Petition richtet sich an:
Stadtverwaltung Staufen im Breisgau
Diese Petition fordert die Überarbeitung der Pläne zur vollständigen Parkraumbewirtschaftung des Schladererplatzes der Stadt Staufen im Breisgau.
Der Gemeinderat der Stadt Staufen im Breisgau hat in seiner Sitzung vom 29.09.2021beschlossen, für den Schladererplatz und Umgebung eine flächendeckende Parkraumbewirtschaftung einzuführen. In diesem Zusammenhang wurde die Gemeindeverwaltung beauftragt, eine Umfrage bei den Gewerbetreibenden durchzuführen, um deren Stellplatzbedarf zu ermitteln.
Begründung
Wir sind Bewohnerinnen und Bewohner des Städtles und sehen unsere Bedürfnisse nach Stellplätzen bislang nicht ausreichend berücksichtigt. Uns ist klar, dass in der historischen Innenstadt von Staufen Parkplätze Mangelware sind. Die Interessen aller Betroffenen – Bewohner, Gewerbetreibende und Touristen – müssen daher in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Doch besteht ein Ungleichgewicht, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner beim Parken an den sprichwörtlichen Rand gedrängt werden, während die Stadt es Touristen und Gewerbetreibenden ermöglicht, ihre Fahrzeuge zentrumsnah abzustellen. Die aktuell vorgesehene Parkraumbewirtschaftung wird dazu führen, dass Städtlebewohner ihre bisherigen Parkmöglichkeiten insbesondere auf dem Schladererplatz verlieren. Gerade ältere Menschen und Familien mit Kindern stellt es aber vor große Herausforderungen, längere Wege zu ihren Fahrzeugen zurückzulegen. Zudem werden die Betroffenen auf andere Parkmöglichkeiten ausweichen und somit den Parkdruck auch auf die übrige Bevölkerung erhöhen.
Wir schlagen der Stadt daher vor, die Parkraumbewirtschaftung im Städtle um die Möglichkeit des Bewohnerparkens (früher: „Anwohnerparken“) im sogenannten Mischprinzip zu ergänzen.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO. Nach dieser Vorschrift können Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel von Maßnahmen der Parkraumbewirtschaftung freigestellt werden. Die näheren Einzelheiten regelt die Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO). Nach Rn. 29 der VwV-StVO zu § 45 ist die Anordnung solcher Bewohnerparkvorrechte durch Erteilung gebührenpflichtiger Bewohnerparkausweise dort zulässig, „wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden“. Wir sind der Auffassung, dass diese Voraussetzungen für das Städtle erfüllt sind. Mit diesem Modell kann auch verhindert werden, dass Bewohner (mehrere) Fahrzeuge in unangemessenem Umfang im öffentlichen Raum parken. Denn nach Rn. 35 der VwV-StVO zu § 45 erhält jeder Bewohner nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug.