Região: Alemanha

Arbeitslosengeld II - Ergänzung des § 27 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (Leistungen für Auszubildende)

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
93 Apoiador 93 em Alemanha

A petição não foi aceite.

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A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2015
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

Der deutsche Bundestag möge beschließen, dass in § 27 SGB II eingefügt wird: "Leistungen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können erbracht werden, wenn für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen der Ausbildungsförderung nach BAföG oder der §§ 51, 57, 58 SGB III länger als ein Monat erforderlich ist und der Antragsteller dieses nicht zu vertreten hat“.

Razões

Derzeit sind Auszubildende, die eine „dem Grunde nach“ mit Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungs-gesetz (BAföG), der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III förderungsfähige Ausbildung absolvieren, von der Leistung Arbeitslosengeld II ausgeschlossen. Für diesen Personenkreis kommen Leistungen nach § 27 SGB II in Frage. Die Rechtskonstruktion des § 27 SGB II ist sehr kompliziert und kann insbesondere beim Übergang von Leistungen nach dem SGB II in die Ausbildungsförderung zu erheblichen Problemen bei der Sicherung des Lebensunterhalts führen. Diese Probleme wirken sich negativ auf die Motivation von Auszubildenden aus. Nach derzeitiger Rechtslage haben Auszubildende lediglich für den ersten Monat des Ausbildungsbeginns einen Anspruch auf darlehensweise Gewährung von SGB II-Leistungen. Endet die Leistungsberechtigung nach dem SGB II, kann es zu Schwierigkeiten bei der Sicherung des Lebensunterhalts kommen, wenn über die gestellten Anträge auf BAföG, BAB oder Ausbildungsgeld nicht schnell genug entschieden wird oder werden kann oder die Anträge aufgrund der geänderten Zahlweise verzögert gestellt wurden. § 27 Abs. 4 S. 2 SGB II eröffnet keine Möglichkeit über den ersten Ausbildungsmonat hinaus darlehensweise Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Die Beratungserfordernisse an der Schnittstelle zur Ausbildungsförderung durch den SGB II-Träger bzw. die zuständige Behörde für die Ausbildungsförderung sind sehr komplex und werden behördlicherseits nicht in jedem Einzelfall umfassend geleistet. Zudem besteht in bestimmten Fällen kein Anspruch auf Ausbildungsförderung, was die Aufnahme (oder Fortsetzung) einer Ausbildung unmöglich macht, wenn z.B. unterhaltsrechtlich die Leistungsfähigkeit der Eltern oder von Elternteilen festgestellt wurde, der Unterhalt jedoch gar nicht geleistet wird, die Ausbildung dem Grunde nach förderfähig ist, jedoch wegen persönlicher Merkmale (z.B. Überschreiten der Altersgrenze, Zweitausbildung) der Anspruch auf Leistungen nicht besteht. Die juristische bzw. sozialrechtliche Bewertung der Rechte und Pflichten auf Seiten der Antragsteller wie auf Seiten der Behörden an der Schnittstelle zwischen dem SGB II und BAföG bzw. BAB ist kompliziert. Dieses verdeutlicht sich zum Beispiel an der spezialrechtlichen Vorschussregelung im BAföG bzw. deren Umsetzung in der Verwaltungspraxis. Mit dem Abbruch einer Ausbildung wird der Ausschlusstatbestand für Auszubildende aufgehoben. Es ist durch die Gesetzgebung dafür zu sorgen, dass zur Sicherung des Existenzminimums von Auszubildenden der Abbruch nicht als einzige Alternative in Betracht gezogen werden muss.

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Novidades

  • Pet 4-18-11-81503-021840

    Arbeitslosengeld II


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Die Petentin fordert, dass in § 27 Zweites Buch Sozialgesetzbuch eingefügt wird, dass
    Leistungen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige
    Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden können, wenn für die
    Feststellung des Anspruchs auf Leistungen der Ausbildungsförderung nach
    Bundesausbildungsförderungsgesetz oder der §§ 51, 57, 58 Drittes Buch
    Sozialgesetzbuch länger als ein Monat erforderlich ... avançar

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