Région: Allemagne

Änderung von § 201 Abs. 2 und Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren)

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
11 Soutien 11 en Allemagne

Le processus de pétition est terminé

11 Soutien 11 en Allemagne

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  1. Lancé 2020
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, dass der Deutsche Bundestag die Änderung des § 201 Abs. 2 und Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Zuständigkeit für die Entschädigungsklage, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes über den Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren) beschließen möge.

Raison

Das Gesetz wurde zum Schutz für die Bürger erstellt, um diese bei überlangen Gerichtsverfahren zumindest minimal zu entschädigen. Da die Entschädigung 1.200 € pro Jahr beträgt, wird ein Streitwert von 5.000 € wohl weniger häufig erreicht. Auch sind die Gründe, die zu einer Verzögerung führten, für die spätere Entscheidung nicht relevant, sondern ausschließlich die Dauer des Verfahrens.Die Notwendigkeit des Anwaltszwangs (Abs.2) in solchen Verfahren ist somit nicht erkennbar und der diesbezügliche Absatz müsste entsprechend geändert werden. Aufgrund der Höhe der Streitsummen liegt die Zuständigkeit in der Regel bei den Amtsgerichten.Gesetzliche Festlegungen, dass der Streitwert nach billigem Ermessen festgelegt werden kann (Abs. 4) und für den Bürger dadurch nicht vorher abschätzbar ist, erzeugen Unsicherheiten bei den Bürgern, die nicht notwendig sind: Es handelt sich um einen simplen Verwaltungsakt, der mit einer festen Kostenpauschale zur Berechnung der Gerichtskosten von vielleicht 100 € erledigt sein sollte. Bitte heben Sie deshalb den Anwaltszwang auf und deckeln Sie den Streitwert sinnvoll und angemessen.

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