Aufgrund der Coronaschutzverordnung des MAGS NRW ist ab dem 02.11.2020 u.a. der Betrieb von Fitnessstudios verboten (§ 9 Abs. 1 CoronaSchVO). Darüber hinaus ist der Betrieb von Rehabilitationssporteinrichtungen und öffentlichen Gesundheitssportangeboten aufgrund der CoronaSchVO und der dazu erlassenen Verfügungen der kommunalen Behörden nach § 16 CoronaSchVO faktisch eingestellt, und zwar auch dort, wo der Betrieb nicht ausdrücklich verboten ist.
Dieses Verbot bzw. die faktisch behördlich begründete Betriebseinstellung greifen in die Grundrechte aus Art. 2 Abs 1 GG ( Allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 2 Abs. 2 GG ein (Recht auf Leben und körperlich Unversehrheit) und die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG für die Nutzer und Betreiber der Einrichtungen ein.
Eine ausreichende verfassungsrechtliche Rechtfertigung ist nicht erkennbar. Insbesondere fehlt es an einer hinreichenden Güterabwägung.
Die Einstellung des Betriebs der Fitness-, Reha- und Gesundheitssporteinrichtungen ist nicht verhältnismäßig. Es fehlt schon an der Geeignetheit der Maßnahme zur Erreichung des Zwecks der CoronaSchVO, nämlich der Vermeidung der weiteren Ausbreitung der Corona-Pandemie (vgl. § 1 Abs. 1 CoroSchVO). Es ist keineswegs nachgewiesen und darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar, warum es gerade beim Betrieb von Fitness- und Gesundheitsstudios unter strengen Hygienestandards zu einer erheblichen Gefahr der Infektion mit und damit Ausbreitung des Virus CoViD-19 kommen soll.
Die Maßnahme ist auch nicht erforderlich, da bereits eine verstärkte Kontrolle des Betriebs der Einrichtungen, eine mildere, gleich wirksame Maßnahme ist, die die vollständige Schließung der Einrichtung unnötig macht.
Ferner ist die Maßnahme auch nicht angemessen, da sie die o.g. Grundrechte nicht ausreichend gegenüber dem Schutzzweck „Schutz von Leib und Leben“ abwägt.
Ungeachtet der rechtlichen Fragen ist es auch aus politischen und sozialen Gründen keineswegs sinnvoll, die Einrichtungen – zunächst befristet bis zum 30.11.2020 - zu schließen. Die meisten der o.g. Einrichtungen bieten gerade Dienstleistungen an, die der Förderung, Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der körperlichen Gesundheit dienen.
Der mitunter langfristige Verzicht auf diese Angebote kann -wie allgemein bekannt - zu negativen gesundheitlichen Effekten führen. Daneben ist das faktische Verbot vernünftiger sportlicher Betätigung für die Gesellschaft bedenklich, da – wie ebenfalls allgemein bekannt- Sport eine gemeinschaftsbildende und auch aggressionsabbauende Funktion hat.
Bei einer Gesamtbetrachtung der Folgen besteht zu befürchten, dass die Schließung der o.g. Einrichtungen zu einer Zunahme von Erkrankungen, mitunter auch aggressiven Handlungen führen kann, obwohl diese durch die CoronaSchVO gerade vermieden werden sollen. Ferner liegt es nahe, dass es zu vielen sozialen Verwerfungen führt, wenn bereits vorbelastenden Menschen faktisch jede Möglichkeit sinnvoller Freizeitbeschäftigung genommen wird. Insoweit ist die Schließung der Betriebe auch unverhältnismäßig.
Kurz gefasst: Die CoronaSchVO schießt insgesamt bei Weitem über das Ziel hinaus, sollte aber zumindest bei den o.g. Punkten geändert werden.
Der Betrieb von Fitnessstudios, Gesundheits- und Rehabilitationssporteinrichtungen soll deshalb ab sofort wieder ermöglicht werden.