV, also auch die in
§2PAngV vorgesehene Grundpreisangabe, der allgemeinen Verkehrsauffassung
und den Grundsätzen der Preiswahrheit und Preisklarheit entsprechen müssen.
Sofern die Vorschriften der PAngV nicht eingehalten werden, kann bei täuschenden
Preisbezeichnungen unter bestimmten Voraussetzungen eine irreführende
geschäftliche Handlung im Sinne der §§3 Absatz1,5 Absatz1 Satz2 Nummer2 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegen. In diesen Fällen
besteht dann ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch.
Dem Vorbringen des Petenten, der Verbraucher werde durch die Verkleinerungen
der Verpackungen von den betreffenden Unternehmen getäuscht, ist aufgrund der
zuvor dargelegten Bestimmungen der PAngV nicht zuzustimmen. Die Forderung
nach einer Erweiterung der Informationspflicht durch die explizite Kenntlichmachung
von Preiserhöhungen oder Inhaltsreduzierungen bei Produktverteuerungen erscheint
unverhältnismäßig.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er

empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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