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Petīcija ir parakstīta
Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,
Lūgumraksts adresēts: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
Mit der Petition wird gefordert, Paragrafen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Bekämpfung der Kinderarmut zu ändern.
Pamatojums
Wortlaut der Petition: Auch wenn das minderjährige Kind, welches Leistungen direkt oder über die Bedarfsgemeinschaft Leistungen bezieht und nicht erwerbsfähig ist, ein Freibetrag für Einkünfte von mind. 50% entsprechend § 11b zu steht.Zu beschließen, dass Kindergeld und Kindesunterhalt/Unterhaltsvorschuss Einkünfte des Kindes sind.Ebenso möge der Deutsche Bundestag beschließen, dass, wenn die Summe aus Kindergeld und Kindesunterhalt/Unterhaltsvorschuss den Regelsatz des Unterhaltsempfängers übersteigt, dieser Mehrbetrag nicht auf die Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden darf.Begründung:Nach der Bertelsmann Stiftung leben ca. 21 % (ca. 2.000.000) der Kinder in Deutschland in Armut und sind auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen.Nach dem Grundgesetzes ist es Aufgabe des Staates, das Wohl des minderjährigen zu schützen und zu fördern. Auch sind nach dem Grundgesetz alle vor dem Gesetz gleich. So ist nach Meinung des Petent nicht zu verstehen, dass dem Minderjährigen kein Freibetrag bei seinen Einkünften zusteht. Unterhaltsrechtlich sind dem Unterhaltspflichtigen die Hälfte des Kindergeldes auf den geleisteten Unterhalt Kindesunterhalt anzurechnen, es ist somit auch nicht zu verstehen, wenn diese Summe den Regelsatz eines Minderjährigen übersteigt, der Bedarfsgemeinschaft dieser Mehrbetrag zugerechnet wird (indirekter Unterhalt).Sicher ist der Betrag in der Summe (Freibetrag mal Kinder in Armut pro Jahr) kein unerheblicher Betrag würde aber die Pflicht des Staates ein Kinderwohl zu fördern zumindest zum Teil nachkommen. Den Kinder sind die Zukunft!
Saite uz petīciju
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Sākās petīcija:
19.09.2018
Petīcija beidzas:
04.12.2018
Reģions:
Vācija
Kategorija:
Jaunumi
Debates
Pagaidām nav PRET argumentu.