Arbeitslosengeld II - Streichung des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II (Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt)

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Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

Videresending

Der Deutsche Bundestag möge beschließen…den § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II (Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt) abzuschaffen.

Grunnen til

Eine Eingliederungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag die nach dem § 53 SGB X und des BGB gelten. Im Unterschied zur früheren Rechtslage bleibt seit dem 1. April 2011 die Weigerung einer leistungsberechtigten Person, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, jedoch sanktionslos, weil es gegen die Vertragsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verstoßen würde, einen Vertragspartner zur Unterschrift zu zwingen.Anstelle der Eingliederungsvereinbarung kann die Behörde die Eingliederung auch einseitig durch Erlass eines Verwaltungsakts regeln. Dieser Verwaltungsakt ist anfechtbar, wird aber in der Regel von den Sozialgerichten nach Vertragsablauf als verfristet angesehen. Ob diese Rechtsprechung richtig ist, wurde bisher von den Obergerichten nicht abschließend geklärt. Die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) verstößt gegen die Vertragsfreiheit und ist ein einseitig bestimmter Verwaltungsakt, der dem Vertragspartner zu einer bestimmten Handlung zwingen soll. Allein das ist schon nach dem § 138 Abs. 1 BGB Sittenwidrig. Ist wie hier (Jobcenter) ein übermächtiger Vertragspartner dazu in der Lage faktisch einseitig bestimmen zu können, ist nach dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 89, 214, 232) eine gestörte Vertragsparität gegeben (Art. 20 Abs.1 GG, Art. 28 Abs. 1 GG Sozialstaatsprinzip). Daher dürfte klar sein, dass der § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II verfassungswidrig ist und abgeschafft werden muss.

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