Region: Tyskland

Verbraucherschutz - Verbot von "Bubble Tea"

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
249 Støttende 249 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

249 Støttende 249 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2012
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16.16

Pet 3-17-10-7125-044974Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert ein Verbot von so genanntem Bubble Tea.
Er führt aus, dass Forscher eines Institutes für Hygiene- und Umweltmedizin
festgestellt hätten, dass das Getränk schädlich sei. Neun Bubble Tea-Sorten seien
getestet worden. Alle hätten Giftstoffe wie Styrol, Acetophenon und bromierte
Substanzen enthalten. Diese Chemikalien seien in Deutschland verboten. Zudem
enthielten 0,2 l Bubble Tea ca. 300 bis 500 kcal. Das Getränk werde überwiegend
von Kindern und Jugendlichen konsumiert. Es könne erhebliche Nebenwirkungen
hervorrufen, wie z.B. Hyperaktivität durch in Bubble Tea enthaltene Azofarbstoffe,
Hautirritationen, Atemwegsbeschwerden u. ä.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 249 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen mitzuteilen. Die parlamentarische Prüfung hatte das im
Folgenden dargestellte Ergebnis:
Bubble Tea umfasst eine breite Palette unterschiedlicher Getränkevariationen, die je
nach Mischung einen hohen Zuckergehalt aufweisen können. Wie andere süße,
energiereiche Getränke auch, sollten sie lediglich in moderaten Mengen konsumiert
werden. Allerdings werden Übergewicht und Adipositas nicht nur von der Ernährung,
sondern auch von verschiedenen anderen Faktoren verursacht. Soweit mit der
Petition das Vorkommen gesundheitsschädlicher Substanzen vorgetragen wurde,
stellt der Petitionsausschuss fest, dass für Bubble Tea die einschlägigen
lebensmittelrechtlichen Vorschriften gelten. Er darf nicht gesundheitsschädlich sein.

Es ist jedoch Aufgabe der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden der
Länder zu prüfen, ob Lebensmittel und damit auch Bubble Tea den rechtlichen
Anforderungen entsprechen.
Im Sommer 2012 wurde in Zeitungen darüber berichtet, dass Wissenschaftler des
Institutes für Hygiene und Umweltmedizin der Rheinisch-Westfälischen Technischen
Hochschule (RWTH) Aachen in Kügelchen für die Zubereitung von Bubble Tea
neben zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffen auch Spuren der mit der Petition
vorgetragenen schädlichen Substanzen nachgewiesen haben. Das Land Nordrhein-
Westfalen hat in der Folgezeit amtliche Untersuchungen von Bubble Tea-Kügelchen,
Sirupen für die Herstellung von Bubble Tea und kompletten Bubble Tea-Getränken
durchgeführt. Die Ergebnisse der Untersuchungen der RWTH konnten nicht bestätigt
werden. Styrol, Acetophenon und bromierte Substanzen waren nicht nachweisbar.
Auch der Weichmacher Diethylhexylphthalat (DEHP) ließ sich nicht nachweisen.
Lebensmittelzusatzstoffe, die bei Bubble Tea verwendet werden, unterliegen in der
Europäischen Union einem strengen Zulassungsverfahren. Eine Zulassung wird nur
erteilt, wenn keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Gegebenenfalls ist die
Verwendung an bestimmte Auflagen gebunden. Hierbei kann es sich um zulässige
Höchstmengen oder spezifische Kennzeichnungsanforderungen handeln. Wird
Bubble Tea nicht in Fertigpackungen, sondern als „lose Ware“ abgegeben, müssen
die Lebensmittelzusatzstoffe in bestimmten Fällen kenntlich gemacht werden. Eine
Kenntlichmachung kann z.B. auf einem Schild oder neben dem Lebensmittel oder in
Speise- und Getränkekarten erfolgen. Wenn Azofarbstoffe verwendet werden, ist
zusätzlich der Hinweis „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern
beeinträchtigen.“ vorgeschrieben.
Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Regelungen für ausreichend und
sachgerecht. Er empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen
nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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