Analog zur Situation der Personen, die unter Betreuung stehen, sollten minderjährige Kinder grundsätzlich wahlberechtigt sein. Die Stimmabgabe sollte dabei an den Erziehungsberechtigten delegiert werden, der das Sorgerecht besitzt. Bei geteiltem Sorgerecht, müssen halbe Stimmen berücksichtigt werden können. Dabei kann den Erziehungsberechtigten unterstellt werden, dass sie im Rahmen ihrer Fürsorge dem Minderjährigen gegenüber, das Wahlrecht dergestalt ausüben, dass die Interessen des Minderjährigen bestmöglich berücksichtigt werden.
Noch kein CONTRA Argument.