Erfolg

Lärmschutz im Luftverkehr - Novellierung des Fluglärmgesetzes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
0 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde entsprochen

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Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2006
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Patrick Fey

Lärmschutz im Luftverkehr

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2009 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition der Bundesregierung dem Bundesministerium der Verteidigung
zu überweisen, soweit der Gesichtspunkt der Einhaltung der zivilen Grenzwerte
durch Militärmaschinen
sowie
der Gesichtspunkt
des Einsatzes
von
Kampfflugzeugen
über
bevölkertem Gebiet
betroffen
ist
und
das
Bundesministerium der Verteidigung um einen Bericht zu den bezüglich dieser
Gesichtspunkte getroffenen Maßnahmen und Ergebnissen zu bitten.
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition wird eine Novellierung des Fluglärmgesetzes gefordert, um die
Bevölkerung vor Lärmbelästigung durch zunehmenden Flugverkehr zu schützen.

Es wird kritisiert, dass das Fluglärmgesetz nicht mehr zeitgemäß sei und auch die
Novellierung des Gesetzes nicht ausreiche, um die Bevölkerung vor der
Lärmbelästigung durch den ständig zunehmenden Flugverkehr zu schützen. Die
pausenlosen, multiplen und krank machenden Zustände durch Flugbewegungen
seien menschenunwürdig und müssten dringend durch zeitgemäße, gesetzliche
zur Novellierung
das Gesetz
unterbunden werden.
Regelungen
des
In
aktiven
genannten
auch Regelungen
sollen
Fluglärmgesetzes
zum so
Fluglärmschutz
aufgenommen werden;
insbesondere
sollen Vorgaben
zu
Nachtflugbeschränkungen, Vorschriften zur räumlichen Verteilung des Flugverkehrs
sowie Geräuschgrenzwerte für zivile und militärische Flugzeuge gemacht werden.
Die für zivile Flugzeuge geltenden Grenzwerte sollen auch von Militärmaschinen
eingehalten werden. Außerdem wird ein Verbot von Übungen mit Kampfflugzeugen
über bevölkertem Gebiet gefordert.

Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.

Im Zeitpunkt des
Die Petition wurde als öffentliche Petition angenommen.
Abschlusstermins der Mitzeichnung wurde die Petition von 630 Mitzeichnern
unterstützt. Es
gingen
69 Diskussionsbeiträge
ein. Ferner
liegen
dem
Petitionsausschuss zu diesem Anliegen weitere Einzelpetitionen vor. Aufgrund des
Sachzusammenhangs
werden
diese
Eingaben
einer
gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen.

Der Petitionsausschuss
des
eine Stellungnahme
dem Anliegen
zu
hat
(BMU)
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Bundesministeriums
eingeholt. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich auf dieser
Grundlage wie folgt zusammenfassen:

Mit Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der
Umgebung von Flugplätzen (FluLärmSchutzVerbG) wurde das bisherige Gesetz zum
Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) aus dem Jahr 1971 novelliert. Das FluLärmG
1971 entsprach nicht mehr den aktuellen Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung.
Es bot keinen zeitgemäßen Schutz gegen Beeinträchtigungen durch Fluglärm in der
Umgebung von Flugplätzen, da die Lärmschutzzonen vielfach nur wenig über das
Flugplatzgelände hinaus reichten.

Soweit mit der Petition die Gesetzeslage zum sogenannten aktiven Fluglärmschutz
beanstandet wird, stellt der Petitionsausschuss zunächst
fest, dass sich das
novellierte FluLärmG ebenso wie die Vorgängerregelung im Kern auf den
passiven Schallschutz durch bauliche Maßnahmen und mit Baubeschränkungen im
Umland der größeren zivilen und militärischen Flugplätze bezieht. Dem Anliegen,
Regelungen zum sogenannten aktiven Lärmschutz in das FluLärmG aufzunehmen,
ist durch die Novellierung nicht entsprochen worden. Allerdings liefe eine Regelung
des aktiven Lärmschutzes im FluLärmG rechtssystematisch ins Leere. Das
FluLärmG regelt den Lärmschutz für Anrainer von Flugplätzen. Es bezieht sich dabei
ausdrücklich auf den sogenannten passiven Lärmschutz. Der sogenannte aktive
Lärmschutz, zu dem technische Anflugregelungen, aber auch Regelungen zum
Flugverkehr zu festgelegten Tageszeiten gehören, wird vom Luftverkehrsgesetz
(LuftVG) erfasst. Änderungen im LuftVG wurden im Rahmen der Novelle des
FluLärmG nur
in dem Maße vorgenommen, wie sie der Regelungsinhalt des
FluLärmG erfordert.

Soweit mit der Petition die Geräuschgrenzwerte für zivile und militärische Flugzeuge
kritisiert werden, stellt der Petitionsausschuss fest, dass im novellierten FluLärmG
gegenüber dem alten FluLärmG die Grenzwerte für die Lärmschutzbereiche
abgesenkt wurden. Das Verfahren für die Berechnung der Lärmbelästigung ist
modernisiert worden, wobei bei den Grenzwerten zwischen bestehenden und neuen
bzw. wesentlich baulich erweiterten Flugplätzen sowie zwischen zivilen und
militärischen Flugplätzen differenziert wird. Darüber hinaus ist für Flugplätze mit
relevantem Nachtflugbetrieb erstmals innerhalb des Lärmschutzbereiches eine
eigenständige Nachtschutzzone eingerichtet worden.

Hinsichtlich des Anliegens, Regelungen zum sog. aktiven Fluglärmschutz,
insbesondere zur Forderung, Vorgaben zu Nachtflugbeschränkungen mit
in die
Novellierung aufzunehmen,
ist
festzuhalten, dass Nachtflugbeschränkungen und
-verbote über das LuftVG und die dazugehörigen untergesetzlichen Vorschriften
geregelt sind. Die Umsetzung dieser Vorschriften nach dem LuftVG sowie die
Überwachung des Betriebes an einem Flughafen fallen in die Zuständigkeit der
Länder. Die Regelungen, die für die räumliche Verteilung des Flugverkehrs bzw. der
Festlegung von Lärm mindernden Flugrouten und Flughöhen von Bedeutung sind,
sind ebenfalls im LuftVG niedergelegt. Gleiches gilt für die Regelung von Übungen
von Kampfflugzeugen über besiedeltem Gebiet.

Nach § 29 Absatz 1 Satz 1 LuftVG ist die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren
für die Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) Aufgabe der
Luftfahrtbehörden und der für die Flugsicherung zuständigen Stelle. In § 29 Absatz 1
Satz 3 LuftVG wird die Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder
erheblichen Belästigungen durch Fluglärm explizit genannt. Die zuständigen
Landesbehörden und die für Flugsicherung zuständige Stelle sind befugt,
entsprechende Verfügungen, bis hin zu einem Nachtflugverbot, zu erlassen (§ 29
Absatz 1 Satz 2 LuftVG).

Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 LuftVG ist bei der Erteilung von Genehmigungen u. a.
besonders zu prüfen, ob der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt wird.
Weitere Berücksichtigung findet der Schutz vor Fluglärm in § 1 Absatz 2 und § 6 der
Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Die Flugroutenplanung obliegt gemäß § 27 a LuftVO
dem Luftfahrt-Bundesamt.

Nach § 29 b Absatz 2 LuftVG sind die Luftfahrtbehörden und die für die
Flugsicherung zuständige Stelle verpflichtet, auf den Schutz der Bevölkerung vor

unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken. Den hier festgelegten Grundsatz haben die
zuständigen Behörden beim Erlass von Verfügungen sowie bei der Festlegung von
Flugrouten durch Rechtsverordnung zu berücksichtigen. Ob eine hinreichende
Berücksichtigung im Einzelfall erfolgt ist, kann gerichtlich überprüft werden.

Durch Artikel 2 FluLärmSchutzVerbG sind
im LuftVG Änderungen
auch
vorgenommen worden. So sind insbesondere die Grenzwerte des § 2 Abs. 2
FluLärmG nach § 8 Absatz 1 Satz 3 und 4 LuftVG nunmehr
im Rahmen von
Planfeststellungsverfahren und bei Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2
LuftVG zu beachten.

Der aktive Lärmschutz dürfte künftig zudem unter einem anderen Gesichtspunkt
verstärkt
in
den Blick
geraten. Durch
eine Ergänzung
des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes
zur
Instrumentarium
das
ist
(BImSchG)
Lärmminderungsplanung nach der EG-Umgebungslärmrichtlinie eingeführt worden
(vergleiche § 47 d BImSchG). Die EG-Umgebungslärmrichtlinie erfasst die
wichtigsten Lärmquellen, zu welchen auch die Großflughäfen zählen. Die
Lärmaktionsplanung im Flughafenumland wurde unter Beteiligung der Öffentlichkeit
bis Ende 2008 erstmals durchgeführt. In der Zukunft wird sie regelmäßig überprüft
werden. In diesem Rahmen nimmt der aktive Schallschutz breiten Raum ein. Mit der
Novelle des FluLärmG sind auch hierfür insoweit Schutzziele festgelegt worden, als
die Grenzwerte des FluLärmG bei der Lärmaktionsplanung zu beachten sind.

Im Zuge der Lärmaktionsplanung wurden in den Ländern Flughäfen kartiert. Im
Rahmen der Lärmkartierung wurden Ergebnislisten der Betroffenheitsanalyse
erstellt, die die Zahl der lärmbelasteten Einwohner ausweisen. Die Ergebnisse
wurden in großem Umfang im Internet verfügbar gemacht.

Auf Landesebene wurde die Aufgabe der Ausarbeitung von Lärmkarten und die
Erstellung von Lärmaktionsplänen vielfach den zuständigen Regierungspräsidien
bzw. den Landesumweltämtern übertragen.
Im Übrigen blieb es bei der
bundesrechtlich festgelegten Zuständigkeit der Gemeinden.

Der Petitionsausschuss stellt
fest, dass über das FluLärmG hinsichtlich der
angesprochenen Geräuschgrenzwerte eine Reihe von Maßnahmen im Sinne des
Anliegens des Petenten getroffen worden ist. Der aktive Lärmschutz ist hingegen
wie dargestellt nicht im FluLärmG, sondern primär im LuftVG geregelt. Auch auf
diesem Gebiet bestehen somit entgegen der Auffassung des Petenten
gesetzliche Regelungen.

Die Eingabe war Gegenstand der Beratung des Petitionsausschusses in seiner
öffentlichen Sitzung am 13. Oktober 2008. Im Rahmen dieser Beratung hob der
Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg),
Thomas Kossendey, mit Blick auf das in der Eingabe enthaltene Anliegen einer
Verminderung der Lärmbelastung durch militärische Übungsflüge hervor, man sei
um eine Reduzierung solcher Flüge bemüht. Diesem Bemühen seien jedoch durch
den grundgesetzlichen Verteidigungsauftrag Grenzen gesetzt. Die Zahl der
Flugbewegungen sei dennoch von 70.000 im Jahr 2003 auf 50.000 im Jahr 2007
zurückgegangen. Im Vergleich zum Jahr 1990 sei die Zahl der Flugbewegungen
deutschlandweit sogar um 90 Prozent gesenkt worden. Gleichzeitig würden weitere
Bemühungen unternommen, um die Lärmbelastung für die Bevölkerung durch
Militärmaschinen zusätzlich zu reduzieren.

Unter Bezugnahme auf weitere eingegangene Petitionen, die den Einsatz von
Militärflugzeugen betreffen, hält es der Petitionsausschuss für geboten, die Petition
der Bundesregierung dem BMVg zu überweisen, soweit der Gesichtspunkt der
Einhaltung der zivilen Grenzwerte durch Militärmaschinen sowie der Gesichtspunkt
des Einsatzes von Kampfflugzeugen über bevölkertem Gebiet betroffen ist. Er hält
es ferner für angezeigt, das BMVg in Jahresfrist um einen Bericht zu den bezüglich
dieser Gesichtspunkte getroffenen Maßnahmen und Ergebnissen zu bitten.

Im Übrigen empfiehlt er, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
teilweise entsprochen worden ist.

Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition
der Bundesregierung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit zur Erwägung zu überweisen, wurde mehrheitlich abgelehnt.


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