Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass eine zusätzliche Steuerklasse für ehe ähnliche Lebensgemeinschaften geschaffen wird, um das Paar steuerlich zu entlasten. Dies funktioniert in Frankreich bereits seit mehreren Jahren hervorragend, der sogenannte PACS (Der zivile Solidaritätspakt).
Begründung
Geht es um ALGI / ALGII / ARGE / etc. pp. geht man bei einem Paar immer von der ehe ähnlichen Lebensgemeinschaft aus, wonach das Paar wie ein Ehepaar angesehen wird. Dies geschieht jedoch immer nur dann, wenn der Staat Geld sparen kann. Also wenn es um Zahlungen von ALG etc. pp. geht. Der Partner (nicht der Ehemann oder Ehefrau) müssen dann alle Bezüge offen legen, erst danach wird entschieden ob der Lebenspartner Geld erhält oder nicht. Im Umkehrschluss sollte das Paar dann aber auch entlastet werden, wie es auch bei Ehepaaren üblich ist. Lebt ein Paar zusammen, möchte aber nicht Heiraten, sollte man es formell, wie in Frankreich, beantragen dürfen um in die neue Steuerklasse eingestuft zu werden. Dadurch wäre der Anreiz für zwei Singles zusammen zu ziehen und sich gegenseitig zu unterstützen wesentlich größer. Trennt sich das Paar, wird der Status wieder aberkannt und man wechselt in die normale Steuerklasse. Über Gütertrennung kümmert sich das Paar selbst. Eine Unterhaltspflicht besteht nicht.
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2011 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent möchte erreichen, dass eine zusätzliche Steuerklasse für eheähnliche
Lebensgemeinschaften geschaffen wird, um das Paar steuerlich zu entlasten. Dies
sei in Frankreich bereits möglich.
Zur Begründung wird angeführt, etwa im Bereich des Arbeitslosengeldes gehe man
bei
einem zusammenlebenden
Paar
stets
von
einer
eheähnlichen
Lebensgemeinschaft aus. Das Paar werde hierbei wie ein Ehepaar angesehen. Eine
derartige Sichtweise werde jedoch immer nur dann vertreten, wenn hierdurch der
Staat Geld sparen könne. Angesichts dessen sei es im Umkehrschluss folgerichtig,
wenn ein zusammenlebendes Paar dieselben Entlastungen erhalte, die Ehepaaren
gewährt würden. Sofern ein Paar zusammenlebe, jedoch nicht heiraten wolle, solle
dieses Paar in die Lage versetzt werden, auf Antrag hin in eine neue Steuerklasse
eingestuft zu werden. Auf diese Weise würde der Anreiz verstärkt, dass zwei Singles
zusammenzögen und sich gegenseitig unterstützten. Wenn sich ein Paar trenne,
könne dieser Status wieder aberkannt werden und die Betroffenen würden wieder in
die normale Steuerklasse wechseln.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
Bundestages
eingestellt.
Es
gingen
1.247 Mitzeichnungen
sowie
125 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage zweier
Stellungnahmen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass bei Einkünften aus
nicht
zahlende
zu
einem Arbeitnehmer
von
die
selbstständiger Arbeit
Einkommensteuer durch den Abzug von Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben wird.
Dazu werden
in
Arbeitnehmer
einkommensteuerpflichtige
unbeschränkt
Lohnsteuerklassen eingereiht, die bereits beim Lohnsteuerabzug die Summe aller
gesetzlichen und gewährenden Frei- und Pauschbeträge berücksichtigen (z. B.
Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Mindestvorsorgepauschale). Dies
entspricht der Steuerklasse I für Alleinstehende oder der Steuerklasse IV für nicht
lebende,
dauernd
Die
Ehegatten.
berufstätige
beiderseits
getrennt
Lohnsteuerbelastung ist
in diesen beiden Steuerklassen gleich. Soweit darüber
hinaus weitere steuerlich relevante besondere Lebensumstände zu berücksichtigen
sind, wird dies in den weiteren Lohnsteuerklassen umgesetzt; so kann gegenwärtig
z. B. bei bestimmten Alleinstehenden die Einreihung in die Steuerklasse II erfolgen
(berücksichtigt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) oder bei nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten die Steuerklassenkombination III/V (berücksichtigt bei
der Erhebung der Lohnsteuer eine Verteilung des durch die Ehegatten insgesamt
erzielten Arbeitslohnes im Verhältnis von 60 zu 40 Prozent) bzw. das
Faktorverfahren (Steuerklasse IV/IV mit Faktor) gewählt werden.
Eine weitere Lohnsteuerklasse für Paare, die zusammenleben, aber nicht heiraten
wollen, würde voraussetzen, dass diesen Paaren eine in den gegenwärtigen
Steuerklassen nicht enthaltene steuerliche Entlastung zustehen würde. Dies ist
allerdings nicht so. Lediglich für nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten ist die
Möglichkeit der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung
des Splitting-Verfahrens und der entsprechenden Umsetzung durch die oben
dargestellten Lohnsteuerklasse III/V bzw. das Faktorverfahren vorgesehen. Beim
Splitting-Verfahren werden die Ehegatten so gestellt, als ob jeder Ehegatte die
Hälfte
des
gemeinsam zu
versteuernden Einkommens erzielt
und
als
Alleinstehender
geltenden
Steuerpflichtigen
jeden
für
dem
nach
Einkommensteuertarif zu versteuern hätte.
zusammenlebende
Dass
Familienstand
hierzu
Ehegatten
gehören
und
auch
Steuerpflichtige mit
anderem
nichtehelichen
Partner
einer
Lebensgemeinschaft
einkommensteuerrechtlich
unterschiedlich
behandelt
werden,
ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Splitting-Verfahren ist nach der Rechtsprechung des BVerfG keine beliebig
veränderbare Steuervergünstigung, sondern eine an dem Schutzgebot des
Artikels 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der
Ehegatten nach Artikel 3 Abs. 1 GG orientierte, sachgerechte Besteuerung. Es
handelt sich um eine geschlechtsneutrale, einkommensteuerliche Umsetzung von
verfassungsrechtlichen Vorgaben mit dem Ziel, die für die Ehegatten zutreffende
steuerliche Belastung zu verwirklichen. Das BVerfG hat bereits mit seiner Entschei-
dung vom 3. November 1982 (veröffentlicht im Bundessteuerblatt 1982 II S. 717
und BVerfGE 61, 319 ff.) die Beschränkung der Zusammenveranlagung und damit
der Besteuerung nach dem Splitting-Verfahren auf zusammenlebende Ehegatten
als sachgerecht und verfassungsgemäß anerkannt.
Das Einkommensteuergesetz knüpft nicht willkürlich an das zivilrechtliche Institut
der Ehe an. Die Anknüpfung an die Ehe erfolgt hier gerade im Hinblick auf die
verfassungsrechtliche Schutz- und Förderpflicht für die Ehe aus Artikel 6 Abs. 1
GG. Dazu greift das Verfahren die bürgerlich-rechtliche Vorstellung von Ehe als
eine auf Dauer ausgerichtete Lebens- und W irtschaftsgemeinschaft mit
umfangreichen gegenseitigen Verpflichtungen auf, wie sie bei nichtehelichen
Gemeinschaften regelmäßig nicht vorliegen, und gewährleistet zudem die
Wahlfreiheit der Ehegatten in Bezug auf die eheliche Aufgabenverteilung. Leben
Paare ohne Trauung zusammen, gibt es keinen Grund. die Steuerbelastung nach
dem Splitting-Verfahren bzw. mithilfe der Lohnsteuerklassenkombinationen III/V
und IV/IV zu ermitteln, da die für das Ehegattensplitting maßgebenden
Grundannahmen des Gesetzgebers
zu
den
Lebensverhältnissen
in
der
zivilrechtlichen Ehe nicht mehr bzw. nicht gegeben sind.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
oder
nicht miteinander
verheiratete
Elternpaare
wie
Singles
ohne
Unterhaltsverpflichtungen behandelt werden.
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind einander nicht gesetzlich
unterhaltsverpflichtet. Dennoch können Unterhaltsaufwendungen an den Partner
grundsätzlich in gleichem Umfang wie bei gesetzlich unterhaltsberechtigten
Personen
als
außergewöhnliche
Belastung
nach
§ 33a
Abs. 1
Einkommensteuergesetz (EStG) steuermindernd berücksichtigt werden, wenn zum
Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die
Unterhaltsleistung des anderen Partners gekürzt oder nicht gewährt werden (§ 33a
Abs.1 Satz 3 EStG). Dies kann bei einer Bedarfsgemeinschaft
im Sinne des
Sozialgesetzbuches II
in Betracht
kommen.
In
diesem Fall
können
die
Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung des Partners beim
unterhaltsleistenden Steuerpflichtigen bis zu einem Höchstbetrag von 8.004 als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Ab
dem Veranlagungszeitraum 2010 erhöht sich der Betrag von 8.004 um die für die
unterhaltsberechtigte Person geleisteten Beiträge zu einer Basiskranken- und
Pflegepflichtversicherung, soweit diese nicht bereits als Sonderausgaben nach § 10
Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG zu berücksichtigen sind (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG).
Voraussetzung ist, dass der Partner keine oder nur geringe eigene Einkünfte erzielt
bzw. kein oder nur geringes Vermögen besitzt. Hat er eigene Einkünfte oder Bezüge,
vermindern sich die nach § 33a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG ermittelten Beträge um
den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 übersteigen,
sowie um bestimmte Ausbildungshilfen.
Diese außergewöhnlichen Belastungen können nach § 39a Abs. 1 Nr. 3 EStG bereits
über einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte im Lohnsteuerabzugsverfahren
berücksichtigt werden, ohne dass es hierfür einer gesonderten Lohnsteuerklasse
bedarf.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen.