29.08.2017, 10:47
Markus BockZulassung zum Straßenverkehr
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Eingabe wird eine Änderung des § 6 Abs. 1 Fahrzeugverordnung gefordert,
damit bei Kraftfahrzeugzulassungen durch Händler oder Zulassungsdienste nicht
mehr die originalen Ausweisdokumente des neuen Kraftfahrzeugbesitzers vorgelegt
werden müssen.
Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde, liegen dem Petitionsausschuss 117 Mitzeichnungen und
44 Diskussionsbeiträge vor.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, es sei nicht
nachvollziehbar, dass der Käufer eines PKW dem Autohändler seinen Reisepass
oder Personalausweis zur Vorlage bei der KFZ-Zulassungsstelle überlassen müsse.
Es bestünde die Gefahr von Datenmissbrauch. Es solle stattdessen die Vorlage von
Ausweiskopien erlaubt werden. Zudem würde die KFZ-Steuer durch das Finanzamt
verpflichtend per Bankeinzug erhoben und die KFZ-Haftpflichtversicherung sei
anhand der Versicherungs-Doppelkarte nachzuweisen. Demnach lägen
ausreichende Legitimitätsnachweise vor.
Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) eingeholt. Das
Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung dieser
Stellungnahme wie folgt dar:
Zunächst weist der Ausschuss darauf hin, dass in der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung (FZV) für einen Antrag auf Zulassung eines Fahrzeuges
weder bei der Beantragung durch den Halter selbst noch bei Antragstellung durch
einen Händler oder Zulassungsdienst die Vorlage eines Identifikationsdokuments des
Halters im Original ausdrücklich gefordert wird.
Bei der Antragstellung sind gemäß § 6 Abs. 1 FZV die Daten des Fahrzeughalters
anzugeben. Bei natürlichen Personen sind dies Familien-, Geburts- und Vornamen,
vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener
Ordens- oder Künstlername, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht und Anschrift des
KFZ-Halters. Diese Angaben sind nur auf Verlangen nachzuweisen. Ob und in
welcher Form ein solcher Nachweis verlangt wird, liegt allein in der Entscheidung der
zuständigen Zulassungsbehörde.
Das Zulassungsrecht für Fahrzeuge ist zwar durch ein Bundesgesetz geregelt, die
Ausführung obliegt jedoch den Bundesländern.
Zudem betont der Petitionsausschuss, dass es dem KFZ-Erwerber freisteht, die
Anmeldung seines PKW selbst vorzunehmen oder die Service-Leistung eines Dritten
zu beanspruchen und diesem die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition
abzuschließen, da dem Anliegen nicht gefolgt werden kann.
Begründung (PDF)