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Lärmschutz im Luftverkehr - Novellierung des Fluglärmgesetzes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

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Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2006
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Mit der Petition wird eine Novellierung des Fluglärmgesetzes gefordert, um die Bevölkerung vor Lärmbelästigung durch zunehmenden Flugverkehr zu schützen.

Begründung

Das gültige Fluglärmgesetz ist nicht mehr zeitgemäß, die zur Zeit diskutierten Punkte zur Novellierung reichen nicht aus, die Bevölkerung vor der Lärmbelastung durch den ständig zunehmenden Flugverkehr zu schützen. Im Saarland und in der Westpfalz beispielsweise ist die Bevölkerung durch den Verkehr der Luftwaffenstützpunkte Ramstein und Spangdahlem, durch den Übungsraum TRA Lauter und das zivile Weekend-Routing der Deutschen Flugsicherung einer pausenlosen, multiplen und krank machenden Belastung durch Flugbewegungen ausgesetzt. Solche Zustände sind menschenunwürdig und müssen dringend durch zeitgemäße gesetzliche Regelungen unterbunden werden.

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 26.03.2006
Sammlung endet: 06.08.2006
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Patrick Fey

    Lärmschutz im Luftverkehr

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2009 abschließend beraten und
    beschlossen:

    1. Die Petition der Bundesregierung dem Bundesministerium der Verteidigung
    zu überweisen, soweit der Gesichtspunkt der Einhaltung der zivilen Grenzwerte
    durch Militärmaschinen
    sowie
    der Gesichtspunkt
    des Einsatzes
    von
    Kampfflugzeugen
    über
    bevölkertem Gebiet
    betroffen
    ist
    und
    das
    Bundesministerium der Verteidigung um einen Bericht zu den bezüglich dieser
    Gesichtspunkte getroffenen Maßnahmen und Ergebnissen zu bitten.
    2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

    Begründung

    Mit der Petition wird eine Novellierung des Fluglärmgesetzes gefordert, um die
    Bevölkerung vor Lärmbelästigung durch zunehmenden Flugverkehr zu schützen.

    Es wird kritisiert, dass das Fluglärmgesetz nicht mehr zeitgemäß sei und auch die
    Novellierung des Gesetzes nicht ausreiche, um die Bevölkerung vor der
    Lärmbelästigung durch den ständig zunehmenden Flugverkehr zu schützen. Die
    pausenlosen, multiplen und krank machenden Zustände durch Flugbewegungen
    seien menschenunwürdig und müssten dringend durch zeitgemäße, gesetzliche
    zur Novellierung
    das Gesetz
    unterbunden werden.
    Regelungen
    des
    In
    aktiven
    genannten
    auch Regelungen
    sollen
    Fluglärmgesetzes
    zum so
    Fluglärmschutz
    aufgenommen werden;
    insbesondere
    sollen Vorgaben
    zu
    Nachtflugbeschränkungen, Vorschriften zur räumlichen Verteilung des Flugverkehrs
    sowie Geräuschgrenzwerte für zivile und militärische Flugzeuge gemacht werden.
    Die für zivile Flugzeuge geltenden Grenzwerte sollen auch von Militärmaschinen
    eingehalten werden. Außerdem wird ein Verbot von Übungen mit Kampfflugzeugen
    über bevölkertem Gebiet gefordert.

    Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.

    Im Zeitpunkt des
    Die Petition wurde als öffentliche Petition angenommen.
    Abschlusstermins der Mitzeichnung wurde die Petition von 630 Mitzeichnern
    unterstützt. Es
    gingen
    69 Diskussionsbeiträge
    ein. Ferner
    liegen
    dem
    Petitionsausschuss zu diesem Anliegen weitere Einzelpetitionen vor. Aufgrund des
    Sachzusammenhangs
    werden
    diese
    Eingaben
    einer
    gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung unterzogen.

    Der Petitionsausschuss
    des
    eine Stellungnahme
    dem Anliegen
    zu
    hat
    (BMU)
    für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
    Bundesministeriums
    eingeholt. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich auf dieser
    Grundlage wie folgt zusammenfassen:

    Mit Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der
    Umgebung von Flugplätzen (FluLärmSchutzVerbG) wurde das bisherige Gesetz zum
    Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) aus dem Jahr 1971 novelliert. Das FluLärmG
    1971 entsprach nicht mehr den aktuellen Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung.
    Es bot keinen zeitgemäßen Schutz gegen Beeinträchtigungen durch Fluglärm in der
    Umgebung von Flugplätzen, da die Lärmschutzzonen vielfach nur wenig über das
    Flugplatzgelände hinaus reichten.

    Soweit mit der Petition die Gesetzeslage zum sogenannten aktiven Fluglärmschutz
    beanstandet wird, stellt der Petitionsausschuss zunächst
    fest, dass sich das
    novellierte FluLärmG ebenso wie die Vorgängerregelung im Kern auf den
    passiven Schallschutz durch bauliche Maßnahmen und mit Baubeschränkungen im
    Umland der größeren zivilen und militärischen Flugplätze bezieht. Dem Anliegen,
    Regelungen zum sogenannten aktiven Lärmschutz in das FluLärmG aufzunehmen,
    ist durch die Novellierung nicht entsprochen worden. Allerdings liefe eine Regelung
    des aktiven Lärmschutzes im FluLärmG rechtssystematisch ins Leere. Das
    FluLärmG regelt den Lärmschutz für Anrainer von Flugplätzen. Es bezieht sich dabei
    ausdrücklich auf den sogenannten passiven Lärmschutz. Der sogenannte aktive
    Lärmschutz, zu dem technische Anflugregelungen, aber auch Regelungen zum
    Flugverkehr zu festgelegten Tageszeiten gehören, wird vom Luftverkehrsgesetz
    (LuftVG) erfasst. Änderungen im LuftVG wurden im Rahmen der Novelle des
    FluLärmG nur
    in dem Maße vorgenommen, wie sie der Regelungsinhalt des
    FluLärmG erfordert.

    Soweit mit der Petition die Geräuschgrenzwerte für zivile und militärische Flugzeuge
    kritisiert werden, stellt der Petitionsausschuss fest, dass im novellierten FluLärmG
    gegenüber dem alten FluLärmG die Grenzwerte für die Lärmschutzbereiche
    abgesenkt wurden. Das Verfahren für die Berechnung der Lärmbelästigung ist
    modernisiert worden, wobei bei den Grenzwerten zwischen bestehenden und neuen
    bzw. wesentlich baulich erweiterten Flugplätzen sowie zwischen zivilen und
    militärischen Flugplätzen differenziert wird. Darüber hinaus ist für Flugplätze mit
    relevantem Nachtflugbetrieb erstmals innerhalb des Lärmschutzbereiches eine
    eigenständige Nachtschutzzone eingerichtet worden.

    Hinsichtlich des Anliegens, Regelungen zum sog. aktiven Fluglärmschutz,
    insbesondere zur Forderung, Vorgaben zu Nachtflugbeschränkungen mit
    in die
    Novellierung aufzunehmen,
    ist
    festzuhalten, dass Nachtflugbeschränkungen und
    -verbote über das LuftVG und die dazugehörigen untergesetzlichen Vorschriften
    geregelt sind. Die Umsetzung dieser Vorschriften nach dem LuftVG sowie die
    Überwachung des Betriebes an einem Flughafen fallen in die Zuständigkeit der
    Länder. Die Regelungen, die für die räumliche Verteilung des Flugverkehrs bzw. der
    Festlegung von Lärm mindernden Flugrouten und Flughöhen von Bedeutung sind,
    sind ebenfalls im LuftVG niedergelegt. Gleiches gilt für die Regelung von Übungen
    von Kampfflugzeugen über besiedeltem Gebiet.

    Nach § 29 Absatz 1 Satz 1 LuftVG ist die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren
    für die Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) Aufgabe der
    Luftfahrtbehörden und der für die Flugsicherung zuständigen Stelle. In § 29 Absatz 1
    Satz 3 LuftVG wird die Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder
    erheblichen Belästigungen durch Fluglärm explizit genannt. Die zuständigen
    Landesbehörden und die für Flugsicherung zuständige Stelle sind befugt,
    entsprechende Verfügungen, bis hin zu einem Nachtflugverbot, zu erlassen (§ 29
    Absatz 1 Satz 2 LuftVG).

    Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 LuftVG ist bei der Erteilung von Genehmigungen u. a.
    besonders zu prüfen, ob der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt wird.
    Weitere Berücksichtigung findet der Schutz vor Fluglärm in § 1 Absatz 2 und § 6 der
    Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Die Flugroutenplanung obliegt gemäß § 27 a LuftVO
    dem Luftfahrt-Bundesamt.

    Nach § 29 b Absatz 2 LuftVG sind die Luftfahrtbehörden und die für die
    Flugsicherung zuständige Stelle verpflichtet, auf den Schutz der Bevölkerung vor

    unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken. Den hier festgelegten Grundsatz haben die
    zuständigen Behörden beim Erlass von Verfügungen sowie bei der Festlegung von
    Flugrouten durch Rechtsverordnung zu berücksichtigen. Ob eine hinreichende
    Berücksichtigung im Einzelfall erfolgt ist, kann gerichtlich überprüft werden.

    Durch Artikel 2 FluLärmSchutzVerbG sind
    im LuftVG Änderungen
    auch
    vorgenommen worden. So sind insbesondere die Grenzwerte des § 2 Abs. 2
    FluLärmG nach § 8 Absatz 1 Satz 3 und 4 LuftVG nunmehr
    im Rahmen von
    Planfeststellungsverfahren und bei Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2
    LuftVG zu beachten.

    Der aktive Lärmschutz dürfte künftig zudem unter einem anderen Gesichtspunkt
    verstärkt
    in
    den Blick
    geraten. Durch
    eine Ergänzung
    des Bundes-
    Immissionsschutzgesetzes
    zur
    Instrumentarium
    das
    ist
    (BImSchG)
    Lärmminderungsplanung nach der EG-Umgebungslärmrichtlinie eingeführt worden
    (vergleiche § 47 d BImSchG). Die EG-Umgebungslärmrichtlinie erfasst die
    wichtigsten Lärmquellen, zu welchen auch die Großflughäfen zählen. Die
    Lärmaktionsplanung im Flughafenumland wurde unter Beteiligung der Öffentlichkeit
    bis Ende 2008 erstmals durchgeführt. In der Zukunft wird sie regelmäßig überprüft
    werden. In diesem Rahmen nimmt der aktive Schallschutz breiten Raum ein. Mit der
    Novelle des FluLärmG sind auch hierfür insoweit Schutzziele festgelegt worden, als
    die Grenzwerte des FluLärmG bei der Lärmaktionsplanung zu beachten sind.

    Im Zuge der Lärmaktionsplanung wurden in den Ländern Flughäfen kartiert. Im
    Rahmen der Lärmkartierung wurden Ergebnislisten der Betroffenheitsanalyse
    erstellt, die die Zahl der lärmbelasteten Einwohner ausweisen. Die Ergebnisse
    wurden in großem Umfang im Internet verfügbar gemacht.

    Auf Landesebene wurde die Aufgabe der Ausarbeitung von Lärmkarten und die
    Erstellung von Lärmaktionsplänen vielfach den zuständigen Regierungspräsidien
    bzw. den Landesumweltämtern übertragen.
    Im Übrigen blieb es bei der
    bundesrechtlich festgelegten Zuständigkeit der Gemeinden.

    Der Petitionsausschuss stellt
    fest, dass über das FluLärmG hinsichtlich der
    angesprochenen Geräuschgrenzwerte eine Reihe von Maßnahmen im Sinne des
    Anliegens des Petenten getroffen worden ist. Der aktive Lärmschutz ist hingegen
    wie dargestellt nicht im FluLärmG, sondern primär im LuftVG geregelt. Auch auf
    diesem Gebiet bestehen somit entgegen der Auffassung des Petenten
    gesetzliche Regelungen.

    Die Eingabe war Gegenstand der Beratung des Petitionsausschusses in seiner
    öffentlichen Sitzung am 13. Oktober 2008. Im Rahmen dieser Beratung hob der
    Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg),
    Thomas Kossendey, mit Blick auf das in der Eingabe enthaltene Anliegen einer
    Verminderung der Lärmbelastung durch militärische Übungsflüge hervor, man sei
    um eine Reduzierung solcher Flüge bemüht. Diesem Bemühen seien jedoch durch
    den grundgesetzlichen Verteidigungsauftrag Grenzen gesetzt. Die Zahl der
    Flugbewegungen sei dennoch von 70.000 im Jahr 2003 auf 50.000 im Jahr 2007
    zurückgegangen. Im Vergleich zum Jahr 1990 sei die Zahl der Flugbewegungen
    deutschlandweit sogar um 90 Prozent gesenkt worden. Gleichzeitig würden weitere
    Bemühungen unternommen, um die Lärmbelastung für die Bevölkerung durch
    Militärmaschinen zusätzlich zu reduzieren.

    Unter Bezugnahme auf weitere eingegangene Petitionen, die den Einsatz von
    Militärflugzeugen betreffen, hält es der Petitionsausschuss für geboten, die Petition
    der Bundesregierung dem BMVg zu überweisen, soweit der Gesichtspunkt der
    Einhaltung der zivilen Grenzwerte durch Militärmaschinen sowie der Gesichtspunkt
    des Einsatzes von Kampfflugzeugen über bevölkertem Gebiet betroffen ist. Er hält
    es ferner für angezeigt, das BMVg in Jahresfrist um einen Bericht zu den bezüglich
    dieser Gesichtspunkte getroffenen Maßnahmen und Ergebnissen zu bitten.

    Im Übrigen empfiehlt er, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
    teilweise entsprochen worden ist.

    Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition
    der Bundesregierung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
    Reaktorsicherheit zur Erwägung zu überweisen, wurde mehrheitlich abgelehnt.

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