Arbeitslosengeld II - Gemeinnützige Arbeit für Arbeitslosengeld II-Empfänger

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

257 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

257 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Hartz 4 Empfänger zukünftig gemeinnützige Arbeiten machen sollen.

Begründung

Es ist einen jeden von uns bekannt, dass viele Hartz 4 Bezieher nicht arbeiten möchten. Die Ausgaben für Hartz 4 sprengen immer weiter den Etat im Bundeshaushaltsplan. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, dass es eine Frist geben sollte, in welcher die Arbeitssuchenden sich selbst um eine Arbeit bemühen sollen. Gelingt dies nicht, so soll der Arbeitssuchende bei der Straßenreinigung helfen, Bäume schneiden, Rasen auf öffentlichen Plätzen mähen, etc. Diese Liste kann beliebig weiter fortgeschrieben werden. Wenn wir Berlin ansehen, so muss man erschreckend feststellen, dass viele Straßen bzw. Plätze von Müll nur so übersäht sind. Einge Straßen werden, wie z.B. in Karow dieses Jahr nur einmal im Jahr gemäht. Im Oktober stand der Rasen entlang der öffentlichen Straßen höher als 50 cm. Ebenso in Bahnen passieren ständig übergriffe auf Passanten. Vorgeschlagen wird eine Übergangsfrist bei der dieser Regelung, Hartz 4 Empfänger zuerst für ca. 2 - 3 Jahre von der Arbeitsagentur zu finanzieren und dann mehr und mehr in die Städte, Behörden, Firmen, etc. zu integrieren. Denn wer Geld vom Staat bezieht sollte dafür auch was tun. Für den Fall, dass ein Empfänger sich weigert eine Arbeit anzunehmen, so soll die Arbeitsagentur befähigt sein, den Hartz 4 Satz zu kürzen. Damit soll erreicht werden, dass Arbeitslose sich nicht auf die Faule Haut legen sondern eine gemeinnützige Arbeit tun, bzw. wenn es nicht gefällt eine passende Arbeit suchen sollen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 15.10.2011
Sammlung endet: 20.12.2011
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Paul HildebrandtArbeitslosengeld II
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.10.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.
    Begründung
    Der Petent fordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass
    Arbeitslosengeld II-Empfänger zukünftig gemeinnützige Arbeiten machen sollen.
    Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, dass bekannt sei, dass viele
    Arbeitslosengeld II-Empfänger nicht arbeiten wollten. Die Ausgaben in diesem
    Bereich sprengten zunehmend den zur Verfügung stehenden Etat. Für den Fall, dass
    sich ein Leistungsempfänger weigere, eine Beschäftigung aufzunehmen, sollten die
    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gekürzt werden. Zudem sollten
    Arbeitslosengeld II-Empfänger zu gemeinnütziger Arbeit herangezogen werden.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde durch 257 Mitzeichnungen unterstützt.
    Außerdem gingen 497 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
    Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin erläutert das
    BMAS im Wesentlichen die geltende Rechtslage.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten
    Unterlagen Bezug genommen.
    In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
    Ergebnis:
    Die Verweigerung einer Beschäftigungsaufnahme wird bereits nach den
    bestehenden gesetzlichen Regelungen sanktioniert. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1
    Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten
    Stufe um 30 v.H. des für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach

    § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs abgesenkt, wenn der erwerbsfähige
    Leistungsberechtigte sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, u.a. eine
    zumutbare Arbeit aufzunehmen oder fortzuführen. Insbesondere für wiederholte
    Pflichtverstöße wurden die Sanktionen durch die im Fortentwicklungsgesetz
    getroffenen Regelungen mit Wirkung vom 1. Januar 2007 erheblich verschärft.
    Innerhalb eines Jahres nach Beginn eines Sanktionszeitraumes führt ein weiterer
    Verstoß zur Verhängung der nächst höheren Sanktionsstufe; bei einem fortgesetzten
    pflichtwidrigen Verhalten kommt die vollständige Einstellung der Leistung in Betracht.
    Das Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird durch den
    Grundsatz des Förderns und Forderns geprägt, der letztlich darauf fußt, dass
    erwerbsfähige Leistungsberechtigte staatliche Unterstützungsleistungen nur
    beanspruchen können, wenn sie ihrerseits bereit sind, alles zu unternehmen, um ihre
    Hilfebedürftigkeit zu überwinden. Eine Heranziehung erwerbsfähiger
    Leistungsberechtigter zu gemeinnütziger Arbeit ist nicht ausgeschlossen, darf jedoch
    nicht undifferenziert betrachtet werden. Würde man alle Bezieher von
    Arbeitslosengeld II zu gemeinnütziger Arbeit verpflichten, bedeutete dies, dass auch
    Personen, denen vorübergehend eine Beschäftigung nicht zumutbar ist oder die eine
    nicht bedarfsdeckende Vollzeittätigkeit ausüben, zu gemeinnütziger Arbeit
    herangezogen werden müssten. Würde man lediglich arbeitslose Bezieher von
    Arbeitslosengeld II zur Verrichtung gemeinnütziger Arbeit verpflichten, wäre darauf
    hinzuweisen, dass dies auch Leistungsberechtigte, die an ganztägigen
    Eingliederungsmaßnahmen teilnehmen oder in geförderten
    Beschäftigungsverhältnissen arbeiten, betreffen würde. Das Ziel der jeweiligen
    Eingliederungsmaßnahme – Heranführung an den ersten Arbeitsmarkt,
    Verbesserung der Vermittlungschancen, Erwerb von Qualifikationen – wäre unter
    Umständen ernsthaft gefährdet, wenn sie regelmäßig durch gemeinnützige Arbeit
    unterbrochen werden würde.
    Selbst bei denjenigen arbeitslosen Personen, die an keiner
    Eingliederungsmaßnahme teilnehmen, ist zu unterscheiden, ob sie konkret für eine
    angebotene gemeinnützige Arbeit geeignet sind. Der Gesetzgeber geht im Hinblick
    auf die kommunalen Eingliederungsleistungen davon aus, dass einige erwerbsfähige
    Leistungsberechtigte aufgrund besonderer persönlicher Umstände so
    arbeitsmarktfern sind, dass sie vor einer Eingliederung in Arbeit einer besonderen
    Betreuung bedürfen. Hierzu gehören z.B. Betreuungsangebote für Kinder, eine
    psychosoziale Betreuung oder eine Schuldner- und Suchtberatung. Häufig werden

    Vermittlungen in Arbeit oder Arbeitsgelegenheit erst erfolgreich sein, wenn die
    weiteren persönlichen Lebensumstände soweit geordnet sind, dass die
    Leistungsberechtigten überhaupt in der Lage sind, ihre Eingliederung in Arbeit
    anzustreben.
    Die vorgenannte Differenzierung zeigt, dass eine Heranziehung von erwerbsfähigen
    Leistungsberechtigten zu gemeinnütziger Arbeit nur in bestimmten Grenzen
    erfolgversprechend ist. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in § 16d SGB II
    sogenannte Arbeitsgelegenheiten geregelt. Sie sollen für erwerbsfähige
    Leistungsberechtigte geschaffen werden, die keine Arbeit finden. Der Gesetzgeber
    hat mit der gesetzlichen Regelung darauf geachtet, dass der Staat reguläre
    Beschäftigungsverhältnisse nicht verdrängt, um arbeitsmarktferne Personen wieder
    an den Arbeitsmarkt heranzuführen. Deshalb wurden für Arbeitsgelegenheiten mit
    Mehraufwandsentschädigung nach § 16d Satz 2 SGB II die Merkmale der
    Zusätzlichkeit und des öffentlichen Interesses ausdrücklich gesetzlich verankert.
    Der Petitionsausschuss hat das Vorbringen des Petenten geprüft, sieht jedoch keine
    Veranlassung zum Tätigwerden. Er hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und
    stellt fest, dass das Anliegen der Petition in Teilen - insbesondere hinsichtlich der
    Frage einer Sanktionierung einer unbegründeten Ablehnung, zumutbare Arbeit
    aufzunehmen - der derzeitigen Rechtslage entspricht. Nach einer Abwägung
    zwischen dem Vorbringen und den Ausführungen des Bundesministeriums kommt
    der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass er das Anliegen jedoch nicht unterstützen
    kann, soweit ihm nicht bereits durch die geltende Rechtslage entsprochen wird.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen des Petenten teilweise entsprochen worden ist.

    Begründung (PDF)

Und wenn unter den Arbeitslosen armen Schweinen Lehrer sind, sollten sie dazu herangezogen werden, hirnlosen Petenten die deutsche Rechtschreibung näher zu bringen.

Arbeitslose sind nicht arbeitslos, sondern stehen in keinem Arbeitsverhältnis woraus Lohn- und Gehaltstransferleistungen resultieren könnten. Städtische Unternehmen können und sollen ihren Bedarf an Stadt- und Raumpflege über den sogenannten Ersten Arbeitsmarkt decken. Dazu ist keine völkerrechtswidrige Zwangsarbeit notwendig.

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