Область : Німеччина
 

Lebens- und Genussmittel - Zulassung der Pflanze Stevia als Lebensmittel

Позивач/ позивачка не публічний(-а)
Петиція адресована
Deutschen Bundestag

5 426 підписи

Петицію було завершено

5 426 підписи

Петицію було завершено

  1. Розпочато 2011
  2. Збір завершено
  3. Надіслано
  4. Діалог
  5. Завершено

Це онлайн-петиція des Deutschen Bundestags.

новини

29.08.2017, 10:42

Jos EisbergLebens- und Genussmittel
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
1. Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz – zu überweisen,
b) dem Europäischen Parlament zuzuleiten,
soweit die Zulassung der Pflanze Stevia rebaudiana Bertoni, ihrer Blätter und
anderer Teile dieser Pflanze betroffen ist,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
Begründung
Der Petent möchte die Zulassung der Pflanze Stevia als Lebensmittel erreichen.
Er führt aus, dass diese Pflanze “seit hunderten von Jahren“ weltweit zum Süßen
verwandt werde. Er empfinde es als “Schikane der Politik aus Brüssel“, dass die
Pflanze nicht zugelassen sei. Seiner Auffassung nach sehe die Zucker- und
Pharmaindustrie Stevia als Bedrohung ihrer Monopolstellung auf dem Zuckermarkt
und dem Markt der Behandlung der Diabetes.
Stevia habe positive Auswirkungen auf den Körper und werde z. B. in der
Naturheilkunde eingesetzt. Es könne dabei helfen, die Probleme der Fettleibigkeit
vieler Menschen zu verhindern und auch die steigende Zahl der Diabetiker zu
verringern. Die amerikanische Regierung habe im Jahr 2008 die Zulassung erteilt.
Lediglich die Europäische Union und einige Länder weltweit würden sich dem
verweigern. Es sei paradox, dass künstliche, chemisch hergestellte Süßstoffe wie
Aspartam, die negative Nebenwirkungen hätten, erlaubt, die Pflanze Stevia jedoch
verboten sei.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages eingestellt und dort diskutiert wurde. 5426 Mitzeichnende
haben die Petition unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner

parlamentarischen Prüfung eine Stellungnahme des Bundesministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) zu dem Anliegen
eingeholt. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im Folgenden
dargestellte Ergebnis:
Entsprechend den Vorgaben im EU-Recht ist eine Zulassung nur auf der Ebene der
EU möglich. Eine Zulassung auf nationaler Ebene, das heißt z.B. nur für den Bereich
der Bundesrepublik Deutschland durch die deutschen Behörden, ist durch das
EU-Recht ausgeschlossen.
Die Pflanze Stevia rebaudiana Bertoni, Blätter und andere Teile dieser Pflanze sowie
Erzeugnisse aus dieser Pflanze werden in der EU als neuartige Lebensmittel bzw.
neuartige Lebensmittelzutaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 eingestuft.
Die Ursache ist darin begründet, dass Stevia-Produkte entsprechend den
vorgelegten Unterlagen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 15. Mai 1997 in
der EU noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr
verwendet worden sind. Dementsprechend lagen keine Kenntnisse und Erfahrungen
hinsichtlich einer sicheren Verwendung in der EU vor. Neuartige Lebensmittel und
Lebensmittelzutaten dürfen aus Gründen des vorsorgenden Verbraucherschutzes
jedoch nur nach vorheriger Zulassung in der EU in den Verkehr gebracht werden.
Wie mit der Petition kritisiert wurde, wurde eine solche Zulassung bislang nicht erteilt.
Ein im Jahre 1997 eingereichter Antrag auf Zulassung wurde aufgrund fehlender
Daten und gesundheitlicher Bedenken abgelehnt. Zwischenzeitlich wurde ein neuer
Antrag auf Zulassung von Stevia als neuartiges Lebensmittel eingereicht. Dieser
Antrag konnte bislang nicht abschließend bewertet werden, da vom Antragsteller
gesundheitsrelevante Daten und Unterlagen bislang noch nicht vorgelegt und daher
noch nicht abschließend bewertet werden konnten.
Von der Zulassung der Pflanze, Blättern und Teilen dieser Pflanze ist die Zulassung
von Stoffen, die aus der Pflanze isoliert werden und wegen ihrer süßenden
Eigenschaften verwendet werden sollen, zu unterscheiden. Diese Stoffe sind als
Lebensmittelzusatzstoffe (Süßungsmittel) einzustufen und als solche ebenfalls
zulassungspflichtig.
Bereits 1999 hat der ehemalige Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss der
Europäischen Kommission (SCF) eine gesundheitliche Bewertung von Steviosid
durchgeführt. Steviosid ist die Hauptkomponente der süß schmeckenden
Inhaltsstoffe der Pflanze. Auf Grundlage der damals nur eingeschränkt verfügbaren
Daten konnte der SCF keine abschließende Stellungnahme in Bezug auf die

Sicherheit abgeben. Nach den Ausführungen des BMELV lagen Hinweise auf
mögliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit vor. Seitdem
wurden jedoch weitere Daten zur Sicherheit vorgelegt, die von dem zuständigen
europäischen Gremium, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
(EFSA), auch bereits bewertet wurden.
Auf der Basis der von der EFSA am 14. April 2010 abgegeben Stellungnahme hat
die Europäische Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 1131/2011
Steviolglycoside als Süßungsmittel zugelassen. Diese dürfen seit dem 2. Dezember
2011 als Süßungsmittel bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden.
Sie stehen damit alternativ zu anderen bereits zugelassenen Süßungsmitteln für die
Verwendung bei der Herstellung einer Reihe von Lebensmitteln zur Verfügung. Sie
dürfen auf der Grundlage dieser Verordnung und unter Beachtung der darin
festgelegten Verwendungsbedingungen verwendet werden. Die Festlegung von
Verwendungsbedingungen war erforderlich, um sicherzustellen, dass der für diese
Zusatzstoffe von der EFSA festgelegte Wert für die akzeptable tägliche
Aufnahmemenge, den acceptable daily intake (ADI-Wert), nicht überschritten wird.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass bei der Zulassung der Steviolglycoside
genauso verfahren wurde wie bei anderen Süßungsmitteln oder
Lebensmittelzusatzstoffen allgemein. Bei der Rechtslage hinsichtlich der Pflanze
Stevia rebaudiana Bertoni, der Blätter und anderer Teile der Pflanze hat sich bislang
keine Änderung ergeben.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Petition dem BMELV zu überweisen und
dem Europäischen Parlament zuzuleiten, soweit die Zulassung der Pflanze Stevia
rebaudiana Bertoni, ihrer Blätter und anderer Teile der Pflanze betroffen ist, und das
Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung (PDF)


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