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Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .
Vetoomus on osoitettu: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
Mit der Petition wird gefordert, Paragrafen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Bekämpfung der Kinderarmut zu ändern.
Perustelut
Wortlaut der Petition: Auch wenn das minderjährige Kind, welches Leistungen direkt oder über die Bedarfsgemeinschaft Leistungen bezieht und nicht erwerbsfähig ist, ein Freibetrag für Einkünfte von mind. 50% entsprechend § 11b zu steht.Zu beschließen, dass Kindergeld und Kindesunterhalt/Unterhaltsvorschuss Einkünfte des Kindes sind.Ebenso möge der Deutsche Bundestag beschließen, dass, wenn die Summe aus Kindergeld und Kindesunterhalt/Unterhaltsvorschuss den Regelsatz des Unterhaltsempfängers übersteigt, dieser Mehrbetrag nicht auf die Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden darf.Begründung:Nach der Bertelsmann Stiftung leben ca. 21 % (ca. 2.000.000) der Kinder in Deutschland in Armut und sind auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen.Nach dem Grundgesetzes ist es Aufgabe des Staates, das Wohl des minderjährigen zu schützen und zu fördern. Auch sind nach dem Grundgesetz alle vor dem Gesetz gleich. So ist nach Meinung des Petent nicht zu verstehen, dass dem Minderjährigen kein Freibetrag bei seinen Einkünften zusteht. Unterhaltsrechtlich sind dem Unterhaltspflichtigen die Hälfte des Kindergeldes auf den geleisteten Unterhalt Kindesunterhalt anzurechnen, es ist somit auch nicht zu verstehen, wenn diese Summe den Regelsatz eines Minderjährigen übersteigt, der Bedarfsgemeinschaft dieser Mehrbetrag zugerechnet wird (indirekter Unterhalt).Sicher ist der Betrag in der Summe (Freibetrag mal Kinder in Armut pro Jahr) kein unerheblicher Betrag würde aber die Pflicht des Staates ein Kinderwohl zu fördern zumindest zum Teil nachkommen. Den Kinder sind die Zukunft!
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Vetoomus alkoi:
19.09.2018
Vetoomus päättyy:
04.12.2018
Alueella:
Saksa
Aihe:
Uutiset
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Beschluss des Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
ajankohtana 5.11.2020
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