15.02.2016, 14:06
Orthographie
Neue Begründung: Hinweis:
Aus dieser Petition können keine Rückschlüsse auf eine befürwortende oder ablehnende oder differenziert angelegte Haltung des Petenten oder der Mitzeichner in Sachen Windkraftnutzung gezogen werden.
zu 1
Das Baugesetzbuch (BauGB) sieht in §35 Abs.5 Satz 2 (www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__35.html) vor, daß der Rückbau einer Windkraftanlage durch eine Sicherheit zu garantieren ist.
Es sind in der Genehmigungspraxis bereits oft weit unterdimensionierte Sicherheitsleistungen festgesetzt worden. Unberücksichtigt blieben davon (schon weit länger als die Rückbausicherheitsklausel im BauGB bestehende) Erkenntnisse, daß sich die Rückbausicherheit zwischen 4% und 5% bewegt. Vgl. dazu entsprechende Rückbaurichtlinien in Brandenburg und Sachsen. Eine Berechnng von "Turmhöhe x 1000 €" (Hessen) ist vergleichsweise zu niedrig. Meistens in der Mitte liegt die Formel "(Gesamthöhe² : 100) : 1,96" (Petent).
zu 1.1
Die Festsetzung eines einer Nettorückbausicherheit ist schlichtweg illegal, solange die komplette Sicherheit nicht dennoch komplett gewährleistet ist (vgl. Nr. 1.1.b).
zu 1.1.a
Hier wäre zweifellos zu prüfen, ob es auf seriöse Weise möglich ist, daß ein potentieller Abnehmer wiederverwertbarer WKA-Teile einen "Kredit auf die Zukunft" auf bis zu 20 Jahre akzeptiert.
zu 1.2 und 1.3
Das BauGB geht nicht von einem teilweisen Rückbau aus.
Dann, wenn die Beseitigung eines Fundamentes nicht festgesetzt wird oder dessen Rückbau nicht gesichert ist, würde eine Genehmigungsbehörde dementsprechend rechtswidrig handeln.
Das Land Niedersachsen hat diese Rechtswidrigkeit sogar per Erlass zulassen wollen, was aber aus dem Entwurf des Erlasses gestrichen wurde und damit in der Endfassung 2015 nicht mehr vorkommt. Ein entsprechender Erlass in Hessen ist schon weit früher korrigiert worden.
zu 2
Im Gesetz ist die "Baugenehmigngsbehörde" als für die Festsetzung der Sicherheit zuständig bestimmt. Je nach Bundesland aber wird die Genehmigung für WKA von verschiedenen Behörden erteilt. Die insoweit nach Landesrecht zuständige Genehmigungsbehörde muß auch die Rückbausicherheit festlegen.