Région: Allemagne

Zivilrecht im Internet - Löschung von persönlichkeitsverletzenden Einträgen (Cyber-Mobbing)

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
378 Soutien 378 en Allemagne

Le processus de pétition est terminé

378 Soutien 378 en Allemagne

Le processus de pétition est terminé

  1. Lancé 2013
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 à 16:13

Pet 4-18-07-407-001590Zivilrecht im Internet
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.
Begründung
Der Petent fordert, alle Einträge über Personen, die in Suchmaschinen oder
Informationsdiensten für die Öffentlichkeit bereitstehen, müssen bei schriftlichem
Einspruch durch die Betroffenen innerhalb von 72 Stunden mit einem "Button"
vergleichbar einer presserechtlichen Gegendarstellung versehen werden, wenn sie
nicht aufgrund des Einspruchs sofort gelöscht werden.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass sich Suchmaschinen und
Informationsdienste oft weigern würden, falsche Einträge zu löschen. In solchen
Fällen bleibe dem Nutzer nur, gerichtlich dagegen vorzugehen. Dieses Verfahren sei
jedoch zu aufwändig und zeitintensiv. Insbesondere bei Cybermobbing gegen
Jugendliche sei ein schnellerer Schutz erforderlich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 378 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 24 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Äußerungen oder
Bildveröffentlichungen können dem Betroffenen in entsprechender Anwendung des
§ 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) insbesondere Unterlassungsansprüche und
– im Fall von Tatsachenbehauptungen – Ansprüche auf Widerruf bzw. Richtigstellung
zustehen.
Soweit es sich um eine von Medien verbreitete Tatsachenbehauptung handelt,
gewährt der Gegendarstellungsanspruch dem Betroffenen die rechtlich gesicherte
Möglichkeit, der Berichterstattung mit seiner eigenen Darstellung entgegenzutreten.
Die Gegendarstellung dient der Waffengleichheit gegenüber den Medien und stellt
eines der wirkungsvollsten Mittel zum Schutz des Persönlichkeitsrechts gegenüber
Presseveröffentlichungen dar.
Der Vorschlag des Petenten geht im Kern dahin, dass es den Betroffenen selbst
ermöglicht werden soll, durch Anklicken eines „Buttons“ eine eigene
Gegendarstellung einzustellen. Hierzu ist anzumerken, dass das Verfassen einer
Richtigstellung im Falle der vom Petenten – neben den Suchmaschinen –
angesprochenen Internet-Foren schon heute möglich ist. Diese bieten ihren Nutzern
standardmäßig die Möglichkeit, auf schon bestehende Einträge mit eigenen
Stellungnahmen und Kommentaren zu reagieren. Teilweise finden sich auch so
genannte „Flagging“-Systeme, die es den Nutzern von Meinungsforen und sozialen
Netzwerken ermöglichen, durch Anklicken eines „Buttons“ rechtswidrige und
ehrverletzende Beiträge zu melden, damit diese von einem Mitarbeiter des Anbieters
geprüft und gegebenenfalls entfernt werden können.
Soweit keine der dargestellten technischen Möglichkeiten zur Verfügung steht und
die Voraussetzungen des Gegendarstellungsanspruchs nicht gegeben sind, bleibt
dem Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit, Unterlassungs- und
Beseitigungsansprüche – notfalls auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes –
geltend zu machen. Daneben existiert auch ein strafrechtlicher Schutz.
Das geltende Recht bietet somit dem Nutzer zwar eine Reihe von rechtlichen und
tatsächlichen Möglichkeiten, um sich zu schützen. Allerdings ist das Argument des
Petenten nachvollziehbar, dass in besonderen Situationen das bestehende Recht
nicht mehr ausreicht. Dies gilt insbesondere in dem vom Petenten erwähnten Fall
des Cybermobbings unter Kinder und Jugendlichen, bei dem möglichst schnelle
Abhilfe zugunsten der Opfer notwendig ist.

Auch im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ist unter Punkt 4.3 als Ziel
enthalten: „Kinder und Jugendliche sollen die Chancen und Möglichkeiten, die ihnen
das Internet bietet, optimal nutzen können, ohne mit für sie schädigenden Inhalten
konfrontiert zu werden.“ Die Bundesregierung hat zudem in ihrer Stellungnahme
erklärt, sie sei sich des vom Petenten angesprochenen Problemkreises bewusst und
werde die rechtstatsächliche Entwicklung weiter sorgfältig im Blick behalten.
Darüber hinaus hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in
seinem Urteil vom 13.05.2014 (Az.: C-131/12; im Internet abrufbar unter
curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-131/12, Stand 15.05.14)
das „Recht auf Vergessen“ im Internet gestärkt. Nach dem Urteil des EuGH können
Personen unter bestimmten Voraussetzungen von den Betreibern der Suchmaschine
Google die Entfernung eines sie betreffenden Links aus der Ergebnisliste erwirken.
Der Petitionsausschuss hält die Petition für geeignet, um auf die bestehenden
Probleme aufmerksam zu machen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Eingabe der Bundesregierung – dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – als Material zuzuleiten,
damit sie in die anstehenden Überlegungen mit einbezogen wird, und die Petition
den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, da sie als
Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint.Begründung (pdf)


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