Naturschutz und Ökologie - Pflanzung nicht heimischer Pflanzen in der freien Landschaft

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

114 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

114 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Mit der Petition wird gefordert, die Pflanzung nicht heimischer Pflanzen in der freien Landschaft gesetzlich zu ermöglichen.

Begründung

Nach der Neufassung wurde Deutschland in neun Pflanzenstaaten aufgeteilt, eine Katastrophe für die Baumschulen, denn Neufassung beruft sich auf die nicht wissenschaftlich belegte Hypothese, dass eine Eichenpopulation aus beispielsweise Schleswig-Holstein eine andere genetische Ausstattung hat, als eine Eichenpopulation aus Bayern. Diese These ist bislang durch keine einzige Untersuchung belegt, sondern etliche wissenschaftliche Untersuchungen beweisen das Gegenteil. Das bedeutet, dass in Deutschland heimische Eichen, die in Schleswig-Holstein großgezogen wurden, nach der Neufassung, als Fremdpflanzen in Bayern angesehen wird. Es ist nicht bewiesen, dass z.B. Pflanzen, die seit Jahrzehnten nach Bayern geliefert werden, probleme verursacht haben, obwohl es eine genetische Vermischung gab. Die völlig überzogene Umsetzung des Gesetzes hat in einzelnen Bundesländern bereits spürbare Folgen für die norddeutsche Baumschulwirtschaft gehabt. Die Folgen sind u.a. - Wettbewerbseinschränkung - höhere Pflanzenpreise - Personalabbau durch geringere Einnahmen - Entziehung der Geschäftgrundlage der Pflanzenbetriebe (Betroffen ist eine Branche mit mehr als 2000 Betrieben und über 30.000 Mitarbeitern in der Bundesrepublik Deutschland, die zu über 50% exportorientiert ist)

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 01.05.2010
Sammlung endet: 30.06.2010
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Robert Bajela

    Naturschutz und Ökologie

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.03.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Die Petition fordert, das gesetzlich verankerte Verbot der Bepflanzung nicht-
    gebietsheimischer Pflanzen in der freien Landschaft zu streichen.

    Als Begründung wird angeführt, dass die zugrunde liegende These regionaler
    Unterschiede bei Gehölz nicht belegt sei, sondern dass wissenschaftliche
    Untersuchungen das Gegenteil bewiesen. Weiterhin seien negative ökonomische
    Folgen für die Baumschulen aufgrund der Regelung nach § 40 Abs. 4
    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu befürchten, die sich unter anderem in
    höheren Preisen bereits heute bemerkbar machen würden.

    Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die mit der Eingabe
    eingereichten Unterlagen verwiesen.

    Bei der Eingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition, die zum
    Abschlusstermin
    sowie
    fand
    114 Unterstützer
    Mitzeichnung
    die
    für
    20 Diskussionsbeiträge auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages ausgelöst
    hat.

    des
    eine Stellungnahme
    dem Anliegen
    zu
    hat
    Der Petitionsausschuss
    (BMU)
    für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
    Bundesministeriums

    eingeholt. Auf dieser Grundlage lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
    Prüfung wie folgt zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss stellt
    fest, dass mit Novellierung des zum 1. März 2010
    verabschiedeten Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der
    Landschaftspflege (BNatSchG) das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut in der
    freien Natur außerhalb ihrer Vorkommensgebiete genehmigungspflichtig ist. Der
    Petitionsausschuss weist somit darauf hin, dass es sich bei der Ausbringung nicht-
    gebietseigener Gehölze und Saaten gegenwärtig um einen Genehmigungsvorbehalt
    handelt, und nicht wie die Eingabe nahelegt um ein Verbot. Weiter stellt der
    Petitionsausschuss fest, dass nach § 40 Abs. 4 Satz 4 Nr. 4 BNatSchG die
    Genehmigungspflicht zum Ausbringen nicht-gebietsheimischer Arten erst ab dem
    1. März 2020 gilt. Bis zum Ablauf dieser Übergangszeit sollen in der freien Natur
    Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur
    innerhalb ihrer Vorkommensgebiete
    ausgebracht werden. Diese zehnjährige Übergangsfrist wurde eingeführt, um
    interessierten Baumschulen zu ermöglichen, diesen neuen Markt zu erschließen, die
    Umstellung der Produktion zu erleichtern und wirtschaftliche Probleme der Betriebe
    durch zu raschen Vollzug zu vermeiden. Dem Petitionsausschuss sind keine Fälle
    einer existenziellen Bedrohung, Personalabbau oder höherer Pflanzenpreise
    bekannt, die direkt auf die Regelung nach § 40 Abs. 4 BNatSchG zurückzuführen
    sind.

    Des Weiteren stellt der Petitionsausschuss fest, dass durch das BNatSchG lediglich
    der genetische Ursprung des Pflanzmaterials, aber nicht der Anzuchtort
    vorgeschrieben wird. Dies bedeutet, dass norddeutsche Baumschulen auch
    weiterhin Eichen für Bayern produzieren und liefern können, sofern das verwendete
    Vermehrungsgut aus der entsprechenden bayerischen Region stammt. Für
    Anpflanzung in der Forstwirtschaft gelten die spezifischen Herkunftsgebiete des
    Forstsaatgutvermehrungsgesetzes. Des Weiteren stellt der Petitionsausschuss fest,
    dass die norddeutschen Forstbaumschulen sich auf diese Differenzierung bereits
    seit Jahrzehnten eingestellt haben.

    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass in vielen Bundesländern bereits
    etliche Baumschulen schon seit Jahren nach den Vorgaben des neuen Rechts

    arbeiten, indem sich zahlreiche Betriebe bereits zu Erzeugergemeinschaften vereint
    und ein entsprechendes Angebot entwickelt haben. Die positiven Erfahrungen, die in
    diesen Bundesländern gesammelt wurden, belegen die Praxistauglichkeit des
    Konzeptes und können als Modell für eine bundesweite Umsetzung dienen.

    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass das BMU mit der Baumschulwirtschaft
    gegenwärtig Gespräche über eine möglichst praktikable und bundeseinheitliche
    Umsetzung des § 40 Abs. 4 BNatSchG führt und erste Gespräche im Jahr 2010
    haben
    der
    zwischen
    akzeptable Verabredungen
    dass
    lassen,
    erkennen
    Baumschulwirtschaft und den Verwaltungen des Bundes und der Länder
    wahrscheinlich sind.

    zahlreiche
    dass
    hin,
    darauf
    der Petitionsausschuss
    Abschließend weist
    Veröffentlichungen die regionale genetische Differenzierung innerhalb von Arten
    auch für mitteleuropäische Gehölze belegen und das Gefährdungspotenzial
    gebietsfremder Herkünfte durch genetische Introgression beispielhaft aufzeigen.

    Vor diesem Hintergrund ist die Regelung des BNatSchG zur Verwendung
    gebietseigener Gehölze und Saaten naturschutzfachlich gut begründet und auch
    durch die Konvention über die biologische Vielfalt (Artikel 2, Convention on Biological
    Diversity) geboten.

    Vor dem Hintergrund, dass die Regelung des BNatSchG zur Verwendung
    gebietseigener Gehölze und Saaten grundsätzlich nur in der freien Natur gilt und die
    Land- und Forstwirtschaft sowie der innerstädtische und innerörtliche Bereich von
    dieser Genehmigungspflicht ausgenommen ist, kann der Petitionsausschuss nach
    dem Dargelegten nicht in Aussicht stellen, im Sinne der Forderung der Petition tätig
    zu werden und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Das könnte Sie auch interessieren

49 %
243 Unterschriften
113 Tage verbleibend

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern