Grundsatzfragen zum Beitrags- und Versicherungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung - Versicherungsrechtliche Beurteilung von freiberuflichen Pflegekräften

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

43 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

43 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen die Deutsche Rentenversicherung Bund wird angewiesen ihre Praxis freiberuflichen Pflegekräften die ihre Tätigkeit anmelden pauschal Scheinselbständigkeit zu unterstellen unverzüglich einzustellen.

Begründung

Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterstellt derzeit bundesweit, mit regionalen Unterschieden, antragsstellenden Pflegekräften die freiberuflich tätig sind pauschal Scheinselbstständigkeit. Dies ist gemessen an den Stellungnahmen des Berufsverbandes DbfK zur freiberuflichen Tätigkeit in der Pflege, sowie an der Intention des Gesetzgebers der Pflege gesetzlich flankiert mehr heilberufliche Kompetenz zukommen zu lassen nicht tragbar.Die Deutsche Rentenversicherung Bund (im folgenden DRV Bund genannt) untergräbt systematisch den seit Jahren in Entwicklung befindlichen Markt freiberuflich tätiger Pflegekräfte. Die freiberufliche Pflege geschieht analog der Honorarzttätigkeit in Krankenhäusern. Sie ist Ergebnis des prognostizierten Mangels an Pflegekräften im Gesundheitswesen (siehe Studie der Firma Price Waterhouse Cooper) der bis zum Jahr 2030 berechnet wurde. Die DRV Bund geht hier zweigleisig vor, zum Einen unterstellt sie immer wieder Krankenhäusern die freiberufliche Pflegekräfte beschäftigen, die Beschäftigung von Scheinselbstständigen und tritt mit Nachzahlungsforderungen in Millionenhöhe an diese Krankenhäuser heran, was zur systematischen Zerstörung des Marktes für freiberuflich Pflegende führt. Zum Anderen unterstellt sie Pflegekräften die ihr die freiberufliche Tätigkeit mitteilen, pauschal in Erstanschreiben Scheinselbstständigkeit ohne jegliche Begründung und nötigt diese in ein Statusfeststellungsverfahren das oft mehr als 12 Monate dauert.Letzteres unter der Abfrage sensibler Unternehmensdaten welche die DRV Bund zur Betreibung der Verfahren gegen die Krankenhäuser benutzt s.o. Diese Vorgehensweise ist weder in sich schlüssig noch hinnehmbar. Die Beitragspflicht zur Rentenversicherung besteht für Pflegekräfte qua Gesetz, an der Einnahmeseite der Rentenversicherung ändert das Vorgehen der DRV Bund also in der Sache nichts. Die vom Gesetzgeber für die Rentenversicherungspflicht unterstellte „besondere Fürsorgepflicht für die Pflegekräfte „ ist inhaltlich nicht nachvollziehbar. Andere freiberuflich tätige wie z.B. junge selbstständige Rechtsanwälte haben deutlich weniger monatliches Einkommen als freiberufliche Pflegekräfte, bei denen die Stundensätze im Schnitt derzeit 40 € betragen, trotzdem sind Erstere von der Rentenversicherungspflicht befreit Letztere nicht. Die DRV Bund sollte in diesem Verfahren offen legen wie vielen meldenden Pflegekräfte als Freiberufler in den letzten 5 Jahren direkt mitgeteilt wurde dass man sie als scheinselbstständig einstuft, wie viele Statusfestellungsverfahren in diesem Zeitraum eingeleitet, abgeschlossen und wie beschieden wurden. Wie viele Klagen in diesem Zusammenhang gegen die DRV Bund in den letzten 5 Jahren eingereicht und wie entschieden wurden. Die DRV Bund sollte mitteilen wie viele Verfahren sie in den letzten 5 Jahren sie im Bereich der Scheinselbstständigkeit gegen Krankenhäuser eingeleitet hat und wie diese ausgegangen sind.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 03.12.2012
Sammlung endet: 15.01.2013
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 3-17-11-821-045074Grundsatzfragen zum Beitrags- und
    Versicherungsrecht in der
    gesetzlichen Rentenversicherung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.02.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent beanstandet, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund freiberuflich
    tätigen Pflegekräften pauschal Scheinselbständigkeit unterstellt.
    Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) unterstelle bundesweit
    freiberuflich tätigen Pflegekräften pauschal Scheinselbständigkeit. Dies sei gemessen
    an der Stellungnahme des Deutschen Berufsverbandes für Pflegeberufe (DBfK) zur
    freiberuflichen Berufsausübung von Pflegepersonen sowie an der Intention des
    Gesetzgebers, der der Pflege gesetzlich flankiert mehr heilberufliche Kompetenz
    zukommen lassen möchte, nicht tragbar. Die Krankenhäuser, die freiberuflich tätige
    Pflegekräfte beschäftigen, würden aufgrund der unterstellten Scheinselbständigkeit
    zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in Millionenhöhe durch die
    DRV Bund aufgefordert. Auch den Pflegekräften würde bei Mitteilung ihrer
    freiberuflichen Tätigkeit Scheinselbständigkeit und damit eine abhängige
    Beschäftigung unterstellt und dabei eine Prüfung des Einzelfalles nicht vorgenommen.
    Durch diese pauschale Unterstellung würden die Pflegekräfte dazu genötigt, eine lang
    andauerndes Statusfeststellungsverfahren durch die Krankenkasse durchführen zu
    lassen. Die DRV Bund untergrabe mit dieser Verfahrensweise systematisch den seit
    Jahren in Entwicklung befindlichen Markt freiberuflich tätiger Pflegekräfte. Es müsse
    bedacht werden, dass der Einsatz von freiberuflichen Pflegekräften den bestehenden
    Bedarf der Krankenhäuser decke und somit zur Aufrechterhaltung der Versorgung
    grundlegend beitrage. Eine Änderung der Verfahrensweise der DRV Bund werde
    deshalb gefordert.

    Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
    Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
    schlossen sich 43 Mitzeichnende an und es gingen 15 Diskussionsbeiträge ein.
    Dem Petitionsausschuss liegen hierzu mehrere sachgleiche Eingaben vor, die wegen
    des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung
    unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
    vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Selbständig Tätige unterliegen in der Regel bisher nicht der Versicherungspflicht in der
    gesetzlichen Rentenversicherung, d. h. sie treffen in eigener Verantwortung
    Vorkehrungen für Ihre Altersvorsorge. Hiervon ausgenommen sind bestimmte
    Personengruppen, für die aufgrund der Art der selbständigen Tätigkeit ein erhöhtes
    soziales Schutzbedürfnis besteht. Hierunter fallen auch Pflegepersonen, die in der
    Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und die im
    Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen
    versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Sie unterliegen gemäß § 2 Satz 1
    Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) der Rentenversicherungspflicht als
    selbständig Tätiger.
    Eine abschließende Entscheidung über die Rentenversicherungspflicht oder die
    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Selbständiger setzt allerdings
    voraus, dass bezogen auf die angezeigten Auftragsverhältnisse tatsächlich keine
    sozialversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Die
    sozialversicherungsrechtliche Einstufung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung
    oder selbständige Tätigkeit erfolgt dabei – entgegen der Ausführungen in der Petition
    – nicht pauschal für eine Berufsgruppe, sondern wird für jede einzelne Person anhand
    der tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen. Maßgebend für die Einstufung ist nach
    der Rechtsprechung stets eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalles und damit der
    tatsächlichen Verhältnisse. Anhaltspunkte für ein Beschäftigungsverhältnis sind
    beispielsweise die Eingliederung in einen Betrieb sowie die kostenlose Nutzung der im
    Betrieb zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, die Ausübung der Tätigkeit zusammen
    mit dem Personal des Betriebes nach Dienstplänen oder vorgegebenen
    Öffnungszeiten sowie auch die Erbringung der Arbeitsleistung im Dienst und auf

    Rechnung der jeweiligen Einrichtung. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit
    vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen
    Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im
    Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
    Bezüglich der Einordnung von Pflegekräften, die in Krankenhäusern, Alten- oder
    Pflegeheimen tätig sind, kommen zwar die Spitzenorganisationen der
    Sozialversicherung zu dem Schluss, dass Pflegekräfte aufgrund ihrer Eingliederung in
    das Gesamtgefüge der jeweiligen Pflegeeinrichtung und wegen der gewöhnlich
    bestehenden Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, -ort, -dauer und
    -ausführung regelmäßig eine abhängige Beschäftigung ausüben. Für die DRV Bund
    stellen diese Besprechungsergebnisse lediglich eine Orientierungs- und
    Entscheidungshilfe dar, die die erforderliche Prüfung im Einzelfall nicht ersetzen kann
    und nicht ersetzen soll. Bestehen im Rahmen der Antragsbearbeitung auf der
    Grundlage der vorliegenden Angaben und Unterlagen jedoch ernsthafte objektive
    Zweifel am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit ist die DRV Bund gehalten, die
    Antragsteller hierüber aufzuklären. Sie verweist die Antragsteller deshalb auf ein bei
    der Einzugsstelle oder der Clearingstelle der DRV Bund durchzuführendes
    Statusfeststellungsverfahren. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass
    die DRV Bund voreingenommen und pauschal auf das Verfahren zur
    Statusfeststellung verweist. Grundsätzlich entscheidet gemäß § 28h Abs. 2 in
    Verbindung mit § 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) die jeweilige
    Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrages über die
    Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
    und in diesem Zusammenhang auch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer
    selbständigen Erwerbstätigkeit. Die DRV Bund trifft eine solche Entscheidung nur im
    Ausnahmefall, nämlich im Rahmen von Arbeitgeberprüfungen sowie in ihrer
    Eigenschaft als Clearingstelle im Rahmen eines Anfrageverfahrens durch den
    Auftraggeber und/oder Auftragnehmer gemäß § 7a SGB IV.
    Das Bundesversicherungsamt kommt nach durchgeführter aufsichtsrechtlicher
    Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Verfahrensweise des Rentenversicherungsträgers
    im Einklang mit geltendem Recht steht und aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
    Der Petitionsausschuss sieht nach den vorangegangenen Ausführungen keine
    Möglichkeit, das Anliegen der Petition zu unterstützen und empfiehlt, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.Begründung (pdf)

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