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Izglītība

Abschaffung des Schulzwangs

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  5. Pabeigtas

Abschaffung des Schulzwangs
Forderung:
Änderung des Art 6 (2) Grundgesetz von:
"(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen."
in
"(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Bildungsform des Kindes unter zwingender Beachtung seiner Grundrechte zu bestimmen."

Pamatojums

Begründung:
Betroffene Grundrechte von jungen Menschen:
Durch das Übermaßverbot tangiert, sind insbesondere Grundrechte der Schulpflichtigen auf ihre menschliche Würde (Art. 1 Abs. 1 GG), auf die Wahrung ihrer Rechte durch Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung (Art. 1 Abs.3 GG), freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) und auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG), ferner auch das Grundrecht auf Gleichheit aller Menschen (Art. 3 Abs.1, 2, 3 GG), auf Gewissens- und Glaubensfreiheit (Art.4 Abs.1 GG), auf freie Meinungsäußerung und Informationszugang (Art. 5 Abs. 1 GG), auf den besonderen Schutz von Familie und das Erziehungsrecht durch die Eltern (Art. 6 Abs. 1, 2, 3, 4 GG), auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), auf Freizügigkeit (Art. 11 GG), auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und das Recht auf das Zitiergebot (Art. 19 Abs.1 GG) und das Recht nach Art. 20 GG.
Jeder Mensch hat ein Recht auf inklusive Bildung nach seinen individuellen Bedürfnissen. 
Dabei müssen die grundgesetzlichen Rechte der jungen Menschen und diejenigen nach der Europäischen Menschenrechtskonvention, UN-Behindertenkonvention und UN-Kinderrechtskonvention unbedingt eingehalten werden.
Die Ausgestaltung des Art. 7 GG durch die länderspezifischen Schulgesetze verletzt junge Menschen in einem Übermaß in ihren Grundrechten.
Dabei ist die Schulpflicht nach Ländergesetzen keine GRUNDPFLICHT, die ein junger Mensch einzuhalten hätte, keine eigenständige, verfassungsrechtliche und keine einfachgesetzliche Pflicht, die er zu befolgen hätte (vergleichbar mit der seit 2011 ausgesetzten Wehrpflicht). 
Das gesetzgeberische Ziel und die grundgesetzliche Pflicht des Staates nach Art. 7 GG, jedem jungen Menschen eine grundlegende Bildung zur Verfügung zu stellen, wird nicht entsprechend des Grundgesetzes umgesetzt.
Es besteht keine Erforderlichkeit  eines Schulzwangs, die Geeignetheit und die Angemessenheit des Schulzwangs sind grundgesetzlich nicht gewährleistet - es stehen mildere Mittel und vielfältige andere Bildungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum des Staates für eine grundlegende Bildung für alle jungen Menschen ist bisher nicht ausgeschöpft worden und bedarf einer zwingenden Anpassung an das Grundgesetz und veränderte Bildungsbedingungen.
Eine allgemeine Bildung hat sich sich zwingend an den Grundrechten der Bildungsempfänger und der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu orientieren.

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