Область: Германия

Arbeitslosengeld - Anhebung/Anpassung des anrechnungsfreien Nebenverdienstes von 165 € auf 190 €

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Deutschen Bundestag
29 Поддерживающий 29 через Германия

Петиция была отклонена.

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Петиция была отклонена.

  1. Начат 2015
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог
  5. Законченно

Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass der anrechnungsfreie Nebenverdienst für Arbeitslosengeld I-Empfänger von 165 € auf 190 € angehoben und künftig jährlich entsprechend der Inflationsrate angepasst wird.

основания

Der bisherige anrechungsfreie Betrag von 165 € wurde im Jahre 2005 festgelegt. Berücksichtigt man den Kaufkraftverlust durch Inflation und veranschlagt man eine durchschnittliche jährliche Inflationsrate von 1,5 %, hätte heute (2015) ein Betrag von 193 € dieselbe Kaufkraft wie 165€ im Jahre 2005. ALG-I-Bezieher sollten jedoch 2015 dieselben kaufkraftbereinigten anrechungsfreien Nebenverdienstmöglichkeiten besitzen wie 2005. Bezahlte Nebentätigkeiten werden von der Arbeitsagentur als positive Möglichkeit gesehen, Kontakte und Beziehungen herzustellen, die zu einer dauerhaften sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führen. Der Umstand, dass die Kaufkraft des Freibetrags kontinuierlich sinkt, wirkt jedoch demotivierend, sich um solch eine Beschäftigung zu bemühen, und kann im schlimmsten Fall sogar die Bereitschaft zu Schwarzarbeit begünstigen.Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns dürfte den Effekt haben, dass ein immer höherer Anteil des Nebenverdienstes mit dem ALG-I verrechnet wird.

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Новости

  • Pet 4-18-11-81501-026826

    Arbeitslosengeld


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, den anrechnungsfreien Nebenverdienst für
    Arbeitslosengeld I-Empfänger von 165 Euro auf 190 Euro anzuheben und künftig
    jährlich entsprechend der Inflationsrate anzupassen.
    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der geltende Betrag in Höhe
    von 165 Euro im Jahr 2005 festgelegt worden sei. Werde der Kaufkraftverlust mit einer
    Inflationsrate von 1,5 Prozent seit dieser Zeit berücksichtigt, habe im Jahr... далее

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