08.06.2017, 07:01
Robert Bajela
Naturschutz und Ökologie
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.03.2011 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Die Petition fordert, das gesetzlich verankerte Verbot der Bepflanzung nicht-
gebietsheimischer Pflanzen in der freien Landschaft zu streichen.
Als Begründung wird angeführt, dass die zugrunde liegende These regionaler
Unterschiede bei Gehölz nicht belegt sei, sondern dass wissenschaftliche
Untersuchungen das Gegenteil bewiesen. Weiterhin seien negative ökonomische
Folgen für die Baumschulen aufgrund der Regelung nach § 40 Abs. 4
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu befürchten, die sich unter anderem in
höheren Preisen bereits heute bemerkbar machen würden.
Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die mit der Eingabe
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Bei der Eingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition, die zum
Abschlusstermin
sowie
fand
114 Unterstützer
Mitzeichnung
die
für
20 Diskussionsbeiträge auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages ausgelöst
hat.
des
eine Stellungnahme
dem Anliegen
zu
hat
Der Petitionsausschuss
(BMU)
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Bundesministeriums
eingeholt. Auf dieser Grundlage lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt
fest, dass mit Novellierung des zum 1. März 2010
verabschiedeten Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der
Landschaftspflege (BNatSchG) das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut in der
freien Natur außerhalb ihrer Vorkommensgebiete genehmigungspflichtig ist. Der
Petitionsausschuss weist somit darauf hin, dass es sich bei der Ausbringung nicht-
gebietseigener Gehölze und Saaten gegenwärtig um einen Genehmigungsvorbehalt
handelt, und nicht wie die Eingabe nahelegt um ein Verbot. Weiter stellt der
Petitionsausschuss fest, dass nach § 40 Abs. 4 Satz 4 Nr. 4 BNatSchG die
Genehmigungspflicht zum Ausbringen nicht-gebietsheimischer Arten erst ab dem
1. März 2020 gilt. Bis zum Ablauf dieser Übergangszeit sollen in der freien Natur
Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur
innerhalb ihrer Vorkommensgebiete
ausgebracht werden. Diese zehnjährige Übergangsfrist wurde eingeführt, um
interessierten Baumschulen zu ermöglichen, diesen neuen Markt zu erschließen, die
Umstellung der Produktion zu erleichtern und wirtschaftliche Probleme der Betriebe
durch zu raschen Vollzug zu vermeiden. Dem Petitionsausschuss sind keine Fälle
einer existenziellen Bedrohung, Personalabbau oder höherer Pflanzenpreise
bekannt, die direkt auf die Regelung nach § 40 Abs. 4 BNatSchG zurückzuführen
sind.
Des Weiteren stellt der Petitionsausschuss fest, dass durch das BNatSchG lediglich
der genetische Ursprung des Pflanzmaterials, aber nicht der Anzuchtort
vorgeschrieben wird. Dies bedeutet, dass norddeutsche Baumschulen auch
weiterhin Eichen für Bayern produzieren und liefern können, sofern das verwendete
Vermehrungsgut aus der entsprechenden bayerischen Region stammt. Für
Anpflanzung in der Forstwirtschaft gelten die spezifischen Herkunftsgebiete des
Forstsaatgutvermehrungsgesetzes. Des Weiteren stellt der Petitionsausschuss fest,
dass die norddeutschen Forstbaumschulen sich auf diese Differenzierung bereits
seit Jahrzehnten eingestellt haben.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass in vielen Bundesländern bereits
etliche Baumschulen schon seit Jahren nach den Vorgaben des neuen Rechts
arbeiten, indem sich zahlreiche Betriebe bereits zu Erzeugergemeinschaften vereint
und ein entsprechendes Angebot entwickelt haben. Die positiven Erfahrungen, die in
diesen Bundesländern gesammelt wurden, belegen die Praxistauglichkeit des
Konzeptes und können als Modell für eine bundesweite Umsetzung dienen.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass das BMU mit der Baumschulwirtschaft
gegenwärtig Gespräche über eine möglichst praktikable und bundeseinheitliche
Umsetzung des § 40 Abs. 4 BNatSchG führt und erste Gespräche im Jahr 2010
haben
der
zwischen
akzeptable Verabredungen
dass
lassen,
erkennen
Baumschulwirtschaft und den Verwaltungen des Bundes und der Länder
wahrscheinlich sind.
zahlreiche
dass
hin,
darauf
der Petitionsausschuss
Abschließend weist
Veröffentlichungen die regionale genetische Differenzierung innerhalb von Arten
auch für mitteleuropäische Gehölze belegen und das Gefährdungspotenzial
gebietsfremder Herkünfte durch genetische Introgression beispielhaft aufzeigen.
Vor diesem Hintergrund ist die Regelung des BNatSchG zur Verwendung
gebietseigener Gehölze und Saaten naturschutzfachlich gut begründet und auch
durch die Konvention über die biologische Vielfalt (Artikel 2, Convention on Biological
Diversity) geboten.
Vor dem Hintergrund, dass die Regelung des BNatSchG zur Verwendung
gebietseigener Gehölze und Saaten grundsätzlich nur in der freien Natur gilt und die
Land- und Forstwirtschaft sowie der innerstädtische und innerörtliche Bereich von
dieser Genehmigungspflicht ausgenommen ist, kann der Petitionsausschuss nach
dem Dargelegten nicht in Aussicht stellen, im Sinne der Forderung der Petition tätig
zu werden und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.