Რეგიონი: Გერმანია
Წარმატება
 

Arbeitslosengeld II - Schulstartpaket

Მომჩივანი საჯარო არ არის
Პეტიცია მიმართულია
Deutschen Bundestag

249 ხელმოწერები

Შუამდგომლობა დაკმაყოფილდა

249 ხელმოწერები

Შუამდგომლობა დაკმაყოფილდა

  1. Დაიწყო 2008
  2. Კოლექცია დასრულდა
  3. Წარდგენილია
  4. Დიალოგი
  5. Წარმატება

ეს არის ონლაინ პეტიცია des Deutschen Bundestags.

პეტიცია მიმართულია: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...die Änderung des Schulstarpaket von dem ersten Schuljahr bis zum 12 Schuljahr! Nicht wie von Der Regierungskoalition beschlossen 1 Bis 10 Klasse! Darüber hinaus sollte das Schulstartpaket auch für heranwachsende an weiterführenden Schulen gelten!

მიზეზი

Jedes Kind und jeder heranwachsende sollte uns gleich viel Wert sein und somit auch die Möglichkeit der Förderung durch das Schulstartpaket bekommen. Bildung und Gesundheit sind mit die wichtigsten Güter die wir Menschen haben und deshalb sollten wir die heranwachsenden ebenfalls unterstützen!

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ინფორმაცია პეტიციის შესახებ

პეტიცია დაიწყო: 05.12.2008
კოლექცია მთავრდება: 27.01.2009
Რეგიონი: Გერმანია
კატეგორია:  

სიახლეები

  • Mathias Raudies Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.03.2010 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Arbeitslosengeld II Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist. Begründung

    Der Petent fordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, das Schulstartpaket
    im Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld II vom ersten Schuljahr bis zum
    zwölften Schuljahr zu gewähren. Darüber hinaus soll das Schulstartpaket auch für
    Heranwachsende an weiterführenden Schulen gelten.

    Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, dass jedes Kind hinsichtlich
    dieser Leistung - unabhängig vom Schulalter und Schultypus - gleichwertig und die
    Bildung als wichtigstes menschliches Gut neben der Gesundheit besonders förde-
    rungswürdig sei.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus-
    schusses eingestellt. Sie wurde von 249 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem gin-
    gen 4 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat zu dieser Eingabe mehrere Stellungnahmen des Bun-
    desministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung der-
    selben lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammen-
    fassen:

    Mit dem Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen
    vom 22.12.2008 (BGBl. 2008 I S. 2955, 2957f.) wurde zum 01.08.2009, d.h. zum
    Schuljahr 2009/2010, mit dem § 24a Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) eine
    zusätzliche Leistung für die Schule für Schülerinnen und Schüler, die eine allge-
    meinbildende Schule oder andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemein-
    bildenden Schulabschlusses besuchen, neu eingeführt. Diese Regelung konzent-
    rierte sich zunächst auf Kinder und Jugendliche bis zur Jahrgangsstufe 10 und damit
    auf den Erwerb eines allgemeinbildenden Schulabschlusses, der eine qualifizierte
    Berufsausbildung wesentlich erleichtert.

    Im Rahmen des Gesetzes zur verbesserten Berücksichtigung von Vorsorgeaufwen-
    dungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) - erschienen im Bundesge-
    setzblatt Teil 1 Nr. 43 vom 22. Juli 2009 - hat der Gesetzgeber die Begrenzung auf
    Schulbesuche bis zur Jahrgangsstufe 10 gestrichen. Darüber hinaus wurde der
    anspruchsberechtigte Personenkreis dahingehend ausgeweitet, dass die zusätzliche
    Leistung für die Schule nicht nur für den Besuch allgemeinbildender Schulen sondern
    auch für den Besuch berufsbildender Schulen gewährt wird. Damit bleiben lediglich
    die Auszubildenden ausgeschlossen, die sich in einer dualen Ausbildung befinden
    und deshalb Ausbildungsvergütung und ggf. ergänzend Berufsausbildungsbeihilfe
    erhalten. Des Weiteren wurde geregelt, die zusätzliche Leistung für die Schule auch
    an Familien zu gewähren, die für ihre Kinder den Kinderzuschlag nach dem
    Bundeskindergeldgesetz erhalten.

    Damit leistet der Bund einen eigenständigen bildungspolitischen Beitrag, ohne die im
    föderalen System der Bundesrepublik Deutschland grundsätzliche bestehende allei-
    nige Zuständigkeit und Verantwortung der Länder für den Bereich der Ausgestaltung
    der schulischen Rahmenbedingungen in Frage zu stellen.

    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass dem Anliegen des Petenten damit entspro-
    chen worden ist. Der Ausschuss hält diese geltende Rechtslage auch für sachge-
    recht und geboten.

    Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen.

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