Kraj : Německo
 

Arbeitslohn - Einführung einer flächendeckenden Lohn-Obergrenze

Navrhovatel není veřejný
Petice je adresována
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

80 podpisy

Petice nebyla splněna

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Petice nebyla splněna

  1. Zahájena 2016
  2. Sbírka byla dokončena
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Toto je petice online des Deutschen Bundestags.

Petice je adresována: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird die Einführung einer flächendeckenden Lohn-Obergrenze gefordert.

Odůvodnění

Meiner Ansicht nach müsste es wenn es einen Mindestlohn nach UNTEN gibt auch einen Mindestlohn nach oben geben.Niemand braucht 1 Million im Jahr zu verdienen um in Deutschland leben bzw. vor allem überleben zu können.Vor allem könnten große Firmen, wenn man eine Vorschrift für die Ausgaben der Gehälter z.B. der Vorstände macht die überschüssigen Gelder besser verwenden um z.B. neue Arbeitsplätze zu schaffen oder eine betriebliche Rente zu finanzieren oder für Notzeiten vorgesorgt werden könnte (damit eben NICHT die Arbeiter ganz unten bluten müssen).Weiters würde eine Obergrenze wohl auch das "Abheben" und die Schere/Differenz zwischen dem normalen Arbeiter und dem Manager reduzieren und womöglich dazu führen, dass realistischer Entscheidungen auch in den Firmen getroffen werden.Außerdem könnte man dadurch auch besser vorherberechnen wenn z.B. Bauvorhaben länger dauern, dass die Kosten nicht explodieren. Immerhin greifen ja bei vom Bund finanzierten Projekten meistens viele Hände vorher in den Topf hinein ohne etwas getan zu haben oder ohne sich einer Verantwortung später zu stellen. Da die Einkommenssteuer eh gedeckelt ist aber einer gewissen Gehaltssumme könnte man auch hier vermeiden, dass Gelder verfallen oder privat bei Seite geschafft werden.

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Informace o petici

Petice byla zahájena: 14. 08. 2016
Sbírka končí: 29. 09. 2016
Kraj : Německo
kategorie :  

zprávy

  • Pet 4-18-11-8006-035488 Arbeitslohn

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.11.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird die Einführung einer flächendeckenden Lohn-Obergrenze
    gefordert.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass hohe Einkommen – etwa
    eine Million Euro pro Jahr – für eine angemessene Lebensführung in Deutschland nicht
    erforderlich seien. Vor allem größere Firmen sollten nach Ansicht des Petenten Gelder
    eher für die Schaffung neuer Arbeitsplätze oder für eine betriebliche Rente verwenden.
    Auch eine Vorsorge für Notzeiten sei sinnvoll. Des Weiteren könne eine Lohn-Ober-
    grenze auch dazu führen, dass Manager realistischere Einschätzungen und damit
    bessere Entscheidungen träfen. Schließlich könne durch die beabsichtigte Regelung
    eine Begrenzung von Kosten für öffentliche Bauvorhaben erreicht werden. Denn
    meistens würden schon vor Baubeginn Gelder ausgezahlt, ohne dass die bezahlte
    Leistung später erbracht würde.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
    verwiesen.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 80 Mitzeichnern unterstützt,
    und es gingen 49 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
    folgt zusammenfassen:
    Nach der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gilt im
    Zivilrecht und damit auch im Arbeitsrecht der Grundsatz der Privatautonomie (Artikel
    2 Abs. 1 Grundgesetz - GG). Das ist die durch die Rechtsordnung gewährte und
    gesicherte Möglichkeit des Einzelnen, seine rechtlichen Beziehungen und die ihn
    betreffenden Rechtsverhältnisse innerhalb der gesetzlichen Grenzen
    rechtsgeschäftlich zu regeln. Die Privatautonomie wird für den Bereich des
    Vertragsrechts, somit auch für das Arbeitsvertragsrecht, durch den Grundsatz der
    Vertragsfreiheit konkretisiert und verwirklicht. Jeder Arbeitgeber ist danach
    grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, ihn
    inhaltlich zu gestalten und wieder aufzulösen (§ 105 Gewerbeordnung - GewO). Die
    grundgesetzlich garantierte Vertragsfreiheit berechtigt die Vertragsparteien auch die
    Höhe der Vergütung des Arbeitnehmers grundsätzlich frei zu vereinbaren.

    Die vom Petenten geforderte Lohn-Obergrenze würde einen Eingriff in die
    Vertragsfreiheit darstellen. Eine solche Maßnahme wäre mit dem Grundgesetz nur
    vereinbar, wenn sie auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des
    Gemeinwohls beruht und die Vertragsfreiheit nicht unverhältnismäßig einschränkt.
    Dies ist bereits im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zweifelhaft. Denn
    bei der vom Petenten angestrebten Regelung müssten auch die entgegenstehenden
    Belange der Arbeitgeber berücksichtigt werden, z. B. das durch die Vertragsfreiheit
    geschützte berechtigte Interesse des Arbeitgebers, in seinem Unternehmen
    hochqualifizierte Arbeitnehmer mit einer entsprechenden Vergütung zu beschäftigten.

    Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob das vom Petenten angestrebte Ziel, das bei
    den Gehältern eingesparte Geld anderweitig zu verwenden, z. B. um neue
    Arbeitsplätze zu schaffen oder eine betriebliche Rente zu finanzieren, erreicht werden
    kann. Jeder Unternehmer kann - wie auch jede Privatperson - über die Verwendung
    seiner finanziellen Mittel selbst frei entscheiden.

    Vor diesem Hintergrund erscheint eine Lohnobergrenze für Arbeitnehmer nicht
    zielführend. Soweit der Petent die Gehälter von Vorständen anspricht, ist darauf
    hinzuweisen, dass Vorstände keine Arbeitnehmer sind.

    Der Ausschuss vermag die Eingabe daher nicht zu unterstützen. Deshalb empfiehlt
    der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
    entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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