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Vetoomuksen kuva Abschaffung Tempo 60 für Motorräder mit Anhänger

Abschaffung Tempo 60 für Motorräder mit Anhänger

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Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

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  1. Aloitti 2018
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Dialogi
  5. Epäonnistunut

Vetoomus on osoitettu: Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

Aufhebung des Tempolimits für Motorräder mit Anhänger auf allen Straßen in Deutschland.

Perustelut

Bei Höchstgeschwindigkeit 60 km/h ist es lebensgefährlich auf der Autobahn zu fahren. Da alle LKW mit bis zu 95 km/h fahren, ist ein Motorrad mit Anhänger mit Tempo 60 ein Hindernis. Viele LKW, aber auch PKW, fahren viel zu Dicht auf. Hupen und Beschimpfungen so wie Beleidigungen sind an der Tagesordnung. Es kommt teilweise zu riskanten Überholvorgängen. Dadurch besteht ein erhebliches Unfallrisiko für die nachfolgenden Fahrzeuge auf der linken Fahrspur. Durch das viele Überholen sind Staus vorprogrammiert, die wiederum eine erhebliche Unfallgefahr darstellen. Zu Beachten ist auch, die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit (min. 60 km/h ) auf den Bundesautobahnen. Diese vermeidbare Gefährdung betrifft uns alle, die wir auf Deutschlands Strassen unterwegs sind. Deshalb die Forderung: Abschaffen von Tempo 60 für Motorräder mit Anhänger! Mindestens gleichsetzen mit PKW mit Anhänger! Es geht um unser Leben!

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Vetoomuksen tiedot

Vetoomus aloitettu: 25.07.2018
Keräys päättyy: 24.07.2019
Alue: Saksa
Aihe: Liikenne

Uutiset

  • Liebe Unterstützende,
    der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 12 Monate nach Ende der Unterschriftensammlung keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass die Petition nicht eingereicht oder übergeben wurde.

    Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
    Ihr openPetition-Team
  • Änderungs Vorschlag StvO

    ajankohtana 20.8.2018
    Vorschlg wie die Stvo abgeänder werden soll:

    Konkret soll die StVO zur Verbesserung der Verkehrssicherheit nur in vier Sätzen geändert werden.

    § 3 Absatz (3) Punkt 2.a) bb) soll neu lauten "Personenkraftwagen und Krafträder mit Anhänger"

    § 3 Absatz (3) Punkt 2.b) bb) soll neu lauten "alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Krafträder, Lastkraftwagen und
    Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie"

    § 18 Absatz (5) Punkt 1.b) soll neu lauten "Personenkraftwagen mit Anhänger, Krafträder mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile
    mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie"

    § 18 Absatz (5) Punkt 2.a) soll neu lauten "selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,"

    Analog sollte die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ergänzt werden, die die Regeln definiert, unter denen PKWs mit ABS Anhänger mit Tempo 100 ziehen dürfen. Hier sollte ebenso festgeschrieben werden, dass Motorräder mit ABS Anhänger auch legal mit Tempo 100 ziehen dürfen.
  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
    I. Allgemeine Verkehrsregeln
    §3 Geschwindigkeit
    (1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
    (2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
    (2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
    (3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
    1.innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
    2.außerhalb geschlossener Ortschaften
    a)für
    aa)Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
    bb)Personenkraftwagen mit Anhänger,
    cc)Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
    dd)Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,

    80 km/h,

    b)für
    aa)Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
    bb)alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
    cc)Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,

    60 km/h,

    c)für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t
    100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

    (4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

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