Erhalt kleiner Grundschulen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages

12 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

12 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Rheinland-Pfälzischen Landtages.

Weiterleitung

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages

Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Einreichen der Petition: Rettet unsere Zwergenschulen! Kleine Grundschulen müssen bleiben!!! Über die Leitlinien für ein wohnortnahes Grundschulangebot! Der Lehrverband VBE befürchtet, dass bis zu 41 kleine Grundschulen dem Land zu klein für den Weiterbetrieb sein könnten. Denn nach dem Schulgesetz müssen Grundschulen mindestens eine Klasse je Klassenstufe umfassen. Das ist bei 49 Schulen in Rheinland-Pfalz aber nicht der Fall. Die 41 verbleibenden Grundschulen sollen innerhalb eines halben Jahres vom jeweiligen Schulträger, der Stadt oder der Gemeinde, auf ihren Fortbestand geprüft werden. Wir wollen verhindern, dass die kleinen Grundschulen auf dem Land geschlossen werden! Kleine Schulen sind nicht allein durch Zahlen und Größen messbar, sondern zeichnen sich durch andere Arten des Lernens und Organisation von Schulen und Unterricht aus. Qualität ist keine Frage der Größe wohl aber eine Frage des Inhaltes.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Wo es möglich ist, sollte die Schule im Dorf bleiben können, um am Prinzip „Kurze Wege für kurze Beine“ festzuhalten. Kinder, denen erspart bleibt, in den Anfangsjahren ihrer Schulzeit kilometerweit zur nächstgrößeren Schule transportiert und damit aus ihrem Lebensumfeld herausgerissen zu werden, erleben Überschaubarkeit ihrer Lebensverhältnisse, identifizieren sich stärker mit ihrem Lebensmittelpunkt und entwickeln eine größere Ortsverbundenheit. Gemeinden sollen für junge Menschen/Familien attraktiv bleiben - kurze Schulwege und Wartezeiten - günstige Bedingungen erhalten - bessere Förderung für begabte und schwächere Kinder-> individuelle Förderung - ganzheitliches Lernen mit allen Sinnen - zu große Klassen und überforderte Lehrkräfte - enge Zusammenarbeit zwischen Eltern und Lehrern - guter Informationsaustausch zwischen Kita und Grundschule - die Gemeinde lebt mit der Schule - bei Veranstaltungen werden Schüler und Lehrer aktiv eingebunden - kleine flexible Betreuungszeiten abhängig von der Busverbindung - Spielen statt lange Busfahrten.

Änderung des Schulgesetzes! Abwendung Schließung kleiner Grundschulen!!!

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Ministerium für Bildung Bildungsministerin Frau Dr. Hubig.

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

Abwendung der "Leitlinien für ein wohnortnahes Grundschulangebot", Änderung des Schulgesetzes.

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.

Um die Schließung von 41 kleinen Grundschulen auf dem Land zu verhindern!!!.

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 19.06.2017
Sammlung endet: 01.08.2017
Region: Rheinland-Pfalz
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • …Sie übersandten eine Sammellegislativeingabe, mit der Sie eine Änderung des Schulgesetzes
    begehrten. Die Petition wurde von 461 Unterstützerinnen und Unterstützern mitgezeichnet. Der
    Schriftverkehr erfolgt ausschließlich mit Ihnen als Hauptpetentin. Nachstehender Bescheid wird
    ebenfalls ausschließlich Ihnen zugestellt. Im Einzelnen wandten Sie sich gegen die Regelung,
    wonach Grundschulen grundsätzlich mindestens eine Klasse je Klassenstufe umfassen müssen.

    Bei der Legislativeingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition. Die Mitzeichnungsfrist, in
    der 12 weitere Personen mitzeichneten, endete am 1. August 2017.

    Der Petitionsausschuss hat in seiner 13. Sitzung am 23. Januar 2018 über Ihre Legislativeingabe
    beraten und den Beschluss gefasst, dem Anliegen nicht abzuhelfen.

    Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Änderung der bestehenden
    Gesetzeslage sprechen, berücksichtigen kann, wurde das fachlich zuständige Ministerium für
    Bildung im Vorfeld zunächst um eine Stellungnahme zu Ihrem Anliegen gebeten.

    Das Ministerium hatte mit Schreiben vom 25. Juli 2017 folgende Stellungnahme zu der vorlie-
    genden Thematik abgegeben:

    „Mit der von Ihnen vorgelegten Sammellegislativeingabe begehrt die Petentin eine
    Änderung des § 13 Abs. 1 SchulG (wonach in der Grundschule jede Klassenstufe
    mindestens eine Klasse umfassen muss), um den Erhalt auch kleinerer Grundschu-
    len zu ermöglichen.

    Eine vergleichbare Initiative verfolgt die Fraktion der CDU mit dem Gesetzentwurf
    eines Landesgesetzes zur Änderung des Schulgesetzes (Drs. 17/3096), der in der
    33. Sitzung des Landtages am 30. Mai 2017 beraten wurde. Der Ausschuss für Bil-
    dung hat in seiner 10. Sitzung am 8. Juni 2017 beschlossen, ein Anhörverfahren zu
    diesem Gesetzentwurf durchzuführen.

    Mit den in § 13 Abs. 1 SchulG festgelegten Mindestgrößen von Grundschulen wird
    sichergestellt, dass an diesen Schulen bestimmte organisatorische, aber auch päda-
    gogische Grundvoraussetzungen gegeben sind. Bei dieser Mindestgröße, also einer
    zu bildenden Klasse pro Klassenstufe, sind an einer Grundschule mindestens vier
    Lehrkräfte beschäftigt. Damit ist gewährleistet, dass kurzfristig eintretender Vertre-
    tungsbedarf schulintern geregelt werden kann, dass Aufsichtsführungen so organi-
    siert werden können, dass einzelne Lehrkräfte auch während der Schulzeit andere
    wichtige dienstliche Tätigkeiten wahrnehmen können (z. B. dringende Elterngesprä-
    che oder Gespräche mit schulischen Partnern), und dass bei pädagogischen Frage-
    stellungen ein fachlicher Austausch im Kollegium stattfinden kann. Außerdem haben
    mindestens einzügige Grundschulen mehr Möglichkeiten, neben dem Pflichtunter-
    richt Differenzierungs- und Zusatzangebote zu machen.

    Bei kleineren als einzügigen Grundschulen ist die Personalausstattung so gering,
    dass diese organisatorischen und pädagogischen Anforderungen nicht oder nur un-
    ter erschwerten Bedingungen erfüllt werden können. Deshalb sind Ausnahmen von
    dieser Mindestgröße gemäß § 13 Abs. 4 SchulG nur in ‚besonderen Fällen‘ zugelas-
    sen, also in Fällen, bei denen die Interessen der betroffenen Schülerinnen und Schü-
    lern die genannten organisatorischen und pädagogischen Vorteilen eines einzügigen
    Schulsystems deutlich überwiegen und somit den Erhalt einer unter der Mindest-
    größe liegenden Grundschule rechtfertigen. Die vom Ministerium für Bildung im März
    2017 erlassenen ‚Leitlinien für ein wohnortnahes Grundschulangebot‘ benennen Kri-
    terien, anhand derer das Vorliegen solcher ‚besonderen Fälle‘ geprüft wird. Ein sol-
    cher Fall liegt nach den Leitlinien beispielsweise vor, wenn die nächste aufnehmende
    Grundschule nicht innerhalb von höchstens dreißig Minuten durch Schülerbeförde-
    rung erreicht werden kann oder wenn an der Schule, welche die Schülerinnen und
    Schüler der aufzuhebenden Grundschule aufnehmen soll, im Bestand keine ausrei-
    chende Aufnahmekapazität vorhanden ist. Damit gibt das Schulgesetz ausreichend
    Spielraum, auch kleinste Schulen zu erhalten, wo dies erforderlich ist.

    Bei der Absenkung der Mindestgröße von Grundschulen wären kleine Schulsysteme
    mit den genannten organisatorischen und pädagogischen Nachteilen als Regelfall
    zulässig, ohne dass dies durch einen besonderen Grund gerechtfertigt sein müsste.
    Deshalb ist aus Sicht der Landesregierung eine Änderung des Schulgesetzes, wie
    von der Petentin vorgeschlagen, nicht sachgerecht.“

    Der Petitionsausschuss hat die Legislativeingabe in seiner 10. Sitzung am 12. September 2017
    beraten und den Beschluss gefasst, diese zurückzustellen, bis der zu dieser Thematik vorlie-
    gende Gesetzentwurf der Fraktion der CDU (Drs. 17/3096) abschließend beraten wurde.

    Der Ausschuss für Bildung und Jugend hat in seiner 13. Sitzung am 24. Oktober 2017 beschlos-
    sen, dem Landtag die Ablehnung des Gesetzentwurfs zu empfehlen. In der 44. Sitzung Plenar-
    sitzung am 22. November 2017 wurde er mit Mehrheit abgelehnt.

    Der Petitionsausschuss hat sich daraufhin in seiner 13. Sitzung am 23. Januar 2018 erneut mit
    der Eingabe befasst. Er hat sich nun den o.g. Gründen angeschlossen und derzeit keine Mög-
    lichkeit gesehen, Ihr Anliegen und die damit verbundene Änderung der Gesetzeslage zu unter-
    stützen. Ihre Legislativeingabe wurde deshalb nicht einvernehmlich abgeschlossen.

    Begründung (PDF)

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