Erfolg
 

Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Bundeseinheitliche Kostenübernahmeregelungen bei Vorsorgeuntersuchungen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

322 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

322 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... dass alle GKV"s einheitliche und bundeslandübergreifende Richtlinien bekommen was Vorsorgeuntersuchungen und Test"s angeht. So sollen z.B. Streptokokkentests und Toxoplasmosetests in allen Bundesländern von den Kassen übernommen werden.

Begründung

Es ist aufgefallen, dass die GKV"s in jedem Bundesland unterschiedlich entscheiden können ob Vorsorgeuntersuchungen und Test"s (z.B. Streptokokkentest, Toxoplasmose) von der jeweiligen Kasse übernommen wird oder nicht. Diese Tests sind oftmals viel günstiger als eine eventuell später folgende Behandlung, welche dann aber von den Kassen übernommen wird. Es kann nicht sein, dass z.B. die AOK Sachsen / Thüringen diese Untersuchungen bezahlt, aber die AOK Bayern nicht! Es könnte hier viel bürokratischer Aufwand und viel Geld gespart werden, wenn es überall die gleichen Regelungen gibt!

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 28.07.2010
Sammlung endet: 12.10.2010
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Diana Hey

    Gesetzliche Krankenversicherung
    - Leistungen -

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.06.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, das bundeseinheitlich geregelt wird, welche
    Vorsorgeuntersuchungen und Tests von der gesetzlichen Krankenversicherung
    übernommen werden.

    Es
    für
    Kostenübernahme
    die
    dass
    bemängelt,
    insbesondere
    wird
    Vorsorgeuntersuchungen und Tests nicht bundeslandübergreifend geregelt sei. In
    diesem Zusammenhang wird insbesondere der Streptokokken-Test und der
    Toxoplasmosetest genannt.

    Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Zuschrift der Petentin Bezug
    genommen.

    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 322 Mitzeichnern unterstützt
    wurde und zu 7 Diskussionsbeiträgen geführt hat.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
    Stellungnahme
    folgt
    (BMG) wie
    für Gesundheit
    des Bundesministeriums
    zusammenfassen:

    Grundsätzlich werden in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einheitlich und
    bundeslandübergreifend alle Leistungen im Rahmen der Regelleistungen bezahlt,
    deren Nutzen nachgewiesen ist, die notwendig und im Vergleich zu anderen in der
    Versorgung befindlichen Leistungen wirtschaftlich sind. Dementsprechend gehören
    Streptokokken-Tests und Toxoplasmosetests dann und soweit zum einheitlichen
    Regelleistungskatalog der GKV, als ihr Einsatz nachweislich von Nutzen, notwendig
    und wirtschaftlich ist.

    Im Einzelnen:

    Streptokokken-Test:

    Es gibt mehrere Tests, die im Rahmen der vertragsärztlichen Vergütung erbracht
    werden
    können,
    so
    z.B. Schnelltest auf A-Streptokokken-Gruppenantigen,
    Antistreptolysin-O-Reaktion,
    Antistreptokokken-
    Anti-DNase-B-Reaktion,
    Hyaluronidase, Antistreptokinase und kultureller Nachweis von betahämolysierende
    Streptokokken.

    Der Streptokokkenschnelltest darf allerdings nur für Versicherte bis zum vollendeten
    16. Lebensjahr abgerechnet werden, die weiteren übrigen aufgelisteten Tests sind
    auch bei Erwachsenen eine Regelleistung. Die Begrenzung der Erstattung des
    Schnelltests auf Kinder und Jugendliche ist dadurch begründet, dass dessen Nutzen
    nur für Kinder und Jugendliche ausreichend belegt ist. Die Streptkokokkenangina hat
    ihren Häufigkeitsgipfel
    im Kindes- und Jugendalter. Beim Erwachsenen sind
    hingegen über 90 % der Halsentzündungen durch Viren hervorgerufen. Bei klinisch
    deutlichen Zeichen auf eine bakterielle Angina bei Erwachsenen ist eine
    Antibiotikatherapie indiziert.

    Toxoplasmosetest:

    Der Toxoplasmosetest ist Bestandteil der Mutterschaftsrichtlinie des Gemeinsamen
    Bundesausschusses und wird bei begründetem Verdacht bezahlt. Toxoplasmose ist
    in der Regel eine symptomlos verlaufende Erkrankung. Gefährlich ist ein erstmaliges
    Auftreten in der Schwangerschaft, da der Fötus schwere Schäden durch diese
    Infektion erleiden kann. Daher wird allen schwangeren Frauen geraten, kein
    ungegartes Fleisch zu essen und auch keinen Rohkäse. Ebenso müssen sie sich vor
    Katzenkot schützen. Eine Neuerkrankung in der Schwangerschaft wird in der Regel
    nicht entdeckt, da die Inkubationszeit lang ist und die Krankheit in 90 % der Fälle
    symptomlos verläuft.

    IGeL-Leistungen und Satzungsleistungen:

    Neben den Regelleistungen der gesetzlichen Krankenkassen gibt es auch
    Leistungen, deren Nutzen nicht bewiesen ist (z.B. der Streptokokken-Schnelltest bei
    Erwachsenen, Toxoplasmosetest, wenn keine Schwangerschaft und kein Verdacht
    vorliegen). Ärzte haben die Möglichkeit, den Patienten solche Leistungen als so
    genannte "Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)" anzubieten. Darunter versteht
    man Leistungen der Vorsorge- und Service-Medizin, die von der GKV nicht bezahlt
    werden, da sie nicht zum Leistungskatalog der GKV gehören. Diese Diagnose- und

    Behandlungsmethoden werden den Kassenpatienten zusätzlich angeboten und
    müssen bei Inanspruchnahme aus der eigenen Tasche bezahlt werden. 1998 wurde
    von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und den freien ärztlichen
    Berufsverbänden ein Verzeichnis dieser Leistungen herausgegeben, die sogenannte
    "IGeL-Liste". Jede einzelne Krankenkasse hat die Möglichkeit zu entscheiden, ihren
    Versicherten im Rahmen von Satzungsleistungen solche Leistungen zu bezahlen.

    Abschließend ist zu sagen, das Leistungen mit nachgewiesenem Nutzen,
    medizinischer
    vom Gemeinsamen
    Zweckmäßigkeit
    und
    Notwendigkeit
    Bundesausschuss auf Antrag in den Leistungskatalog übernommen werden und
    dann Pflichtleistungen für alle gesetzliche Krankenkassen in Deutschland sind. Eine
    normative Regelung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ist somit klar
    vorhanden.

    Leistungen, die diese Anforderungen nicht oder noch nicht erfüllen, können zum
    Beispiel als Satzungsleistungen von einzelnen Krankenkassen freiwillig übernommen
    werden. Dies betrifft einige Methoden der vertragsärztlichen Versorgung und ist
    durch den Gesetzgeber explizit gewollt. Die Krankenkassen sind selbstständige
    Unternehmen, so dass es dazu kommen kann, dass eine Krankenkasse eine
    Leistung freiwillig übernimmt, eine andere nicht.

    Nach alledem kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen, im Sinne des
    vorgetragenen Anliegens weitergehend gesetzgeberisch tätig zu werden. Er
    empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
    zumindest teilweise entsprochen worden ist.

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