Region: Germany
Education

Volle Förderung der Umschulung zum/r Altenpfleger/in und zum/r Sozialassistenten/in

Petitioner not public
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Deutscher Bundestag
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  1. Launched 2016
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Aufgrund der noch geltenden Gesetzgebung (§ 180 Abs. 4 Satz 2 SGB III) ist eine Förderung von Umschulungsmaßnahmen durch die Agentur für Arbeit nur zu 2/3 förderfähig. Als staatlich genehmigte und anerkannte Ersatzschulen unterstützen wir nachdrücklich den Beschluss des Bundesrates vom 18.03.2016 zum Gesetzesentwurf zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz-und Weiterbildungsstärkungsgesetz -AWStG).

Durch eine Änderung des § 180 Abs. 4 Satz 2 SGB III wie vom Bundesrat vorgeschlagen, kann nicht nur Planungssicherheit für die Berufsfachschulen in den Gesundheits- und Pflegeberufen geschaffen werden, es wird damit darüber hinaus dem drängenden Fachkräftemangel in diesen Berufen klar entgegengewirkt. Der Beschluss des Bundesrates (Drucksache 65/16 vom 18.03.2016) fasst den o.g. Paragraphen sinnvoll neu:

"3. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c -neu -(§ 180 Absatz 4 Satz 2 SGB III) In Artikel 1 ist der Nummer 17 folgender Buchstabe c anzufügen: 'c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes-oderlandesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so ist die Dauer der Maßnahme für die gesamte Ausbildungszeit angemessen und förderungsfähig."

Reason

Die Begründung des Bundesrates unterstützen wir vollumfänglich:

"Begründung: Die Ergänzung hat zum Ziel, den Fachkräftebedarf in den Gesundheits-und Pflegeberufen auch durch die Förderung der beruflichen Weiterbildung von Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern decken zu können, ohne dass, wie bisher in § 180 Absatz 4 Satz 2 SGB III grundsätzlich vorgesehen, das dritte Jahr -in der Regel -durch die Länder finanziert werden muss. Die Ausbildungszeit darf bei den meisten Gesundheits-und Pflegeberufen im Interesse der Qualität der Ausbildung aufgrund europarechtlicher Regelungen, die in entsprechenden Bundes-und Landesgesetzen umgesetzt wurden, nicht verkürzt werden. § 180 Absatz 4 Satz 1 SGB III erklärt die Dauer einer Maßnahme jedoch nur dann für angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. Die Regelung in § 180 Absatz 4 Satz 2 SGB III, dass für das dritte, von der Bundesagentur für Arbeit (BA) nicht finanzierte, Ausbildungsjahr bereits vor Beginn der Maßnahme eine Finanzierungszusage -in der Regel des Landes -gegeben werden muss, ist ein bürokratisches Erfordernis, das die berufliche Weiterbildung von Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern in Gesundheits-und Pflegeberufen stark bremst. Entsprechende Verpflichtungsermächtigungen für die Finanzierung im übernächsten Jahr stehen in den Haushalten der Länder in der Regel nicht zur Verfügung. Angesichts der Finanzsituation der Länder und des Fachkräftemangels in der Altenpflege wurde diese Regelung des § 180 SGB III deshalb mehrfach befristet außer Kraft gesetzt, auch im Rahmen der von der Bundesregierung ins Leben gerufenen "Ausbildungs-und Qualifizierungsoffensive Altenpflege" (durch §131b SGB III, dessen Befristung zuletzt bis zum 31.Dezember 2017 verlängert wurde). Die ständige Notwendigkeit zur Verlängerung dieser Ausnahmeregel schafft Planungsunsicherheit bei den Ausbildungsstätten und Schulen und ist deshalb ein völlig unzureichender Beitrag zur Reduzierung des Fachkräftemangels in den Gesundheits-und Pflegeberufen. Die Dauer einer beruflichen Weiterbildung, die aufgrund europarechtlicher und bundes-beziehungsweise landesgesetzlicher Vorgaben nicht verkürzt werden darf, ist auch in nicht verkürzter Form "angemessen". Sie ist deshalb vollständig durch die BA zu finanzieren. Das erspart viel Bürokratie, erleichtert den Quereinstieg in die sehr aufnahmefähigen Gesundheits-und Pflegeberufe und leistet so einen wichtigen Beitrag zu den Zielen dieses Gesetzes, die Weiterbildungsbeteiligung zu steigern, die Durchlässigkeit für einen beruflichen Aufstieg zu erhöhen, die Teilhabe am Arbeitsleben und in der Gesellschaft zu verbessern sowie die Förderregelungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch aktuellen und zukünftigen Herausforderungen anzupassen. Im Zusammenhang mit den anderen in diesem Gesetz vorgesehen Änderungen könnte so außerdem zum Beispiel die Integration von Flüchtlingen in Pflege-und Gesundheitsberufe erheblich erleichtert werden. Die Einfügung von Nummer 11a ist eine Folgeänderung zur Änderung des §180 Absatz 4 Satz2SGB III, durch die die Notwendigkeit für § 131b SGB III entfällt."

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