Paul HildebrandtArbeitslosengeld II
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.10.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Der Petent fordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass
Arbeitslosengeld II-Empfänger zukünftig gemeinnützige Arbeiten machen sollen.
Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, dass bekannt sei, dass viele
Arbeitslosengeld II-Empfänger nicht arbeiten wollten. Die Ausgaben in diesem
Bereich sprengten zunehmend den zur Verfügung stehenden Etat. Für den Fall, dass
sich ein Leistungsempfänger weigere, eine Beschäftigung aufzunehmen, sollten die
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gekürzt werden. Zudem sollten
Arbeitslosengeld II-Empfänger zu gemeinnütziger Arbeit herangezogen werden.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde durch 257 Mitzeichnungen unterstützt.
Außerdem gingen 497 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin erläutert das
BMAS im Wesentlichen die geltende Rechtslage.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen Bezug genommen.
In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
Ergebnis:
Die Verweigerung einer Beschäftigungsaufnahme wird bereits nach den
bestehenden gesetzlichen Regelungen sanktioniert. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1
Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten
Stufe um 30 v.H. des für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach
§ 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs abgesenkt, wenn der erwerbsfähige
Leistungsberechtigte sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, u.a. eine
zumutbare Arbeit aufzunehmen oder fortzuführen. Insbesondere für wiederholte
Pflichtverstöße wurden die Sanktionen durch die im Fortentwicklungsgesetz
getroffenen Regelungen mit Wirkung vom 1. Januar 2007 erheblich verschärft.
Innerhalb eines Jahres nach Beginn eines Sanktionszeitraumes führt ein weiterer
Verstoß zur Verhängung der nächst höheren Sanktionsstufe; bei einem fortgesetzten
pflichtwidrigen Verhalten kommt die vollständige Einstellung der Leistung in Betracht.
Das Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird durch den
Grundsatz des Förderns und Forderns geprägt, der letztlich darauf fußt, dass
erwerbsfähige Leistungsberechtigte staatliche Unterstützungsleistungen nur
beanspruchen können, wenn sie ihrerseits bereit sind, alles zu unternehmen, um ihre
Hilfebedürftigkeit zu überwinden. Eine Heranziehung erwerbsfähiger
Leistungsberechtigter zu gemeinnütziger Arbeit ist nicht ausgeschlossen, darf jedoch
nicht undifferenziert betrachtet werden. Würde man alle Bezieher von
Arbeitslosengeld II zu gemeinnütziger Arbeit verpflichten, bedeutete dies, dass auch
Personen, denen vorübergehend eine Beschäftigung nicht zumutbar ist oder die eine
nicht bedarfsdeckende Vollzeittätigkeit ausüben, zu gemeinnütziger Arbeit
herangezogen werden müssten. Würde man lediglich arbeitslose Bezieher von
Arbeitslosengeld II zur Verrichtung gemeinnütziger Arbeit verpflichten, wäre darauf
hinzuweisen, dass dies auch Leistungsberechtigte, die an ganztägigen
Eingliederungsmaßnahmen teilnehmen oder in geförderten
Beschäftigungsverhältnissen arbeiten, betreffen würde. Das Ziel der jeweiligen
Eingliederungsmaßnahme – Heranführung an den ersten Arbeitsmarkt,
Verbesserung der Vermittlungschancen, Erwerb von Qualifikationen – wäre unter
Umständen ernsthaft gefährdet, wenn sie regelmäßig durch gemeinnützige Arbeit
unterbrochen werden würde.
Selbst bei denjenigen arbeitslosen Personen, die an keiner
Eingliederungsmaßnahme teilnehmen, ist zu unterscheiden, ob sie konkret für eine
angebotene gemeinnützige Arbeit geeignet sind. Der Gesetzgeber geht im Hinblick
auf die kommunalen Eingliederungsleistungen davon aus, dass einige erwerbsfähige
Leistungsberechtigte aufgrund besonderer persönlicher Umstände so
arbeitsmarktfern sind, dass sie vor einer Eingliederung in Arbeit einer besonderen
Betreuung bedürfen. Hierzu gehören z.B. Betreuungsangebote für Kinder, eine
psychosoziale Betreuung oder eine Schuldner- und Suchtberatung. Häufig werden
Vermittlungen in Arbeit oder Arbeitsgelegenheit erst erfolgreich sein, wenn die
weiteren persönlichen Lebensumstände soweit geordnet sind, dass die
Leistungsberechtigten überhaupt in der Lage sind, ihre Eingliederung in Arbeit
anzustreben.
Die vorgenannte Differenzierung zeigt, dass eine Heranziehung von erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten zu gemeinnütziger Arbeit nur in bestimmten Grenzen
erfolgversprechend ist. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in § 16d SGB II
sogenannte Arbeitsgelegenheiten geregelt. Sie sollen für erwerbsfähige
Leistungsberechtigte geschaffen werden, die keine Arbeit finden. Der Gesetzgeber
hat mit der gesetzlichen Regelung darauf geachtet, dass der Staat reguläre
Beschäftigungsverhältnisse nicht verdrängt, um arbeitsmarktferne Personen wieder
an den Arbeitsmarkt heranzuführen. Deshalb wurden für Arbeitsgelegenheiten mit
Mehraufwandsentschädigung nach § 16d Satz 2 SGB II die Merkmale der
Zusätzlichkeit und des öffentlichen Interesses ausdrücklich gesetzlich verankert.
Der Petitionsausschuss hat das Vorbringen des Petenten geprüft, sieht jedoch keine
Veranlassung zum Tätigwerden. Er hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und
stellt fest, dass das Anliegen der Petition in Teilen - insbesondere hinsichtlich der
Frage einer Sanktionierung einer unbegründeten Ablehnung, zumutbare Arbeit
aufzunehmen - der derzeitigen Rechtslage entspricht. Nach einer Abwägung
zwischen dem Vorbringen und den Ausführungen des Bundesministeriums kommt
der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass er das Anliegen jedoch nicht unterstützen
kann, soweit ihm nicht bereits durch die geltende Rechtslage entsprochen wird.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten teilweise entsprochen worden ist.
Begründung (PDF)