Familienleistungsausgleich - Anlage eines Festbetrages vom Kindergeld als Startkapital für die Zukunft

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

12 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

12 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass vom gezahlten Kindergeld ein Teil von 100 € monatlich fest für die Zukunft des Kindes angelegt wird. Damit soll der Start des Kindes mit 16 bzw. 18 Jahren in eine Ausbildung oder Wohnungsgründung zukünftig ermöglicht werden.

Begründung

Familien mit höherem Einkommen sind in der Lage, für Ihre Kinder Vermögen zum Start in ein unabhängiges Leben anzusammeln. Bezogen auf 18 Jahre kann das Kindergeld von derzeit 192 Euro bei entsprechenden finanziellen Mitteln vollständig angelegt werden.Nach 18 Jahren besitzt das Kind somit ca. 42.000 € ohne Zinsen.Anders sieht es in Familien, die nur über einen Mindestlohn verfügen, aus: Diese sind nicht in der Lage, ihren Kindern einen solchen Startvorteil zu verschaffen.Im Bereich der Harz-4-Zahlungen würde unter den jetzigen Bedingungen, selbst wenn es einer Familie gelänge bis zum Erhalt der Harz-4-Zahlungen eine Zukunftssicherung anzulegen, diese Anlagen als Vermögen eingerechnet werden. Würde der Gesetzgeber nun einen Teil des Kindergeldes von ca. 100 € monatlich fest auf das Kind als Zukunftsanlage festsetzen, kann dieser Betrag steuerfrei aus allen Querberechnungen herausgenommen werden. In Summe nach 18 Jahren dann 21.600 €.Die Sozialhilfe würde somit für die Familien nicht gekürzt werden müssen. Bei Familien mit höheren Einkommen ändert sich nicht wirklich etwas. Da dort schon eine strukturierte Zukunftssicherung durch das derzeitige Steuerrecht einfacher ist als bei Harz-4-Empfängern oder Familien, die sich vom Mindestlohn versorgen müssen.Als Ergebnis hätten wir in der Zukunft ein Startkapital für die Kinder gebildet, das auch bei den unteren Gehaltsbereichen oder Sozialhilfeempfängern den Kindern einen Start in eine Zukunft ermöglicht. Dadurch besteht auch für diese Kinder die Möglichkeit, in höhere Ausbildungsbereiche einzutreten, und es wird verhindert, dass auch diese Kinder später mit anderen Mitteln unterstützt werden müssen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 28.12.2017
Sammlung endet: 14.02.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-19-08-61102-002139 Familienleistungsausgleich

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent möchte erreichen, dass generell vom gezahlten Kindergeld 100 Euro
    monatlich fest für die Zukunft des Kindes angelegt werden.

    Zur Begründung wird vorgetragen, damit solle der Start der Kinder mit 16 bzw.
    18 Jahren in eine Ausbildung oder Wohnungsgründung zukünftig ermöglicht werden.
    Familien mit höherem Einkommen seien in der Lage, für ihre Kinder entsprechendes
    Vermögen bereit zu stellen. Anders sehe es dagegen bei Familien aus, die nur über
    einen Mindestlohn verfügten, diese seien nicht in der Lage ihren Kindern einen
    vergleichbaren Startvorteil zu verschaffen.

    Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die auf der Internetseite des
    Deutschen Bundestages veröffentlichte Petition Bezug genommen.

    Es gab 20 Diskussionsbeiträge und 12 Mitzeichnungen/Unterstützungen.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
    Eingabe Stellung zu nehmen.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der
    Argumente des Petenten und der der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:

    Kindergeld ist Teil des steuerlichen Familienleistungsausgleichs. Nach der
    Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von
    Eltern ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums, des
    Betreuungsbedarfs und des Erziehungsbedarfs ihrer Kinder nicht besteuert werden.
    In seiner grundlegenden Entscheidung vom 29. Mai 1990 hat das
    Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass der Staat dem Steuerpflichtigen sein
    Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur Schaffung der
    Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird. Bei der
    Besteuerung einer Familie gilt, dass das Existenzminimum sämtlicher
    Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss. Die Leistungsfähigkeit von Eltern wird
    jedoch nicht nur über den existenziellen Sachbedarf des Kindes gemindert, sondern
    ebenfalls durch dessen Betreuungs- und Erziehungsbedarf. Dieser muss als
    Bestandteil des kindergeldbedingten Existenzminimums steuerlich verschont werden.

    Aus diesen Vorgaben ergibt sich, dass zur Sicherstellung der gebotenen
    Steuerfreistellung ein Abzug der Mindestaufwendungen für den Grundbedarf eines
    Kindes von der Steuerbemessungsgrundlage erforderlich ist. Soweit ein solcher
    Abzug nicht erfolgt, muss zum Ausgleich eine ausreichend hohe Leistung wie das
    Kindergeld gezahlt werden. Der Familienleistungsausgleich im
    Einkommensteuerrecht – bestehend aus Kindergeld und alternativ Freibeträgen für
    Kinder – gewährleistet die verfassungsgerichtlich gebotene Freistellung des
    Kinderexistenzminimums.

    Aus diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ergibt sich, dass die Verwendung des
    Kindergeldes nicht zur Disposition steht. Es wird den Eltern gezahlt, um bei der
    Besteuerung ihres Einkommens typisiert den aktuell bestehenden Belastungen durch
    die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern Rechnung zu tragen.
    Der vom Petenten vorgeschlagene Einbehalt eines Betrages zur späteren
    Auszahlung an die Kinder ist von daher nicht mit der Verfassung kompatibel, auch
    wenn sicherlich zutreffend ist, dass Kinder aus Elternhäuser mit höherem
    Einkommen in der Regel bessere finanzielle Startbedingungen zu Beginn der
    Volljährigkeit haben dürften als andere. Gleichwohl würde der Einbehalt von
    monatlich 100 Euro den laufenden Unterhalt und die Betreuung, gerade bei Familien
    mit sehr geringem Einkommen, spürbar beeinträchtigen.

    Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
    stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens weiter tätig zu werden. Er empfiehlt
    daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
    werden konnte.

    Begründung (PDF)

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49 %
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