Pet 4-17-11-8003-029822Kündigungsschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.02.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, § 15 Kündigungsschutzgesetz dahingehend
abzuändern, dass dieser besondere Kündigungsschutz nicht nur für Mitglieder des
Betriebsrates, sondern auch für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses eines
Unternehmens gültig ist.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass der besondere
Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder nach § 15 Kündigungsschutzgesetz
(KSchG) besteht, um eine effektive Arbeit für die Belegschaft ohne Einwirkungen
seitens des Arbeitgebers zu gewährleisten. Nach § 106 Abs. 1
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist der Betriebsrat in einem Unternehmen mit
mehr als 100 Mitarbeitern verpflichtet, einen Wirtschaftsausschuss zu bilden.
Demzufolge müsse den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses, die nicht
gleichzeitig Mitglieder des Betriebsrates sind, ebenfalls ein besonderer
Kündigungsschutz zukommen, da sie aufgrund der Zuarbeit ebenfalls einen
entsprechenden Einsatz für die Belegschaft leisteten und ebenso schutzbedürftig
seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 153 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 28 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung
der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung wie folgt zusammenfassen:
Gemäß § 15 KSchG ist die ordentliche Kündigung von Mitgliedern der Organe der
Betriebsverfassung und der Personalvertretung sowie von Mitgliedern des
Wahlvorstandes, Wahlbewerbern und Initiatoren der Wahl einer
Arbeitnehmervertretung während der Arbeitszeit und darüber hinaus
ausgeschlossen. Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich dabei nicht auf die
Mitglieder des Wirtschaftsausschusses. Diese genießen jedoch einen relativen
Kündigungsschutz über die Vorschrift des § 78 BetrVG. Nach dessen Satz 2 sind
Benachteiligungen wegen der Tätigkeit als Mitglied des Wirtschaftsausschusses
verboten. Eine Kündigung, die die Tätigkeit des Wirtschaftsausschusses zu
behindern oder ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses aufgrund dieser Tätigkeit zu
benachteiligen sucht, ist daher nichtig. Ein ausreichender Schutz vor
ungerechtfertigten Kündigungen wird somit bereits gewährleistet.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
Petenten nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (PDF)