Область : Німеччина
 

Verbraucherschutz - Offenlegung von Produktteuerungen durch Unternehmen

Позивач/ позивачка не публічний(-а)
Петиція адресована
Deutschen Bundestag

427 підписи

Петицію не було задоволено

427 підписи

Петицію не було задоволено

  1. Розпочато 2012
  2. Збір завершено
  3. Надіслано
  4. Діалог
  5. Завершено

Це онлайн-петиція des Deutschen Bundestags.

Петицію адресовано: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Unternehmen Produktteuerungen offen darlegen müssen.

мотиви

Es fällt immer wieder auf, dass Produkte nicht offensichtlich verteuert werden, sondern die Unternehmen "heimlich" weniger in die Verpackung machen und den Preis aber gleich belassen. Zwar wird die Verpackung mit dem neuen Gewicht versehen, jedoch fällt das den meisten Verbrauchern erst gar nicht auf. Somit wurde das Produkt verteuert und der Kunde wurde dadurch offensichtlich getäuscht, da der Preis ja der selbe bleibt. Diese Machenschaft ist nicht in Ordnung und muss unterbunden werden! Entweder die Produkte müssen völlig offen einer Preiserhöhung unterliegen, welche durch den Verbraucher sofort nachvollzogen werden kann. Oder es muss ersichtlich gemacht werden, dass weniger im Produkt ist als vorher. Mir vielen diese heimlichen Preierhöhungen erst kürzlich auf, als ich das Gewicht eines Schokoriegels las, weil mir der Inhalt plötzlich so klein vorkam. Jedoch merkte ich, dass nur, weil ich mit Bedacht den Riegel in Hand hielt. Ansonsten wäre es mir nicht aufgefallen! Daran sah ich, dass das Produkt hinterrücks verteuert wurde, ohne dass der Kunde es merkt. Und so machen es viele Hersteller. Der Preis bleibt der selbe, damit der Kunde getäuscht werden kann und das Produkt wird einfach verkleinert. Ich empfinde dies als Kundentäuschung und das sollte so nicht erlaubt sein!

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деталі петиції

Розпочато розгляд петиції: 26.05.2012
Колекція закінчується: 24.07.2012
Область : Німеччина
категорія :  

новини

  • Pet 4-17-07-43-038971Unlauterer Wettbewerb
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent fordert den Deutschen Bundestag auf, eine Darlegungspflicht für
    Unternehmen bei Produktteuerungen zu beschließen. (ID 24919)
    Zur Begründung trägt der Petent vor, dass Unternehmen durch kleinere
    Abpackungen eines Produkts bei gleichbleibendem Preis versteckte
    Preiserhöhungen vornähmen. Zwar werde die Verpackung mit dem neuen Gewicht
    versehen, jedoch werde dies vom Verbraucher oftmals nicht bemerkt. Hierin sei eine
    Täuschung der Kunden zu sehen. Die Preiserhöhung eines Produkts müsse für die
    Verbraucherinnen und Verbraucher sofort nachvollziehbar sein oder es müsse
    ersichtlich gemacht werden, dass der Inhalt des Produkts reduziert worden ist.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 427 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 38 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
    Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der
    vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
    wie folgt zusammenfassen:
    Wie das BMJ sachlich und rechtlich zutreffend ausführt, gewährleistet die
    bestehende Rechtslage bereits einen hohen Grad an Transparenz für
    Preiserhöhungen für den Fall, dass Unternehmen bei gleichbleibendem Preis den
    Verpackungsinhalt reduzieren. Dem Verbraucher wird es durch die schon

    bestehende Verpflichtung nach der Preisangabenverordnung (PAngV) zur Angabe
    von Preis und Gewicht des Produkts auf dessen Verpackung ermöglicht, die
    Preiswürdigkeit eines Angebots zu bewerten. Um eine transparente und
    unmissverständliche Information der Verbraucher über die Preise der ihnen
    angebotenen Erzeugnisse zu unterstützen, hat der deutsche Gesetzgeber in
    Umsetzung der Richtlinie 97/6/EG vom 16.Februar1998 über den Schutz der
    Verbraucher bei der Angabe der ihnen angebotenen Erzeugnisse in §2 der PAngV
    Regelungen erlassen.
    Danach muss, wer Letztverbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen
    Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen,
    Länge oder Fläche anbietet, neben dem Endpreis auch den Grundpreis angeben.
    Dieser wird definiert als der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer
    und sonstiger Preisbestandteile. Dies gilt auch, wenn für solche Waren geworben
    wird (§2Absatz1 Satz2PAngV).
    Um sicherzustellen, dass der Verbraucher die Angaben zum Grundpreis auch
    wahrnehmen kann, ist in §2 Absatz1 Satz1PAngV vorgesehen, dass der
    Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben ist. Weiter regelt
    §1 Absatz6 Satz1PAngV, dass die Angaben nach der PAngV, also auch die in
    §2PAngV vorgesehene Grundpreisangabe, der allgemeinen Verkehrsauffassung
    und den Grundsätzen der Preiswahrheit und Preisklarheit entsprechen müssen.
    Sofern die Vorschriften der PAngV nicht eingehalten werden, kann bei täuschenden
    Preisbezeichnungen unter bestimmten Voraussetzungen eine irreführende
    geschäftliche Handlung im Sinne der §§3 Absatz1,5 Absatz1 Satz2 Nummer2 des
    Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegen. In diesen Fällen
    besteht dann ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch.
    Dem Vorbringen des Petenten, der Verbraucher werde durch die Verkleinerungen
    der Verpackungen von den betreffenden Unternehmen getäuscht, ist aufgrund der
    zuvor dargelegten Bestimmungen der PAngV nicht zuzustimmen. Die Forderung
    nach einer Erweiterung der Informationspflicht durch die explizite Kenntlichmachung
    von Preiserhöhungen oder Inhaltsreduzierungen bei Produktverteuerungen erscheint
    unverhältnismäßig.
    Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
    sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er

    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
    Petenten nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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