Terület: Németország

Änderung der Zusammensetzung der Schwerbehindertenvertretung

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Indított 2020
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  3. Benyújtott
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  5. Befejeződött

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Die Schwerbehindertenvertretung sollte sich analog wie Personalrat oder Betriebsrat zusammensetzen. Die Vertrauensperson und der/die Vertreter sollten aus der Mitte der Schwerbehindertenvertretung gewählt werden.

Indoklás:

Folgendes Problem ist mir bei kleineren Unternehmen bzw. kleineren Behörden aufgefallen. Ich versuche mein Problem an einem Musterbeispiel im Falle einer kleinen Kommune zu erklären:Angenommen es gibt in der Kommune 30 Schwerbehinderte und Gleichgestellte. So würde nach geltendem Recht (SGB IX) die gewählte SBV aus 1 Vertrauensperson und mind. 1 stellvertretenden Mitglied bestehen (mehr stellvertr. Mitglieder sind möglich). Die Vertrauensperson ist bei unter 100 Schwerbehinderten/Gleichgestellten das einzige aktive Mitglied. Das stellvertretende Mitglied wird nur aktiv, wenn eine Verhinderung der Vertrauensperson vorliegt; ansonsten darf das stellvertretende Mitglied nichts weiter machen, außer warten bis es zur Verhinderung kommt. Die Vertrauensperson ist also Alleinkämpfer.Geändertes Szenario: jetzt beim Personalrat. Wir tauschen die 30 Schwerbehinderten/Gleichgestellten gegen 30 Beschäftigte aus. Der Personalrat besteht bei 30 Beschäftigten aus 3 Mitgliedern. Aus der Mitte der Mitglieder wird der Vorsitzende gewählt. Hier kämpfen jetzt 3 Personen für die Interessen der Beschäftigten.Geändertes Szenario bei Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Wir tauschen die 30 Beschäftigten gegen 30 Jugendliche bzw. Azubis aus. Die JAV besteht bei 30 Beschäftigten aus 3 Mitgliedern. Aus der Mitte der Mitglieder wird der Vorsitzende gewählt. Hier kämpfen jetzt 3 Personen für die Interessen der Jugendlichen bzw. Azubis.Ich weiß, dass die SBV nicht gleichzusetzen ist wie der Betriebs-/Personalrat oder JAV. Ich weiß, dass die SBV mit Betriebs-/Personalrat eng zusammenarbeiten soll. Aber es gibt Momente, da wäre eine geschlossene 3-köpfige starke SBV bei Durchsetzungen von Interessen der Schwerbehinderten besser als eine 1-köpfige schwache SBV. Es sollte doch möglich sein, dass das SGB IX und die Wahlordnung zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung geringfügig geändert werden können.Mein Anliegen ist die Stärkung der SBV:Die Schwerbehindertenvertretung sollte sich analog wie der Personalrat oder Betriebsrat zusammensetzen, d. h. die SBV besteht dann in Betrieben/Behörden mit in der Regel•5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einer Person und einem Vertreter, •21 bis 50 wahlberechtigten Beschäftigten aus 3 Mitgliedern,•51 bis 100 wahlberechtigten Beschäftigten aus 5 Mitgliedern, •101 bis 200 wahlberechtigten Beschäftigten aus 7 Mitgliedern, •201 bis 400 wahlberechtigten Beschäftigten aus 9 Mitgliedern, •401 bis 700 wahlberechtigten Beschäftigten aus 11 Mitgliedern,•usw. (wahlberechtigt sind hier nur die Schwerbehinderten/Gleichgestellten).Die Vertrauenspersonen und der/die Vertreter sollten aus der Mitte der Schwerbehindertenvertretung gewählt werden. Abstimmungen sollten innerhalb der Schwerbehindertenvertretung durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder stattfinden.

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