Reģions: Vācija

Anhebung des Schonvermögens

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Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
11 Atbalstošs 11 iekš Vācija

Petīcija ir parakstīta

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  1. Sākās 2020
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Mit der Petition wird gefordert, das sogenannte Schonvermögen für das Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV unabhängig vom Alter auf den Betrag der Grenze zum erheblichen Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 Wohngeldgesetz (WoGG), zur Zeit 60.000 Euro pro Einzelperson, anzuheben.

Pamatojums

Zu Zeiten von Corona findet eine Aussetzung der Vermögensprüfung und auch der Überprüfung der adäquaten Wohnung statt, so dass auch jemand erfolgreich Hartz IV beantragen kann, der mehr als das sogenannte Schonvermögen in Höhe von zur Zeit maximal um 10.000 Euro besitzt, wenn er/sie nicht erhebliches Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG besitzt.Dies kommt de Fakto einer Erhöhung des Schonvermögens unabhängig vom Alter auf den Betrag der Grenze zum Erheblichen Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG gleich.Eigentlich geht es aber jemandem, der zu “Normalzeiten” in Gefahr gerät, arbeitslos ohne Leistungsbezug zu werden, und damit dann auch als freiwillig Versicherter um 195,- Euro monatlich an Krankenkassenbeitrag (inklusive Pflegeversicherung) in die gesetzliche Krankenversicherung bezahlen zu müssen, im Großen und Ganzen genauso gut oder schlecht, wie jemand, der zu Corona-Zeiten in diese Gefahr gerät. Ferner besteht seit dem es Hartz IV gibt, eine Ungleichbehandlung bezüglich des geldlichen und des baulichen Schonvermögens. D.h. jemand, der in Eigentum adäquater Größe selbst wohnt, muss dieses selbst bewohnte Eigentum im Gegensatz zu geldlichem Eigentum größer als das Schonvermögen, ein Betrages von zur Zeit maximal um 10.000 Euro, nicht zunachst verwerten, bis er Anspruch auf Hartz IV hat. Einen besseren Zeitpunkt zum Beheben dieses Missstandes wird es wohl so schnell nicht wieder geben.

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