Kündigungsschutz - Kündigungsschutz auch für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

153 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

153 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) dahingehend abgeändert wird, dass dieser besondere Kündigungsschutz nicht nur für Mitglieder des Betriebsrates, sondern auch für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses eines Unternehmens gültig ist. Alternativ ist auch eine Schaffung eines gesonderten Paragraphen möglich.

Begründung

1. Gemäß § 15 KSchG darf ein Betriebsratsmitglied während seiner Amtszeit nur aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Eine fristgerechte Kündigung aus anderen Gründen ist ausgeschlossen, um den Betriebsrat vor Sanktionen wegen seines Einsatzes für die Belegschaft zu schützen. Ziel ist es, dass der Betriebsrat seine Arbeit ohne Rücksicht auf Befindlichkeiten seines Arbeitgebers effektiv ausüben kann. 2. Gemäß § 106 Abs. 1 BetrVG ist ein Betriebsrat (BR) eines Unternehmens mit mindestens 100 Mitarbeitern verpflichtet, einen Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Gesetzgeber geht wohl davon aus, dass wirtschaftliche Zusammenhänge ab einer gewissen Firmengröße derart komplex sind, dass dem BR durch ein zusätzliches Gremium Hilfestellung geleistet werden muss. 3. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses (WA) müssen somit als Gremium des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats (GBR) aufgrund der Zuarbeit für den BR bzw. GBR ebenfalls einen entsprechenden Einsatz für die Belegschaft leisten. Um einen besonderen Einblick in die verschiedensten Geschäftsfelder erhalten zu können ist es absolut ratsam, aus den verschiedensten Geschäftsbereichen Mitglieder für den WA zu gewinnen. Zudem ist es nicht möglich, nur BR/GBR-Mitglieder für den WA zu berufen (lediglich ein WA-Mitglied muss BR/GBR-Mitglied sein), da gemäß § 106 BetrVG die Mitglieder des WA-Gremiums die fachliche und persönliche Eignung hierfür besitzen müssen. Dies ist nicht bei allen BR/GBR-Mitgliedern der Fall. Da somit auch Nicht-BR/GBR-Mitglieder für eine Mitarbeit im WA gewonnen werden müssen, ist dieses Ansinnen und somit die Funktionsfähigkeit des WA vom Gesetzgeber behindert. Eine Gleichstellung im Kündigungsschutz zwischen BR- und WA-Mitgliedern muss deshalb hergestellt werden.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 15.11.2011
Sammlung endet: 03.02.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-17-11-8003-029822Kündigungsschutz
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.02.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, § 15 Kündigungsschutzgesetz dahingehend
    abzuändern, dass dieser besondere Kündigungsschutz nicht nur für Mitglieder des
    Betriebsrates, sondern auch für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses eines
    Unternehmens gültig ist.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass der besondere
    Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder nach § 15 Kündigungsschutzgesetz
    (KSchG) besteht, um eine effektive Arbeit für die Belegschaft ohne Einwirkungen
    seitens des Arbeitgebers zu gewährleisten. Nach § 106 Abs. 1
    Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist der Betriebsrat in einem Unternehmen mit
    mehr als 100 Mitarbeitern verpflichtet, einen Wirtschaftsausschuss zu bilden.
    Demzufolge müsse den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses, die nicht
    gleichzeitig Mitglieder des Betriebsrates sind, ebenfalls ein besonderer
    Kündigungsschutz zukommen, da sie aufgrund der Zuarbeit ebenfalls einen
    entsprechenden Einsatz für die Belegschaft leisteten und ebenso schutzbedürftig
    seien.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 153 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 28 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
    Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung

    der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
    Prüfung wie folgt zusammenfassen:
    Gemäß § 15 KSchG ist die ordentliche Kündigung von Mitgliedern der Organe der
    Betriebsverfassung und der Personalvertretung sowie von Mitgliedern des
    Wahlvorstandes, Wahlbewerbern und Initiatoren der Wahl einer
    Arbeitnehmervertretung während der Arbeitszeit und darüber hinaus
    ausgeschlossen. Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich dabei nicht auf die
    Mitglieder des Wirtschaftsausschusses. Diese genießen jedoch einen relativen
    Kündigungsschutz über die Vorschrift des § 78 BetrVG. Nach dessen Satz 2 sind
    Benachteiligungen wegen der Tätigkeit als Mitglied des Wirtschaftsausschusses
    verboten. Eine Kündigung, die die Tätigkeit des Wirtschaftsausschusses zu
    behindern oder ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses aufgrund dieser Tätigkeit zu
    benachteiligen sucht, ist daher nichtig. Ein ausreichender Schutz vor
    ungerechtfertigten Kündigungen wird somit bereits gewährleistet.
    Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
    sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er
    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
    Petenten nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

Das könnte Sie auch interessieren

49 %
246 Unterschriften
68 Tage verbleibend

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern