Kraftfahrzeugtechnik - Verpflichtende Nachrüstung der Diesel-Fahrzeuge mit Software-Update

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

41 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

41 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die verpflichtende Nachrüstung der Diesel-Fahrzeuge mit dem Software-Update nur dann eingefordert werden kann, wenn die Wirksamkeit der Maßnahmen durch das vom OLG München angeregte Sachverständigengutachten einwandfrei erwiesen ist, die Fahrzeuge damit die beim Verkauf zugesicherte Beschaffenheit erreichen und der Hersteller die volle Garantie für Folgeschäden der Umrüstung übernimmt.

Begründung

  1. Mit BMVI, Erklärung zum Dieselgipfel v. 02.08.2017 und BMVI, Artikel Abgas-Thematik wurde beschrieben, dass aus der Umrüstung keine Nachteile für die Kunden entstehen dürfen und Motorschutzfunktionen zu begründen sind.Die Umrüstung entfernt den verbotenen Prüfstandserkennungsmodus, vergrößert im Übrigen das vorher sehr enge Thermofenster um wenige Temperaturgrade in dem die Abgasreinigung zusätzlich funktioniert. Damit ist der für die Umwelt erreichte Nutzen vernachlässigbar klein.2. BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, Seite 114 ff legt z.B. für Fahrzeuge der Gruppe III dar, dass bei Erweiterung des Thermofensters Versottungen und Verlackungen am AGR entstanden.Erst nach Abschluss der Updates sollen vom KBA Überprüfungen zur Wirksamkeit durchgeführt werden.Dies ist bislang nicht geschehen und auch nicht terminiert.3. LG Heilbronn Az 9 O 111/16 stellt die Wirksamkeit klar in Frage und beschreibt die Genehmigung des Software-Updates durch das KBA offensichtlich auch politisch motiviert.4. Bereits umgerüstete Fahrzeuge schalten massenhaft in den Notbetrieb über Kontrollleuchte Motorsteuerung bzw. haben Schäden im Bereich Partikelfilter durch Asche-Eintrag und Verkoken der Abgasrückführungsventile.Die verpflichtende Durchführung des Updates mit Androhung der Stilllegung nicht umgerüsteter Fahrzeuge ohne vorherige Prüfung der Wirksamkeit und ohne weitreichende Garantie für Folgeschäden durch den Hersteller widerspricht Vorgang 1. und erzeugt bei den getäuschten Fahrzeugkäufern derzeit Kosten im erheblichen Bereich.5. OLG München, 8 U 1710/17, Der Senat ist nicht überzeugt, dass das angebotene Software-Update eine ausreichende Nacherfüllung darstellt, dies soll über ein Sachverständigengutachten (Kosten ca. 40.000,00 €) geklärt werden.Bisherige Erklärungen von Sachverständigen belegen sehr deutlich, dass durch die Veränderung der Motorsteuerung und damit der Verbrennungsabläufe statt Ruß im Abgas Asche entsteht, die aus dem Partikelfilter nicht freigebrannt werden kann. Dadurch setzen sich die Filter zu und müssen ausgetauscht werden.Darüberhinaus verkoken die Abgasrückführungsventile. Dadurch geht der Motor über die Motorsteuerung in einen Notbetrieb mit reduzierter Leistung und ein Werkstattaufenthalt wird erforderlich.Ob die Motoren den geänderten Thermischen Belastungen dauerhaft standhalten, muss zumindest in Frage gestellt werden Damit ist die Zuverlässigkeit der Fahrzeuge einseitig zu Lasten der Käufer nicht mehr gegeben.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 23.10.2017
Sammlung endet: 13.12.2017
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-19-12-9202-000022 Kraftfahrzeugtechnik

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.05.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird ein zusätzliches Gutachten über die Wirksamkeit und mögliche
    Folgen eines Software-Updates gefordert.

    Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
    liegen dem Petitionsausschuss 41 Mitzeichnungen und fünf Diskussionsbeiträge vor.
    Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
    Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, das
    Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) habe sowohl in seiner
    Erklärung zum Dieselgipfel vom 2. August 2017 als auch in einem Artikel zur
    Abgas-Thematik ausgeführt, dass den Kunden aus der Umrüstung der
    Diesel-Fahrzeuge keine Nachteile entstehen dürften und Motorschutzfunktionen zu
    begründen seien. Im Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“ mache das
    Ministerium auf Seite 114 ff. Ausführungen zu den Auswirkungen der Umrüstung, z. B.
    für Fahrzeuge der Gruppe 111. Das Landgericht Heilbronn stelle unter dem
    Aktenzeichen Az 9 0 111/16 die Wirksamkeit der Maßnahmen klar in Frage und
    beschreibe die Genehmigung des Software-Updates durch das Kraftfahrt-Bundesamt
    (KBA) als offensichtlich auch politisch motiviert. Bereits umgerüstete Fahrzeuge
    zeigten bereits negative Schäden infolge des Software-Updates auf. Die verpflichtende
    Durchführung des Software-Updates mit Androhung der Stilllegung nicht umgerüsteter
    Fahrzeuge ohne vorherige Prüfung der Wirksamkeit und ohne weitreichende Garantie
    für Folgeschäden durch den Hersteller widerspreche den o. g. Ausführungen des
    BMVI. Außerdem entstünden den getäuschten Fahrzeugkäufern erhebliche Kosten.
    Auch der Senat des Oberlandesgerichts (OLG) München, (Az) 8 U 1710/17, habe
    erklärt, nicht davon überzeugt zu sein, dass das angebotene Software-Update eine
    ausreichende Nacherfüllung darstelle. Dies solle über ein Sachverständigengutachten
    (Kosten ca. 40.000,00 Euro) geklärt werden. Bisherige Erklärungen von
    Sachverständigen belegten, dass durch die Veränderung der Motorsteuerung und
    damit der Verbrennungsabläufe statt Ruß Asche im Abgas entstehe, die aus dem
    Partikelfilter nicht freigebrannt werden könne. Dadurch setzten sich die Filter zu und
    müssten ausgetauscht werden. Darüber hinaus verkokten die
    Abgasrückführungsventile. Dadurch gehe der Motor über die Motorsteuerung in einen
    Notbetrieb mit reduzierter Leistung und ein Werkstattaufenthalt werde erforderlich. Ob
    die Motoren den geänderten thermischen Belastungen dauerhaft standhalten könnten,
    müsse zumindest in Frage gestellt werden. Damit sei die Zuverlässigkeit der
    Fahrzeuge zu Lasten der Käufer nicht mehr gegeben.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
    Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der Bundesregierung die Problematik
    von negativen Folgen der Nachrüstung von Volkswagen (VW) Dieselfahrzeugen mit
    einem Software-Update, die durch Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung
    einer Reduktion des Stickoxid-Ausstoßes im realen Verkehr dient, bekannt ist.

    Im VW-Abgasskandal hatte die Volkswagen AG auf Anordnung des KBA
    schnellstmöglich sicherzustellen, dass die Konformität der betroffenen Fahrzeuge mit
    den Emissionsvorschriften und der Typgenehmigung hergestellt wird.

    Nach der Verpflichtung des Unternehmens zur Entfernung der unzulässigen
    Abschalteinrichtung durch das KBA wurden im Rahmen des Verifizierungsprozesses
    des Software-Updates durch das KBA bei repräsentativen Fahrzeugen der
    Modellgruppen die Erfüllung der Grenzwerte von Schafstoff-, Geräusch- und
    CO2-Emissionen sowie Kraftstoffverbrauchswerten überprüft. Des Weiteren überprüfte
    das KBA gemäß den maßgeblichen Typgenehmigungsvorschriften die
    Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, die Motorleistung und das
    maximale Drehmoment.
    Mit dem Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit wurde das Software-Update zur
    Umrüstung freigegeben. Im Besonderen stellte das KBA bei seinen Überprüfungen
    fest, dass die Motorleistungen durch das Update unverändert bleiben und die
    Verbrauchswerte den Werten aus der Typgenehmigung entsprechen.

    Das BMVI hat gegenüber dem Unternehmen darauf gedrungen, dass die Umrüstung
    nicht zum Nachteil der Kunden durchgeführt wird. Daraufhin hat VW eine
    dementsprechende Erklärung abgegeben, dass nach der Umrüstung die Fahrzeuge
    nicht nur den gültigen Abgasvorschriften (einschließlich Dauerhaltbarkeit gemäß
    VO 715/2007 i. V. m. der Durchführungsverordnung 692/2007) entsprechen, sondern
    auch keine Beeinträchtigung der Motorleistung, des Verbrauchs und der
    Fahrleistungen hervorrufen.

    Bei verpflichtenden Rückrufen ordnet das KBA die Beseitigung einer Nichtkonformität
    an, um den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs herzustellen. Mit den Ländern
    wurde ein Verfahren abgestimmt, bei dem im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU)
    die fristgerechte Teilnahme der betroffenen Fahrzeuge an der VW-Rückrufaktion
    aufgrund der angeordneten Nebenbestimmung zur Typgenehmigung dieser
    Fahrzeuge überprüft wird. Dies dient als weiterer Baustein zur Herstellung der
    Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge. Die Fahrzeughalter erhalten im
    Vorfeld mit rund eineinhalb Jahren ausreichend Zeit, um an der Rückrufaktion
    teilzunehmen.

    Die Halter werden mehrfach aufgefordert, an der Rückrufaktion teilzunehmen. Wird
    nach Ablauf dieser Frist im Rahmen der nächsten HU festgestellt, dass keine
    Teilnahme an der Rückrufaktion erfolgte, wird der verantwortliche Prüfingenieur dies
    als erheblichen Mangel einstufen und keine Prüfplakette erteilen.

    Die Wirksamkeit der Maßnahme wurde durch das KBA vor der Freigabe des Rückrufs
    überprüft.

    Das KBA steht zudem in ständigem Kontakt zur VW AG. Im Rahmen des Rückrufes
    gegebenenfalls auftretende Mängel an Fahrzeugen werden seitens der VW AG
    analysiert und dem KBA in regelmäßigen Besprechungen vorgestellt.

    Dem Petitionsausschuss liegen keine Informationen des OLG München über negative
    Auswirkungen der Nachrüstung vor.

    Vor dem Hintergrund seiner Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss daher,
    das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Der von der Fraktion der AfD gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung - dem
    Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur - zur Erwägung zu
    überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
    ist mehrheitlich abgelehnt worden.

    Begründung (PDF)

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