Რეგიონი: Გერმანია
 

Arbeitslosengeld II - Einführung einer Aufteilung von langzeitarbeitslosen Leistungbeziehern nach SGB II

Მომჩივანი საჯარო არ არის
Პეტიცია მიმართულია
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

29 ხელმოწერები

Შუამდგომლობა არ დაკმაყოფილდა

29 ხელმოწერები

Შუამდგომლობა არ დაკმაყოფილდა

  1. Დაიწყო 2017
  2. Კოლექცია დასრულდა
  3. Წარდგენილია
  4. Დიალოგი
  5. Დასრულებულია

ეს არის ონლაინ პეტიცია des Deutschen Bundestags.

პეტიცია მიმართულია: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass im Bereich Sozialgesetzbuch II, sprich Arbeitslosigkeit/Hartz IV, eine neue Regelung, Erklärung siehe unten, bei Langzeitarbeitslosen eingeführt wird, um entsprechend Gelder einzusparen oder andersweitig - sinnvoller nutzen zu können.Auftrennung der Langzeitarbeitslosen in vermittelbar und unvermittelbar. Dabei geht es um die örtlichen Gegebenheiten, die Motivation, Lernbereitschaft, den Willen zur Arbeitsleistung, das Alter und den Bildungsstand.

მიზეზი

Es sollte vermieden werden, dass teils Millionen von Euro in willige/unwillige Menschen investiert werden, die aufgrund ihrer persönlichen Lebenslage Maßnahmen "aufgedrückt" bekommen, die für die berufliche Weiterentwicklung keinerlei Nutzen bringen.Beispiel: 5 Jahre Arbeitslosigkeit und man erhält jedes Jahr eine "Weiterbildungs-Maßnahme", bei der man lernt, wie man eine Bewerbung schreibt. Teilweise dauern diese Maßnahmen mehrere Monate, die darin bestehen 1 Lebenslauf, 1 Bewerbungsfoto, 1 Musteranschreiben zu erstellen und sich dann dem örtlichen Telefonbuch A-Z zu widmen. Bedeutet diese Maßnahmen können binnen einer Woche abgeschlossen sein, ebenso unnötig diese jährlich stattfinden zu lassen, zumal diese erhebliche Kosten verursachen und dahingehend keinen Nutzen haben, außer die Arbeitslosenstatistik zu schönigen.Ziel: Streichung aller Maßnahmen, die für den Betroffenen keinen erkennbaren Nutzen bringen.Ziel: Hoffnungslose Fälle generell von derartigen Maßnahmen zu befreien, um Steuergelder einzusparen.Ziel: Maßnahmen/Weiterbewilligungen NUR nach Antrag des Arbeitslosen (dann melden sich auch nur diejenigen, die wirklich wollen und motiviert sind)

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ინფორმაცია პეტიციის შესახებ

პეტიცია დაიწყო: 04.01.2017
კოლექცია მთავრდება: 20.07.2017
Რეგიონი: Გერმანია
კატეგორია:  

სიახლეები

  • Pet 4-18-11-81503-038995 Arbeitslosengeld II

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird die Einführung einer Aufteilung von langzeitarbeitslosen
    Leistungsbeziehern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für
    Arbeitsuchende (SGB II) in vermittelbare und nicht vermittelbare Personen gefordert.
    Dabei sollen Kritieren wie örtliche Gegebenheiten, Motivation, Lernbereitschaft, Alter,
    Bildungsstand und Arbeitswille beachtet werden. Die Unterscheidung soll dazu
    dienen, die im Rahmen des SGB II zur Verfügung stehenden Mittel sinnvoller
    einzusetzen, indem Leistungen zur Eingliederung in Arbeit „unwilligen“ Menschen
    nicht angeboten werden.

    Konkret wird mit der Petition gefordert,

     alle Maßnahmen zu streichen, die für die betroffenen Menschen keinen
    erkennbaren Nutzen bringen,
     Fälle, die hoffnungslos seien, generell von derartigen Maßnahmen zu
    befreien, um Steuergelder einzusparen, sowie
     Maßnahmeangebote nur auf Antrag des Leistungsbeziehers zu unterbreiten,
    da dann nur die motivierten und willigen Personen unterstützt würden.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde durch 29 Mitzeichner unterstützt.
    Außerdem gingen 27 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat zu der Petition eine Stellungnahme des
    Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Auf der Grundlage
    dieser Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie
    folgt zusammenfassen:

    Die Aufteilung langzeitarbeitsloser Leistungsbezieher in „vermittelbar" und „nicht
    vermittelbar" entspricht nicht dem gesetzlichen Auftrag des SGB II. Die
    Grundsicherung für Arbeitsuchende soll dazu beitragen, dass alle erwerbsfähigen
    Leistungsberechtigten ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln,
    insbesondere durch die Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit
    bestreiten können (§ 1 Absatz 2 SGB II). Die Aktivierungs- und Integrationsarbeit mit
    jedem einzelnen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wird durch die leitenden
    Grundsätze „Fordern und Fördern“ (§§ 2 und 14 SGB II) gesteuert.

    Die Leistungsträger unterstützen die Leistungsberechtigten umfassend mit dem Ziel
    der Eingliederung in Arbeit und erbringen unter Beachtung der Grundsätze von
    Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung
    erforderlichen Leistungen (Grundsatz des Förderns, § 14 SGB II). Bei den
    Eingliederungsleistungen sind Eignung, die individuelle Lebenssituation, die
    voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und die Dauerhaftigkeit der
    Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu berücksichtigen (§ 3
    Absatz 1 SGB II). Zentrale Aufgabe der Jobcenter ist an dieser Stelle die Beratung
    der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und ihre Vermittlung in Arbeit und
    Ausbildung.

    Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen umgekehrt alle Möglichkeiten zur
    Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Dazu gehört
    insbesondere die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aber auch die aktive
    Mitwirkung an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit (Grundsatz des Forderns, § 2
    SGB II). Kommt der Leistungsberechtigte den ihm obliegenden Pflichten ohne
    wichtigen Grund nicht nach, wird das Arbeitslosengeld II für drei Monate gemindert
    bzw. entfällt nach mehrfachen Pflichtverletzungen vollständig (Sanktionen nach §§
    31 ff. SGB II).

    Der Petition ist zu entnehmen, dass es dem Petenten bei seinen Vorschlägen
    insbesondere um langzeitarbeitslose Leistungsberechtigte geht. Als Kriterium für
    fehlende Vermittelbarkeit kann Langzeitarbeitslosigkeit für sich allein genommen
    jedoch nicht herangezogen werden. Denn auch langzeitarbeitslose Menschen sind
    vermittelbar und haben Chancen auf eine berufliche Wiedereingliederung. Dies zeigt
    sich zum Beispiel im Rahmen des ESF-Bundesprogramms zur Eingliederung
    langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
    .auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Rahmen dieses Programms werden
    Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind und über keinen
    Berufsabschluss verfügen, durch spezielle Betriebsakquisiteure auf dem allgemeinen
    Arbeitsmarkt vermittelt und durch ein begleitendes Coaching und
    Lohnkostenzuschüsse gefördert. Von den geplanten 23.000 Eintritten wurden bislang
    rund 16.800 Eintritte realisiert, die niedrige Abbruchquote von rund 19 Prozent dürfte
    der stabilisierenden Wirkung des Coachings zuzuschreiben sein.

    Langzeitarbeitslose und marktferne Personen stehen verstärkt im Fokus der
    Bemühungen des Gesetzesgebers und der Bundesregierung. Dass dieser
    Personenkreis besonders unterstützt werden soll, verdeutlicht auch § 1 Absatz 2
    Satz 4 Nr. 2 SGB II, wonach die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
    insbesondere darauf auszurichten sind, dass die Erwerbsfähigkeit einer
    leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird. Mit
    dem Konzept des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Chancen eröffnen
    - soziale Teilhabe sichern" zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit, das seit 2015
    umgesetzt wird, wird eine Reihe von Maßnahmen für unterschiedliche Problemlagen
    angeboten. Bestandteil dieses Gesamtkonzepts ist unter anderem das oben bereits
    genannte ESF-Bundesprogramm, aber auch ein Bundesprogramm für „Soziale
    Teilhabe am Arbeitsmarkt", von dem bis zu 20.000 Langzeitarbeitslose, die entweder
    gesundheitlich beeinträchtigt sind oder mit Kindern zusammen leben, profitieren.

    Ausgangspunkt des gesamten Eingliederungsprozesses sind die individuell
    festgestellten Kompetenzen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Negative
    Einflussfaktoren werden als Vermittlungshemmnisse oder -einschränkungen
    festgehalten und als Handlungsbedarfe für die gemeinsame Entwicklung einer
    individuellen Eingliederungsstrategie mit darauf passenden Maßnahmen und
    Eingliederungsleistungen berücksichtigt.

    Damit geht auch einher, dass unter Umständen ein wiederholter Bedarf für ein
    Bewerbungs- und Vermittlungscoaching bestehen kann. Auch sind nicht alle
    Maßnahmen direkt darauf gerichtet, eine Eingliederung auf dem allgemeinen
    Arbeitsmarkt zu unterstützen, in Betracht kommen im Einzelfall vielmehr auch
    Maßnahmen, die in einem ersten Schritt der Erhaltung oder Wiedererlangung der
    Beschäftigungsfähigkeit dienen. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass sich
    die individuellen oder die äußeren Rahmenbedingungen beim Leistungsberechtigten
    ändern können. Nach alledem wäre es nicht zu rechtfertigen, Aktivierungs- und
    Eingliederungsmaßnahmen im Sinne des Petenten einzuschränken.

    Nach alledem sieht der Petitionsausschuss keinen Anlass, im Sinne des
    vorgetragenen Anliegens tätig zu werden.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen,
    weil er die mit der Eingabe verbundenen Erwartungen des Petenten nicht
    unterstützen kann.

    Begründung (PDF)

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