Einkommensteuer - Zusätzliche Steuerklasse für eheähnliche Lebensgemeinschaften

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

1.247 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

1.247 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass eine zusätzliche Steuerklasse für ehe ähnliche Lebensgemeinschaften geschaffen wird, um das Paar steuerlich zu entlasten. Dies funktioniert in Frankreich bereits seit mehreren Jahren hervorragend, der sogenannte PACS (Der zivile Solidaritätspakt).

Begründung

Geht es um ALGI / ALGII / ARGE / etc. pp. geht man bei einem Paar immer von der ehe ähnlichen Lebensgemeinschaft aus, wonach das Paar wie ein Ehepaar angesehen wird. Dies geschieht jedoch immer nur dann, wenn der Staat Geld sparen kann. Also wenn es um Zahlungen von ALG etc. pp. geht. Der Partner (nicht der Ehemann oder Ehefrau) müssen dann alle Bezüge offen legen, erst danach wird entschieden ob der Lebenspartner Geld erhält oder nicht. Im Umkehrschluss sollte das Paar dann aber auch entlastet werden, wie es auch bei Ehepaaren üblich ist. Lebt ein Paar zusammen, möchte aber nicht Heiraten, sollte man es formell, wie in Frankreich, beantragen dürfen um in die neue Steuerklasse eingestuft zu werden. Dadurch wäre der Anreiz für zwei Singles zusammen zu ziehen und sich gegenseitig zu unterstützen wesentlich größer. Trennt sich das Paar, wird der Status wieder aberkannt und man wechselt in die normale Steuerklasse. Über Gütertrennung kümmert sich das Paar selbst. Eine Unterhaltspflicht besteht nicht.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 19.04.2010
Sammlung endet: 05.11.2010
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Jakob Reschke

    Einkommensteuer

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent möchte erreichen, dass eine zusätzliche Steuerklasse für eheähnliche
    Lebensgemeinschaften geschaffen wird, um das Paar steuerlich zu entlasten. Dies
    sei in Frankreich bereits möglich.

    Zur Begründung wird angeführt, etwa im Bereich des Arbeitslosengeldes gehe man
    bei
    einem zusammenlebenden
    Paar
    stets
    von
    einer
    eheähnlichen
    Lebensgemeinschaft aus. Das Paar werde hierbei wie ein Ehepaar angesehen. Eine
    derartige Sichtweise werde jedoch immer nur dann vertreten, wenn hierdurch der
    Staat Geld sparen könne. Angesichts dessen sei es im Umkehrschluss folgerichtig,
    wenn ein zusammenlebendes Paar dieselben Entlastungen erhalte, die Ehepaaren
    gewährt würden. Sofern ein Paar zusammenlebe, jedoch nicht heiraten wolle, solle
    dieses Paar in die Lage versetzt werden, auf Antrag hin in eine neue Steuerklasse
    eingestuft zu werden. Auf diese Weise würde der Anreiz verstärkt, dass zwei Singles
    zusammenzögen und sich gegenseitig unterstützten. Wenn sich ein Paar trenne,
    könne dieser Status wieder aberkannt werden und die Betroffenen würden wieder in
    die normale Steuerklasse wechseln.

    Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
    Unterlagen verwiesen.

    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
    Bundestages
    eingestellt.
    Es
    gingen
    1.247 Mitzeichnungen
    sowie
    125 Diskussionsbeiträge ein.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage zweier
    Stellungnahmen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wie folgt dar:

    Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass bei Einkünften aus
    nicht
    zahlende
    zu
    einem Arbeitnehmer
    von
    die
    selbstständiger Arbeit
    Einkommensteuer durch den Abzug von Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben wird.
    Dazu werden
    in
    Arbeitnehmer
    einkommensteuerpflichtige
    unbeschränkt
    Lohnsteuerklassen eingereiht, die bereits beim Lohnsteuerabzug die Summe aller
    gesetzlichen und gewährenden Frei- und Pauschbeträge berücksichtigen (z. B.
    Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Mindestvorsorgepauschale). Dies
    entspricht der Steuerklasse I für Alleinstehende oder der Steuerklasse IV für nicht
    lebende,
    dauernd
    Die
    Ehegatten.
    berufstätige
    beiderseits
    getrennt
    Lohnsteuerbelastung ist
    in diesen beiden Steuerklassen gleich. Soweit darüber
    hinaus weitere steuerlich relevante besondere Lebensumstände zu berücksichtigen
    sind, wird dies in den weiteren Lohnsteuerklassen umgesetzt; so kann gegenwärtig
    z. B. bei bestimmten Alleinstehenden die Einreihung in die Steuerklasse II erfolgen
    (berücksichtigt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) oder bei nicht dauernd
    getrennt lebenden Ehegatten die Steuerklassenkombination III/V (berücksichtigt bei
    der Erhebung der Lohnsteuer eine Verteilung des durch die Ehegatten insgesamt
    erzielten Arbeitslohnes im Verhältnis von 60 zu 40 Prozent) bzw. das
    Faktorverfahren (Steuerklasse IV/IV mit Faktor) gewählt werden.

    Eine weitere Lohnsteuerklasse für Paare, die zusammenleben, aber nicht heiraten
    wollen, würde voraussetzen, dass diesen Paaren eine in den gegenwärtigen
    Steuerklassen nicht enthaltene steuerliche Entlastung zustehen würde. Dies ist
    allerdings nicht so. Lediglich für nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten ist die
    Möglichkeit der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung
    des Splitting-Verfahrens und der entsprechenden Umsetzung durch die oben
    dargestellten Lohnsteuerklasse III/V bzw. das Faktorverfahren vorgesehen. Beim
    Splitting-Verfahren werden die Ehegatten so gestellt, als ob jeder Ehegatte die
    Hälfte
    des
    gemeinsam zu
    versteuernden Einkommens erzielt
    und
    als
    Alleinstehender
    geltenden
    Steuerpflichtigen
    jeden
    für
    dem
    nach
    Einkommensteuertarif zu versteuern hätte.

    zusammenlebende
    Dass
    Familienstand

    hierzu

    Ehegatten
    gehören

    und
    auch

    Steuerpflichtige mit
    anderem
    nichtehelichen
    Partner
    einer

    Lebensgemeinschaft

    einkommensteuerrechtlich
    unterschiedlich
    behandelt
    werden,
    ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
    verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Das Splitting-Verfahren ist nach der Rechtsprechung des BVerfG keine beliebig
    veränderbare Steuervergünstigung, sondern eine an dem Schutzgebot des
    Artikels 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der
    Ehegatten nach Artikel 3 Abs. 1 GG orientierte, sachgerechte Besteuerung. Es
    handelt sich um eine geschlechtsneutrale, einkommensteuerliche Umsetzung von
    verfassungsrechtlichen Vorgaben mit dem Ziel, die für die Ehegatten zutreffende
    steuerliche Belastung zu verwirklichen. Das BVerfG hat bereits mit seiner Entschei-
    dung vom 3. November 1982 (veröffentlicht im Bundessteuerblatt 1982 II S. 717
    und BVerfGE 61, 319 ff.) die Beschränkung der Zusammenveranlagung und damit
    der Besteuerung nach dem Splitting-Verfahren auf zusammenlebende Ehegatten
    als sachgerecht und verfassungsgemäß anerkannt.

    Das Einkommensteuergesetz knüpft nicht willkürlich an das zivilrechtliche Institut
    der Ehe an. Die Anknüpfung an die Ehe erfolgt hier gerade im Hinblick auf die
    verfassungsrechtliche Schutz- und Förderpflicht für die Ehe aus Artikel 6 Abs. 1
    GG. Dazu greift das Verfahren die bürgerlich-rechtliche Vorstellung von Ehe als
    eine auf Dauer ausgerichtete Lebens- und W irtschaftsgemeinschaft mit
    umfangreichen gegenseitigen Verpflichtungen auf, wie sie bei nichtehelichen
    Gemeinschaften regelmäßig nicht vorliegen, und gewährleistet zudem die
    Wahlfreiheit der Ehegatten in Bezug auf die eheliche Aufgabenverteilung. Leben
    Paare ohne Trauung zusammen, gibt es keinen Grund. die Steuerbelastung nach
    dem Splitting-Verfahren bzw. mithilfe der Lohnsteuerklassenkombinationen III/V
    und IV/IV zu ermitteln, da die für das Ehegattensplitting maßgebenden
    Grundannahmen des Gesetzgebers
    zu
    den
    Lebensverhältnissen
    in
    der
    zivilrechtlichen Ehe nicht mehr bzw. nicht gegeben sind.

    Das bedeutet jedoch nicht, dass Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
    oder
    nicht miteinander
    verheiratete
    Elternpaare
    wie
    Singles
    ohne
    Unterhaltsverpflichtungen behandelt werden.

    Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind einander nicht gesetzlich
    unterhaltsverpflichtet. Dennoch können Unterhaltsaufwendungen an den Partner
    grundsätzlich in gleichem Umfang wie bei gesetzlich unterhaltsberechtigten

    Personen
    als
    außergewöhnliche
    Belastung
    nach
    § 33a
    Abs. 1
    Einkommensteuergesetz (EStG) steuermindernd berücksichtigt werden, wenn zum
    Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die
    Unterhaltsleistung des anderen Partners gekürzt oder nicht gewährt werden (§ 33a
    Abs.1 Satz 3 EStG). Dies kann bei einer Bedarfsgemeinschaft
    im Sinne des
    Sozialgesetzbuches II
    in Betracht
    kommen.
    In
    diesem Fall
    können
    die
    Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung des Partners beim
    unterhaltsleistenden Steuerpflichtigen bis zu einem Höchstbetrag von 8.004 als
    außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Ab
    dem Veranlagungszeitraum 2010 erhöht sich der Betrag von 8.004 um die für die
    unterhaltsberechtigte Person geleisteten Beiträge zu einer Basiskranken- und
    Pflegepflichtversicherung, soweit diese nicht bereits als Sonderausgaben nach § 10
    Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG zu berücksichtigen sind (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG).
    Voraussetzung ist, dass der Partner keine oder nur geringe eigene Einkünfte erzielt
    bzw. kein oder nur geringes Vermögen besitzt. Hat er eigene Einkünfte oder Bezüge,
    vermindern sich die nach § 33a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG ermittelten Beträge um
    den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 übersteigen,
    sowie um bestimmte Ausbildungshilfen.

    Diese außergewöhnlichen Belastungen können nach § 39a Abs. 1 Nr. 3 EStG bereits
    über einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte im Lohnsteuerabzugsverfahren
    berücksichtigt werden, ohne dass es hierfür einer gesonderten Lohnsteuerklasse
    bedarf.

    Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
    stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
    das Petitionsverfahren abzuschließen.

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