Wehrorganisation - Überarbeitung des Entwurfs des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
1.423 Unterstützende 1.423 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

1.423 Unterstützende 1.423 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:52

Pet 1-17-14-57-035909Wehrorganisation
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Eingabe wird das Bundeswehrreform-Begleitgesetz kritisiert. Bemängelt wird
u. a., dass die Maßnahmen im Personalwesen sowie die Anreize für den
Personalabbau unzureichend seien.
Zu diesem Themenbereich liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit
verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs in die
parlamentarische Prüfung einbezogen wurde. Die Petition wurde auf der Internetseite
des Petitionsausschusses eingestellt und im Ergebnis von 1.423 Mitzeichnern
unterstützt. Außerdem gingen 60 Diskussionsbeiträge ein. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle vorgetragenen Aspekte einzeln eingegangen wird.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass das
Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)dem Ziel, eine schnelle,
einsatzorientierte und sozialverträgliche Personalanpassung zu schaffen und die
Attraktivität der Bundeswehr nachhaltig zu sichern, nicht gerecht würde. Der Entwurf
würde nur ungenügende Anreize für die notwendige Personalausgliederung setzen,
innerhalb der Statusgruppen unausgewogen sein und nicht nachhaltig die
vorhandene Überalterung des Personalbestandes überwinden. Absehbar würde es
so nicht gelingen, allen freigesetzten Soldaten und Beamten eine zumutbare,
gleichwertige Verwendung bei anderen Bundesbehörden oder in einer Landes- bzw.
Kommunalverwaltung anzubieten. Um bei den Soldaten und Beamten die
Bereitschaft zu erreichen, auf einen Teil ihres Erwerbseinkommens zugunsten einer
früheren Pensionierung zu verzichten, sollten die Rahmenbedingungen für einen
vorzeitigen Ruhestand nicht hinter denen einer normalen Pensionierung
zurückstehen. Zudem wird eine Anlehung an die Regelungen des Tarifvertrages über

sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der
Bundeswehr (TV UmBw) angeregt, hier insbesondere die Erhöhung der
Hinzuverdienstgrenzen während des Vorruhestandes und eine deutliche Absenkung
des Eintrittsalters für einen möglichen Vorruhestand.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Petitionsausschuss gemäß
§ 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages den
Verteidigungsausschuss um Stellungnahme gebeten. Das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Zunächst verweist der Petitionsausschuss auf die intensiven parlamentarischen
Beratungen des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes. Der Fortschritt wird fortlaufend
in den zuständigen Gremien erörtert und die Umsetzung parlamentarisch begleitet.
Die entsprechenden Plenardebatten (u. a. Plenarprotokoll 17/184) sowie die
parlamentarischen Vorlagen können im Internet unter www.bundestag.de
eingesehen werden. Zudem hat der Verteidigungsausschuss des Deutschen
Bundestages insbesondere die im Bereich des Personalwesens vorgesehenen
Maßnahmen im Rahmen einer öffentlichen Anhörung am 7. Mai 2012 erörtert. Der
Petitionsausschuss stellt fest, dass eine Schlechterstellung der Beamtinnen und
Beamten bei einem Vergleich des in Artikel 2 BwRefBeglG enthaltenen
Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetztes (BwBeamtAusglG) mit dem
TV UmBw nicht zu erkennen ist. So wurden Regelungen an diejenigen des
TV UmBw angeglichen, wie z. B. die Gewährung einer Einmalzahlung bei einem
Wechsel in eine Verwendung mit einer niedrigeren Besoldung zu einem anderen
Dienstherrn. In diesem Fall entsprechen die im Entwurf des BwBeamtAusglG
vorgesehenen Regelungen den Maßgaben des § 8 TV UmBw, die für
Tarifbeschäftigte gelten, die bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes
eine Tätigkeit mit einem niedrigeren Entgelt aufnehmen. Die Unterschiede sind im
Einzelnen systemimmanent und beruhen auf den für die jeweiligen Personengruppen
geltenden unterschiedlichen Grundsätzen des Tarif- und Rentenrechts einerseits und
des Dienst- bzw. Versorgungsrechts andererseits.
Des Weiteren stellt der Ausschuss fest, dass neue Regelungen hinsichtlich des
vorgezogenen Ruhestands getroffen wurden. Das festgelegte Eintrittsalter für einen
möglichen Vorruhestand ist ein Kompromiss zwischen den Notwendigkeiten zur

Erreichung der Strukturziele und der Beschäftigungspolitik der Bundesregierung, die
auf eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit der Beschäftigten gerichtet ist. Für
Soldatinnen und Soldaten, die die Bundeswehr vor dieser Altersgrenze verlassen, ist
eine steuerpflichtige Abfindung vorgesehen. Diese liegt für Soldatinnen und Soldaten
bis 40 Jahre für jedes schon geleistete Dienstjahr und für Soldatinnen und Soldaten
zwischen 40 und 50 Jahren für jedes noch zu leistende Jahr bei 10.000 Euro.
Ferner stellt der Petitionsausschuss fest, dass die Hinzuverdienstgrenze bei
Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes ganz wegfällt. Für
ausscheidungswillige Soldatinnen und Soldaten und Beamtinnen und Beamte, die in
der freien Wirtschaft arbeiten möchten, stellt dies nach Auffassung des Ausschusses
eine erhebliche Attraktivitätsmaßnahme dar.
Der Verteidigungsausschuss, dem die Eingaben zur Beratung vorgelegen haben, hat
beschlossen, den Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzunehmen. Er teilt mit,
den Petitionen somit nicht im vollen Umfang zu entsprechen.
Vor dem Hintergrund der intensiven parlamentarischen Beratungen hält der
Petitionsausschuss die getroffenen Regelungen für sachgerecht und sieht derzeit
keinen Anlass für eine weitere parlamentarische Initiative. Der Petitionsausschuss
empfiehlt im Ergebnis der Prüfung daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.
Der von der Fraktion der SPD gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung -
dem Bundesministerium der Verteidigung - als Material zu überweisen, soweit es um
die verbesserte Umsetzung des Bundeswehrbegleitgesetzes geht, und das
Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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