Bölge : Almanya
 

Lebens- und Genussmittel - Zulassung der Pflanze Stevia als Lebensmittel

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Deutschen Bundestag

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Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... dass die Pflanze Stevia in der Bundesrepublik Deutschland als Lebensmittel zugelassen wird.

Gerekçe

Eine Pflanze, der die Wissenschaft keine schädliche Wirkung nachweisen kann und die seit hunderten von Jahren von verschiedenen Kulturen weltweit zum Süßen verwendet wird, sollte in Deutschland nicht verboten sein. Wir empfinden dies als Schikane der Politik aus Brüssel und der dahinterstehenden Zucker- und Pharmaindustrie, die Stevia als Bedrohung Ihrer Monopolstellungen auf dem Zucker- und Diabetes -markt sehen. Menschen werden bewusst in der Abhängigkeit gehalten, obwohl die Natur Alternativen bietet. Stevia ist nicht schädlich, sondern hat ganz im Gegenteil positive Auswirkungen auf den Körper. Sie wird zum Beispiel in der Naturheilkunde eingesetzt und kann außerdem helfen, die immer stärker werdenden Probleme der Fettleibigkeit vieler Menschen oder der steigenden Zahl der Diabetiker zu vermindern. Die amerikanische Regierung hat mit der Zulassung 2008 den richtigen Schritt gemacht und lediglich die EU und eine Handvoll Länder weltweit sträuben sich bei der Zulassung. Wie können wir verantworten, dass der Konsum einer Pflanze mit positiven Auswirkungen für den Menschen verboten ist, während künstliche, chemisch hergestellte Süßstoffe wie Aspartam mit nachgewiesen negativen Nebenwirkungen erlaubt sind. Das ist paradox.

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Dilekçe detayları

Dilekçe başlatıldı: 06.03.2011
Koleksiyon sona eriyor: 17.05.2011
Bölge : Almanya
Konu:  

Haberler

  • Jos EisbergLebens- und Genussmittel
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:
    1. Die Petition
    a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
    und Verbraucherschutz – zu überweisen,
    b) dem Europäischen Parlament zuzuleiten,
    soweit die Zulassung der Pflanze Stevia rebaudiana Bertoni, ihrer Blätter und
    anderer Teile dieser Pflanze betroffen ist,
    2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
    Begründung
    Der Petent möchte die Zulassung der Pflanze Stevia als Lebensmittel erreichen.
    Er führt aus, dass diese Pflanze “seit hunderten von Jahren“ weltweit zum Süßen
    verwandt werde. Er empfinde es als “Schikane der Politik aus Brüssel“, dass die
    Pflanze nicht zugelassen sei. Seiner Auffassung nach sehe die Zucker- und
    Pharmaindustrie Stevia als Bedrohung ihrer Monopolstellung auf dem Zuckermarkt
    und dem Markt der Behandlung der Diabetes.
    Stevia habe positive Auswirkungen auf den Körper und werde z. B. in der
    Naturheilkunde eingesetzt. Es könne dabei helfen, die Probleme der Fettleibigkeit
    vieler Menschen zu verhindern und auch die steigende Zahl der Diabetiker zu
    verringern. Die amerikanische Regierung habe im Jahr 2008 die Zulassung erteilt.
    Lediglich die Europäische Union und einige Länder weltweit würden sich dem
    verweigern. Es sei paradox, dass künstliche, chemisch hergestellte Süßstoffe wie
    Aspartam, die negative Nebenwirkungen hätten, erlaubt, die Pflanze Stevia jedoch
    verboten sei.
    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
    Deutschen Bundestages eingestellt und dort diskutiert wurde. 5426 Mitzeichnende
    haben die Petition unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner

    parlamentarischen Prüfung eine Stellungnahme des Bundesministeriums für
    Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) zu dem Anliegen
    eingeholt. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im Folgenden
    dargestellte Ergebnis:
    Entsprechend den Vorgaben im EU-Recht ist eine Zulassung nur auf der Ebene der
    EU möglich. Eine Zulassung auf nationaler Ebene, das heißt z.B. nur für den Bereich
    der Bundesrepublik Deutschland durch die deutschen Behörden, ist durch das
    EU-Recht ausgeschlossen.
    Die Pflanze Stevia rebaudiana Bertoni, Blätter und andere Teile dieser Pflanze sowie
    Erzeugnisse aus dieser Pflanze werden in der EU als neuartige Lebensmittel bzw.
    neuartige Lebensmittelzutaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 eingestuft.
    Die Ursache ist darin begründet, dass Stevia-Produkte entsprechend den
    vorgelegten Unterlagen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 15. Mai 1997 in
    der EU noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr
    verwendet worden sind. Dementsprechend lagen keine Kenntnisse und Erfahrungen
    hinsichtlich einer sicheren Verwendung in der EU vor. Neuartige Lebensmittel und
    Lebensmittelzutaten dürfen aus Gründen des vorsorgenden Verbraucherschutzes
    jedoch nur nach vorheriger Zulassung in der EU in den Verkehr gebracht werden.
    Wie mit der Petition kritisiert wurde, wurde eine solche Zulassung bislang nicht erteilt.
    Ein im Jahre 1997 eingereichter Antrag auf Zulassung wurde aufgrund fehlender
    Daten und gesundheitlicher Bedenken abgelehnt. Zwischenzeitlich wurde ein neuer
    Antrag auf Zulassung von Stevia als neuartiges Lebensmittel eingereicht. Dieser
    Antrag konnte bislang nicht abschließend bewertet werden, da vom Antragsteller
    gesundheitsrelevante Daten und Unterlagen bislang noch nicht vorgelegt und daher
    noch nicht abschließend bewertet werden konnten.
    Von der Zulassung der Pflanze, Blättern und Teilen dieser Pflanze ist die Zulassung
    von Stoffen, die aus der Pflanze isoliert werden und wegen ihrer süßenden
    Eigenschaften verwendet werden sollen, zu unterscheiden. Diese Stoffe sind als
    Lebensmittelzusatzstoffe (Süßungsmittel) einzustufen und als solche ebenfalls
    zulassungspflichtig.
    Bereits 1999 hat der ehemalige Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss der
    Europäischen Kommission (SCF) eine gesundheitliche Bewertung von Steviosid
    durchgeführt. Steviosid ist die Hauptkomponente der süß schmeckenden
    Inhaltsstoffe der Pflanze. Auf Grundlage der damals nur eingeschränkt verfügbaren
    Daten konnte der SCF keine abschließende Stellungnahme in Bezug auf die

    Sicherheit abgeben. Nach den Ausführungen des BMELV lagen Hinweise auf
    mögliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit vor. Seitdem
    wurden jedoch weitere Daten zur Sicherheit vorgelegt, die von dem zuständigen
    europäischen Gremium, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
    (EFSA), auch bereits bewertet wurden.
    Auf der Basis der von der EFSA am 14. April 2010 abgegeben Stellungnahme hat
    die Europäische Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 1131/2011
    Steviolglycoside als Süßungsmittel zugelassen. Diese dürfen seit dem 2. Dezember
    2011 als Süßungsmittel bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden.
    Sie stehen damit alternativ zu anderen bereits zugelassenen Süßungsmitteln für die
    Verwendung bei der Herstellung einer Reihe von Lebensmitteln zur Verfügung. Sie
    dürfen auf der Grundlage dieser Verordnung und unter Beachtung der darin
    festgelegten Verwendungsbedingungen verwendet werden. Die Festlegung von
    Verwendungsbedingungen war erforderlich, um sicherzustellen, dass der für diese
    Zusatzstoffe von der EFSA festgelegte Wert für die akzeptable tägliche
    Aufnahmemenge, den acceptable daily intake (ADI-Wert), nicht überschritten wird.
    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass bei der Zulassung der Steviolglycoside
    genauso verfahren wurde wie bei anderen Süßungsmitteln oder
    Lebensmittelzusatzstoffen allgemein. Bei der Rechtslage hinsichtlich der Pflanze
    Stevia rebaudiana Bertoni, der Blätter und anderer Teile der Pflanze hat sich bislang
    keine Änderung ergeben.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Petition dem BMELV zu überweisen und
    dem Europäischen Parlament zuzuleiten, soweit die Zulassung der Pflanze Stevia
    rebaudiana Bertoni, ihrer Blätter und anderer Teile der Pflanze betroffen ist, und das
    Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

    Begründung (PDF)

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