Verbraucherschutz - Verbot von Bisphenol A und dessen Ersatzstoffe

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
513 Unterstützende 513 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

513 Unterstützende 513 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:57

Pet 3-18-10-7125-006100

Verbraucherschutz


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition dem Europäischen Parlament zuzuleiten.

Begründung

Der Petent fordert ein generelles Verbot der Verwendung von Bisphenol A und
dessen Ersatzstoffen B, E, F und S.
Er begründet dies damit, dass es sich bei Bisphenol A um eine
gesundheitsgefährdende und umweltschädliche Chemikalie handele, die in
alltäglichen Bedarfsgegenständen wie z. B. Verpackungen, Konservendosen,
Kosmetika und Kinderspielzeug enthalten sei. Bereits geringe Mengen von Bisphenol
A würden in das Hormonsystem des Menschen eingreifen und dadurch Krankheiten
verursachen. Aus diesem Grund habe die Europäische Union im Jahr 2014 den
Grenzwert von Bisphenol A in Lebensmitteln erheblich gesenkt, so dass nunmehr nur
noch 5 Mikrogramm statt bisher 50 Mikrogramm Bisphenol A in einem Kilogramm
Lebensmittel erlaubt sein sollen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 513 Mitzeichnungen sowie
13 Diskussionsbeiträge ein. Weiterhin hat der Petitionsausschuss eine Eingabe mit
einem vergleichbaren Anliegen erhalten, die mit der vorliegenden gemeinsam
behandelt wird. Es wird um Verständnis gebeten, wenn möglicherweise nicht alle
vorgetragenen Gesichtspunkte dargestellt wurden.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher werden an die Herstellung und
Zusammensetzung von Lebensmittelbedarfsgegenständen (z. B.
Lebensmittelverpackungen) strenge rechtliche Anforderungen gestellt.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,
sind Lebensmittelbedarfsgegenstände nach der sogenannten guten
Herstellungspraxis so herzustellen, dass sie unter normalen oder vorhersehbaren
Verwendungsbedingen keine Bestandteile auf Lebensmittel in Mengen abgeben, die
geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden. Sie dürfen auch keine
unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel oder eine
Beeinträchtigung der organoleptischen bzw. sensorischen Eigenschaften der
Lebensmittel herbeiführen.
Nach § 31 Abs. 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und
Futtermittelgesetzbuches ist es verboten, Materialien und Gegenstände, die der oben
genannten Regelung nicht entsprechen, als Bedarfsgegenstände zu verwenden oder
in den Verkehr zu bringen.
Über diese allgemeinen Anforderungen hinaus gelten für
Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff die materialspezifischen
Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände
aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
Diese Verordnung enthält Verzeichnisse von Stoffen, die bei der Herstellung von
Kunststoffen verwendet werden dürfen. Die Aufnahme von Stoffen in die
Verzeichnisse setzt eine strenge gesundheitliche Bewertung durch die Europäische
Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) voraus. Die Zulassungen werden, falls
erforderlich, auf bestimmte Anwendungen beschränkt. Zudem sind strikte
Höchstmengenregelungen zu beachten. Die Verzeichnisse werden regelmäßig an
den Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse angepasst.
Diese Anforderungen gelten auch für die hier in Rede stehende Substanz Bisphenol
A. Bisphenol A ist eine Substanz, die u.a. für die Herstellung bestimmter Kunststoffe
und Kunstharze verwendet wird und deshalb auch in Materialien und Gegenständen
enthalten sein kann, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Es ist nicht
auszuschließen, dass geringe Mengen an Bisphenol A aus solchen Materialien und
Gegenständen auf Lebensmittel übergehen.

Zur Gewährleistung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der Erzeugnisse wurden
daher im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 auf Basis entsprechender
Risikobewertungen Höchstgehalte für den Übergang auf Lebensmittel sowie
bestimmte Verwendungsbeschränkungen festgelegt. So gilt für Bisphenol A derzeit
ein Migrationsgrenzwert von 0,6 Milligramm pro Kilogramm Lebensmittel.
Für bestimmte Bedarfsgegenstände ist ein generelles Verbot der Verwendung von
Bisphenol A geregelt. So ist seit dem 1. Juni 2011 das Inverkehrbringen von
Säuglingstrinkflaschen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Bisphenol A
hergestellt wurden, aus Vorsorgegründen verboten. Zudem ist auch die Verwendung
von Bisphenol A in Kosmetika nach der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische
Mittel verboten. Diese Regelungen gelten nicht nur in Deutschland, sondern
gleichermaßen in den übrigen EU-Mitgliedstaaten.
Nach den Ausführungen der Bundesregierung hat die EFSA eine umfassende
Neubewertung von Bisphenol A auf Basis einer Vielzahl neuer wissenschaftlicher
Studien durchgeführt. Die EFSA hat am 21. Januar 2015 ihre Neubewertung der
Exposition gegenüber Bisphenol A und dessen Toxizität veröffentlicht. Sie kommt
darin zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf die ermittelte Exposition, die auf einer
deutlich verbesserten Datenlage als bei der letzten Expositionsabschätzung im Jahre
2006 basiert, durch die Aufnahme von Bisphenol A über die Nahrung keine
gesundheitliche Gefahr für Verbraucherinnen und Verbraucher aller Altersgruppen,
einschließlich Säuglingen, Kindern, Jugendlichen und Ungeborenen bei pränataler
Exposition, bestehe. Auch unter Einbeziehung anderer Expositionspfade neben der
Ernährung (Staub, Spielzeug, Kosmetika, Thermopapier) sind die gesundheitlichen
Bedenken lt. EFSA gering und die Aufnahme von Bisphenol A liege ebenfalls
unterhalb der tolerablen täglichen Aufnahmemenge (tolerable daily intake, TDI). Zwar
hat die EFSA aufgrund der nun vorliegenden umfangreicheren Daten und der
Anwendung differenzierterer Methoden den TDI von 50 Mikrogramm pro Kilogramm
Körpergewicht pro Tag auf 4 Mikrogramm pro Kilogramm Körpergewicht pro Tag
abgesenkt. Die obigen Aussagen der EFSA im Hinblick auf die Sicherheit bzw. die
Exposition beziehen sich aber bereits auf diesen neuen TDI.
Weiterhin gibt die EFSA an, dass Unsicherheiten bezüglich möglicher
gesundheitlicher Auswirkungen von Bisophenol A auf Brustdrüse und
Fortpflanzungsorgane, das Stoffwechsel- und Immunsystem sowie hinsichtlich
neurologischer Verhaltensstörungen quantifiziert und bei der Berechnung des TDI

berücksichtigt worden seien. Da noch die Ergebnisse einer Langzeitstudie
ausstehen, ist der TDI allerdings zunächst als vorläufig anzusehen.
Nach den Ausführungen der Bundesregierung dürften die Schlussfolgerungen der
EFSA nach erster Einschätzung keine wissenschaftliche Grundlage für das mit der
Petition geforderte Verbot des Einsatzes von Bisphenol A liefern. Etwaige, sich aus
der Neubewertung ergebende Maßnahmen des gesundheitlichen
Verbraucherschutzes – beispielsweise die Absenkung des spezifischen
Migrationsgrenzwertes für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff – sollen
im Folgenden jedoch noch geprüft werden. Dies ist nach den Ausführungen der
Bundesregierung vorrangig auf europäischer Ebene vorzunehmen. Bislang liege
jedoch noch kein diesbezüglicher Vorschlag der Europäischen Kommission vor.
Die Aussage des Petenten, dass die Europäische Union im Jahr 2014 den Grenzwert
von Bisphenol A gesenkt habe und nunmehr nur noch 5 Mikrogramm Bisphenol A in
einem Kilogramm Lebensmittel erlaubt sein sollen, kann der Petitionsausschuss nicht
bestätigen. Wie oben bereits dargelegt, hat vielmehr zunächst die EFSA eine
Absenkung des TDI empfohlen, bei dem es sich nicht um einen Grenzwert in
Lebensmitteln, sondern um eine im Hinblick auf die Sicherheit der Verbraucherinnen
und Verbraucher abgeleitete zulässige tägliche Aufnahmemenge handelt.
Höchstgehalte für den Übergang von Substanzen aus
Lebensmittelbedarfsgegenständen auf Lebensmittel werden unter Berücksichtigung
des TDI und der Exposition (Aussetzung) der Verbraucherinnen und Verbraucher
abgeleitet.
Da es sich bei den Vorschriften im Kunststoffbereich um europäisches Recht
handelt, sind Änderungen in diesem Bereich auf europäischer Ebene vorzunehmen.
Daher werden die Bundesregierung, die Europäische Kommission und weitere EU-
Mitgliedstaaten prüfen, ob weitere Maßnahmen zum Schutz der Verbraucherinnen
und Verbraucher – z.B. die Absenkung des sogenannten geltenden
Migrationsgrenzwertes – erforderlich sind.
Dabei beraten Experten des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR), einer
unabhängigen wissenschaftlichen Einrichtung, die die gesundheitlichen Risiken für
Verbraucherinnen und Verbraucher bewertet und daraus Vorschläge zu deren
Minimierung ableitet, die Bundesregierung. Sie sind auch an den Arbeiten der EFSA
beteiligt.

Schließlich ist im Zusammenhang mit der Verwendung von Bisphenol A auch die
Frage möglicher Ersatzstoffe von Bedeutung. Daher steht die Bundesregierung – das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) – hinsichtlich
diesbezüglicher Entwicklungen, an denen seit geraumer Zeit gearbeitet wird, in
Kontakt mit betreffenden Wirtschaftszweigen.
Jedoch müssen auch diese etwaigen Ersatzstoffe hinsichtlich ihrer Sicherheit und
technologischen Eignung hinreichend geprüft und bewertet werden, um eine
gesundheitliche Gefährdung für Verbraucherinnen und Verbraucher auszuschließen.
Der Petitionsausschuss unterstützt das geforderte Verbot von Bisphenol A und
seinen Ersatzstoffen B, E, F und S derzeit nicht. Er hält die Petition jedoch für
geeignet, in die weiteren Überlegungen auf europäischer Ebene einbezogen zu
werden und empfiehlt daher, die Petition dem Europäischen Parlament zuzuleiten.
Der Antrag der Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die
Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft – zur Erwägung zu überweisen und dem Europäischen Parlament
zuzuleiten, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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