Änderung des Landeswassergesetzes; Privatisierung der Wasserversorgung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages

36 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

36 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Rheinland-Pfälzischen Landtages.

Weiterleitung

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Ich möchte erreichen, dass die Wasserversorgung uneingeschränkt den kommunalen Wasserversorgungsunternehmen vorbehalten bleibt. Des Weiteren möchte ich durch entsprechende Gesetzgebung verbieten, dass die Wasserversorgung in keinem Fall privatisiert werden kann. Konkret möchte ich eine Legislativeingabe einreichen.

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Landtag Rheinland-Pfalz

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s

§ 46 a) des Landeswassergesetzes regelt die Übertragung der Durchführung der Wasserversorgung sowie Veräußerung oder Überlassung von Wasserversorgungseinrichtungen auf private Dritte. Nach meiner Überzeugung muss das rheinland-pfälzische Landeswassergesetz im Allgemeinen und der § 46 a) im Besonderen geändert bzw. abgeschafft werden.

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde

Ich nehme die bereits von anderen Institutionen geäußerte Position ein, die die Wasserversorgung als Grundrecht definiert. Davon ausgehend leite ich ab, dass die Wasserversorgung an sich staatliche und hoheitliche Aufgabe sein muss. Eine Privatisierung der Wasserversorgung möchte ich für die Zukunft ohne Ausnahme ausschließen. Soweit die EU offensichtlich die Schaffung von Vergaberichtlinien plant, die im Falle einer Privatisierung der Wasserversorgung zu berücksichtigen sind, ist mir bewusst, dass dies nicht Gegenstand meiner Legislativeingabe beim Petitionsausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz sein kann.

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 13.03.2013
Sammlung endet: 25.04.2013
Region: Rheinland-Pfalz
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • „…Sie übersandten eine Legislativeingabe, mit der Sie eine Änderung des Landeswasserge-
    setzes begehren. Im Einzelnen wünschen Sie die Abschaffung der Möglichkeit zur Privatisie-
    rung der Wasserversorgung.

    Bei Ihrer Legislativeingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition. Die Mitzeich-
    nungsfrist, in der weitere 36 Personen mitzeichneten, endete am 25. April 2013.

    Der Petitionsausschuss hat in seiner 18. Sitzung am 28. Mai 2013 über Ihre Legislativeinga-
    be beraten und den Beschluss gefasst, Ihrem Anliegen abzuhelfen.

    Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Änderung der bestehen-
    den Gesetzeslage sprechen, berücksichtigen kann, wurde das fachlich zuständig Ministerium
    für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten im Vorfeld zunächst um eine
    Stellungnahme zu Ihrem Anliegen gebeten.

    Das Ministerium hat mit Schreiben vom 2. Mai 2013 folgende Stellungnahme abgegeben:

    „Die Landesregierung vertritt nach wie vor die Meinung, dass die öffentliche
    Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser Angelegenheit der kommunalen
    Gebietskörperschaften sein soll. Im Zusammenhang mit den derzeitigen Dis-
    kussionen um den ‚Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parla-
    ments und des Rates über die Konzessionsvergabe‘, bei denen es auch um
    die Frage der Privatisierung der Wasserversorgung geht, hat die Landesre-
    gierung daher den Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2013 (BR-Drs.
    785/12 (Beschluss)) mitgetragen, in dem es u.a. heißt:

    ‚Der Bundesrat misst der Erhaltung der bisherigen Strukturen der
    Trinkwasserversorgung in kommunaler Verantwortung erhebliche
    Bedeutung bei. Die notwendige Gewährleistung einer sicheren,
    qualitativ hochwertigen und gesundheitlich unbedenklichen Was-
    serversorgung verbietet es, dass Wasser zur freien Handelsware
    wird. Die Kommunen stellen im Rahmen der Daseinsvorsorge ei-
    ne ortsnahe und nachhaltige Versorgung zu moderaten Preisen
    und in einem europaweit führenden Qualitätsstandard sicher. Sie
    sorgen für eine am örtlichen und regionalen Bedarf orientierte
    Bewirtschaftung der wertvollen Wasserressourcen.‘

    Dies umschreibt zutreffend die Haltung der Landesregierung.
    Diese Haltung findet sich auch wieder in der derzeit geltenden Fassung des
    Landeswassergesetzes (LWG):
    § 46 Abs. 1 Satz 1 LWG weist den kreisfreien Städten, den verbandsfreien
    Gemeinden und den Verbandsgemeinden die öffentliche Wasserversorgung
    als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung zu. Lediglich für historisch bedingte
    bestehende Organisationen der Wasserversorgung in anderer Trägerschaft
    besteht Bestandsschutz, soweit und solange eine ordnungsgemäße Wasser-
    versorgung gewährleistet ist.

    Im Rahmen dieser gesetzlich festgelegten öffentlich-rechtlichen Trägerschaft
    der Wasserversorgung können nach § 46a Abs. 1 LWG lediglich bei der
    Durchführung der Aufgabe private Dritte eingeschaltet werden, soweit und
    solange eine ordnungsgemäße Wasserversorgung gewährleistet ist und
    Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Zudem bedarf eine solche
    Einschaltung privater Dritter der behördlichen Genehmigung, die nur erteilt
    werden darf, wenn
    - der private Dritte die Voraussetzung bietet, die ordnungsgemäße
    Wasserversorgung zu angemessenen Bedingungen für die Abneh-
    mer dauerhaft sicherzustellen,
    - Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen, und
    - sichergestellt ist, dass keine in die Kalkulation des Wasserpreises
    einzubeziehenden Gegenleistungen für die Übernahme von Was-
    serversorgungseinrichtungen, soweit diese aus Entgelten der Ab-
    nehmer finanziert wurden, vereinbart werden und bereits erwirtschaf-
    tete Abschreibungsbeiträge zur Senkung des Wasserpreises aufge-
    löst werden.

    Diese gesetzlichen Regelungen beruhen auf dem Landegesetz zur Änderung
    des Landeswassergesetzes vom 16. Oktober 2003 (GVBl. S. 309). Der Land-
    tag hatte zuvor in einem Beschluss vom 3. April 2003 (zu Drucksache
    14/1604) festgestellt, dass die Trinkwasserversorgung ‚eine zentrale Aufgabe
    öffentlicher Daseinsvorsorge (ist), welche in Rheinland-Pfalz durch die Kom-
    munen sichergestellt wird. Gleichwohl ist es möglich, dass sich Kommunen
    für die Erfüllung der Aufgaben Privater bedienen‘. Er äußerte die Auffassung,
    ‚dass eine Verlagerung der Zuständigkeit der Kommunen für die Trinkwas-
    serversorgung an private Unternehmen den Zielen und Anforderungen an die
    Trinkwasserversorgung zuwiderlaufen würde‘. Die Wasserversorgung als
    Aufgabe der Daseinsfürsorge sollte auf jeden Fall in der bestimmenden Hand
    der Kommunen bleiben.

    Durch einen Änderungsantrag der damaligen Koalitionsfraktionen von SPD
    und FDP zum Gesetzentwurf der Landesregierung für die Änderung des Lan-
    deswassergesetzes wurde dieser Beschluss des Landtages mit dem o.g. Ge-
    setz vom 16. Oktober 2003 entsprechend umgesetzt. Der Gesetzgeber hat
    damit dafür Sorge getragen, dass für die Zukunft eine Übertragung der Auf-
    gabe ‚Wasserversorgung‘ als solche auf private Dritte mit befreiender Wir-
    kung für die kommunale Gebietskörperschaft nicht mehr zulässig ist.

    Eine Änderung des Landeswassergesetzes im Sinne der Eingabe sehe ich
    daher nicht als erforderlich an, da die geltende Rechtslage die umfassende
    Trägerschaft der Kommunen für die Wasserversorgung sicherstellt.“

    Der Petitionsausschuss hat sich diesen Gründen angeschlossen und den Beschluss gefasst,
    Ihre Legislativeingabe einvernehmlich abzuschließen.

    Dieser Bescheid wird gemäß Nummer 12 der Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von
    öffentlichen Petitionen im Internet veröffentlicht.“

    Begründung (PDF)

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